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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

40 Bytes hinzugefügt, 14:49, 15. Apr. 2012
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(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
=='''§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft'''==
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
=='''§ 4 Gliederung'''==
(1) Der Kreisverband kann in Ortsverbände gegliedert werden. Städte werden als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.
(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.
=='''§ 5 Organe des Kreisverbandes'''==
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
=='''§ 6 Der Kreisvorstand'''==
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurück getreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter der/s Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag ein zu berufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
=='''§ 7 Der Kreisparteitag'''==
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(11) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
=='''§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen'''==
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen, soweit gesetzlich erforderlich, ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen eines Kreisparteitages (Mitgliederversammlung) statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
=='''§ 9 Satzungs- und Programmänderung'''==
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zwei-Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
=='''§ 10 Finanzen'''==
(1) Der/Die KassierIn und die/der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
=='''§ 11 Auflösung des Kreisverbandes'''==
Die Auflösung kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Kreisparteitages beantragt werden. Dieser Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vor zu legen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.
=='''§ 12 In-Kraft-Treten'''==
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
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