9.135
Bearbeitungen
Änderungen
Warten auf Godot
==Antragstext:==
Der Landesparteitag möge beschließen…
<u>…in § 7 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "der Onlineparteitag," eingefügt:</u>
'''Alt:''' (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
'''Neu:''' (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, {{ADD|der Onlineparteitag,}} der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
<u>…Paragraf 22 wird durch folgende Regelungen ersetzt:</u>
'''§ 22 - Der Onlineparteitag'''
(1) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.
(3) <sup>1</sup>Einladung und Akkreditierung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder. <sup>2</sup>Eingeladen wird zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. <sup>3</sup>Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.
(5) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag wählt zu Beginn den Versammlungsleiter. <sup>2</sup>Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Versammlungspräsidium gewählt werden. <sup>3</sup>Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
(6) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. <sup>2</sup>Dieser wird von den Stellvertretern unterstützt. <sup>3</sup>Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden.
(7) Protokolle und Beschlüsse sind per Unterschrift durch die Protokollführung zu beurkunden und in der Geschäftsstelle des Landesverbandes zu archivieren.
(8) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des Landesverbandes.
(9) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.
(10) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Akkreditierung, das Antragsverfahren sowie die zeitlich Abläufe regelt werden.
<u>…in § 27 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "sowie vom Onlineparteitag" eingefügt:</u>
'''Alt:''' (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
'''Neu:''' (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag {{ADD|sowie vom Onlineparteitag}} mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
<u>…in § 31 Absatz 2 der Landessatzung wird das Wort "Mitgliederversammlung" durch das Wort "Mitgliederversammlungen" ersetzt:</u>
'''Alt:''' (2) <sup>1</sup>Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der {{DEL|Mitgliederversammlung}} kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
'''Neu:''' (2) <sup>1</sup>Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der {{ADD|Mitgliederversammlungen}} kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
==Begründung:==
Weil wir es können!
Der Landesparteitag möge beschließen…
<u>…in § 7 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "der Onlineparteitag," eingefügt:</u>
'''Alt:''' (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
'''Neu:''' (1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, {{ADD|der Onlineparteitag,}} der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
<u>…Paragraf 22 wird durch folgende Regelungen ersetzt:</u>
'''§ 22 - Der Onlineparteitag'''
(1) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.
(3) <sup>1</sup>Einladung und Akkreditierung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder. <sup>2</sup>Eingeladen wird zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. <sup>3</sup>Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.
(5) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag wählt zu Beginn den Versammlungsleiter. <sup>2</sup>Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Versammlungspräsidium gewählt werden. <sup>3</sup>Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
(6) <sup>1</sup>Der Onlineparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. <sup>2</sup>Dieser wird von den Stellvertretern unterstützt. <sup>3</sup>Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden.
(7) Protokolle und Beschlüsse sind per Unterschrift durch die Protokollführung zu beurkunden und in der Geschäftsstelle des Landesverbandes zu archivieren.
(8) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des Landesverbandes.
(9) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.
(10) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Akkreditierung, das Antragsverfahren sowie die zeitlich Abläufe regelt werden.
<u>…in § 27 Absatz 1 der Landessatzung werden die Worte "sowie vom Onlineparteitag" eingefügt:</u>
'''Alt:''' (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
'''Neu:''' (1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag {{ADD|sowie vom Onlineparteitag}} mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
<u>…in § 31 Absatz 2 der Landessatzung wird das Wort "Mitgliederversammlung" durch das Wort "Mitgliederversammlungen" ersetzt:</u>
'''Alt:''' (2) <sup>1</sup>Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der {{DEL|Mitgliederversammlung}} kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
'''Neu:''' (2) <sup>1</sup>Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der {{ADD|Mitgliederversammlungen}} kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
==Begründung:==
Weil wir es können!