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AK Kommunalpolitik/Dokumente

2.759 Bytes hinzugefügt, 17:05, 26. Jan. 2013
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Das Landesverfassungsgericht hat 2011 die vom Landtag beschlossene Regelung der Mindesfraktionsstärke in der Kommunalverfassung für nichtig erklärt und dies den Kommunen/landkreisen überlassen. Seit dem Jahr 2011 können nun die Kommunalvertretungen selbst bestimmen, ab welcher Anzahl von Mandaten eine Partei beziehungsweise Wählergemeinschaft Fraktionsstatus erhält. So sehen einige Landkreise und Städte zurzeit eine Mindestfraktionsstärke von vier Sitzen vor. An den Fraktionsstatus sind jedoch entscheidende parlamentarische Rechte wie die Entsendung von Mitgliedern in die Ausschüsse und damit auch das Stimmrecht sowie der Anspruch auf Mittel für Sachkosten und die Nutzung öffentlicher Räumlichkeiten gekoppelt. Von einer Anhebung, die ursprünglich dazu diente, rechtsextremen Parteien die Arbeit in den Kommunalvertretungen zu erschweren, sind alle kleinen Gruppierungen betroffen, eben auch lokale Bürgerbündnisse, die in die Kommunalvertretung gewählt wurden. Um mehr Chancengleichheit zwischen etablierten und neuen Kräften zu gewährleisten, setzen sich die PIRATEN Brandenburg dafür ein, dass alle Parteien und Wählergemeinschaften mit mindestens zwei gewählten Vertretern Fraktionsstatus erhalten. Kreise, Städte und Gemeinden sollten davon absehen, von dieser Regelung abzuweichen.
 
7. Rechtsgrundlage der kommunalen Selbstverwaltung in Brandenburg
 
Landesverfassung Brandenburg, Auszug:
Artikel 97
(Kommunale Selbstverwaltung)
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung. Dem Land steht nur die Rechtsaufsicht gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden zu.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht nach dieser Verfassung oder kraft Gesetzes anderen Stellen obliegen.
(3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in Gestalt ihrer kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig zu hören, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die sie unmittelbar berühren.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 98
(Gebietsänderungen)
(1) Das Gebiet von Gemeinden und Gemeindeverbänden kann aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden.
(2) Das Gebiet von Gemeinden kann durch Vereinbarung der Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Änderung des Gemeindegebietes muß die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
(3) Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes. Vor der Entscheidung ist die gewählte Vertretung des Gemeindeverbandes zu hören.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 99
(Gemeindesteuern)
Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, sich nach Maßgabe der Gesetze eigene Steuerquellen zu erschließen. Das Land sorgt durch einen Finanzausgleich dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können. Im Rahmen des Finanzausgleichs sind die Gemeinden und Gemeindeverbände an den Steuereinnahmen des Landes angemessen zu beteiligen.
Artikel 100
(Kommunale Verfassungsbeschwerde)
Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach dieser Verfassung verletzt.
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