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Antragsfabrik/Aufteilung Mitgliedsbeitrag aus Landessicht: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 29 Kassen- und Kontoführung, Finanzen wird um einen Absatz 5 ergänzt:
 
§ 29 Kassen- und Kontoführung, Finanzen wird um einen Absatz 5 ergänzt:
  
(5) <sup>1</sup>Die Verteilung aller dem Landesverband nach Abzug des Anteils des  Bundesverbands zustehender Mitgliedsbeitragsanteile wird wie folgt festgelegt: Der Landesverband erhält 50% des Beitragsanteils. <sup>2</sup>Der für das Mitglied zuständige Stadt-, Kreis- oder Regionalverband erhält 30%. <sup>3</sup>Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. <sup>4</sup>Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Regionalverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
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(5) <sup>1</sup>Die Verteilung aller dem Landesverband nach Abzug des Anteils des  Bundesverbands zustehender Mitgliedsbeitragsanteile wird wie folgt festgelegt: Der Landesverband erhält 50% des Beitragsanteils. <sup>2</sup>Der für das Mitglied zuständige Stadt-, Kreis- oder Regionalverband erhält 30%. <sup>3</sup>Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. <sup>4</sup>Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Orts-, Kreis-, Stadt- und/oder Regionalverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
  
 
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Version vom 12. Mai 2012, 17:26 Uhr

Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den LPT 2012.1 von Uk.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite.
Eine Übersicht aller Anträge findest Du auf der Seite Antragsfabrik/LPT 2012.1.

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Uk
Betrifft
Landessatzung / § 29 (5)
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, die Landessatzung wie folgt zu ergänzen:

In Ergänzung zur Satzung der Piratenpartei Abschnitt B § 6 Abs. 2 in der Fassung vom 04.10.2011 wird die Aufteilung des Mitgliedsbeitages wie folgt geregelt:

§ 29 Kassen- und Kontoführung, Finanzen wird um einen Absatz 5 ergänzt:

(5) 1Die Verteilung aller dem Landesverband nach Abzug des Anteils des Bundesverbands zustehender Mitgliedsbeitragsanteile wird wie folgt festgelegt: Der Landesverband erhält 50% des Beitragsanteils. 2Der für das Mitglied zuständige Stadt-, Kreis- oder Regionalverband erhält 30%. 3Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. 4Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Orts-, Kreis-, Stadt- und/oder Regionalverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.

Begründung

Dieser Antrag löst ein Problem der aktuellen Finanzordnung.



Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

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