Unterstütze uns! Spende jetzt!

Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche
Abschnitt 1 - Der Regionalverband
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
 
*soweit konsent.
 
=Abschnitt 1 - ''Der Regionalverband''=
 
== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ==
 
:(1) Der Regionalverband _____________ (Kurzbezeichnung: PIRATEN _______) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Regionalverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
 
:(2) <sup>1</sup>Der Sitz des Regionalverbandes ist ________ . <sup>2</sup>Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
 
:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes umfasst die kreisfreie Stadt _______ und die Landkreise _________________ und _________________ .
 
<evtl. "Tätigkeitsgebiet" anderer Terminus?>
 
=== § 2 Mitgliedschaft ===
 
:(1) Mitglieder des Regionalverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
 
:(2) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. <sup>2</sup>Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert.<sup>3</sup>Der Regionalvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen.<sup>4</sup>Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Regionalverbandes.
 
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
 
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
 
:(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
 
=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder===
 
:(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
 
:(2) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
 
:(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
 
:(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
 
=== § 4 Ordnungsmaßnahmen ===
 
:(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
 
:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Regionalvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
 
:(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
 
:(4) <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Regionalvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
 
:(5) Die Gliederungen unterhalb des Regionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
 
:(6) <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Regionalvorstand nicht befugt. <sup>2</sup> Abs 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
 
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
*soweit konsent.
1.207
Bearbeitungen

Navigationsmenü