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:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes umfasst die kreisfreie Stadt _______ und die Landkreise _________________ und _________________ .
=== § 2 Mitgliedschaft ===
:(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
*konsent.
=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder===
:(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
*konsent.
=== § 4 Ordnungsmaßnahmen ===
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Regionalverbandes __________________ und dessen oberstes Organ.
:(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes.
:(3) <sup>1</sup>Der Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. <sup>2</sup>Bei Wahl des Tagungsortes soll der Erstreckung Ausdehnung des Regionalverbandes auf mehrere Gebietskörperschaften in der zweiten Stufe Form Rechnung getragen werden. - Ausdehnung klingt schöner- soll: Hauptversammlung müsste , dass sie abwechselnd in an verschiedenen Landkreisen/ Kreisfreien Städten Orten der jeweiligen Gebietskörperschaft der zweiten Stufe stattfinden .:(4) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt durch eMail E-Mail an die Mitglieder. <sup>2</sup>Einer Signatur nach § 126a Abs 1 BGB iVm mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. <sup>3</sup>Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle eMailE-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. <sup>4</sup>Ist die eMail E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte eMailE-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Ladung Tagesordnung gem. Abs 3 auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Brandenburg. <sup>5</sup>Alternativ kann die Einladung auch durch einfachem einfachen Brief übermittelt werden.
:(5) <sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
:(6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
*soweit konsent (Abs 4 Satz 4 bitte noch überarbeiten).
===§ 7 Tagung===
:(3) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. <sup>2</sup>Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
:(4) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. <sup>3</sup>Darüberhinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer iSd. der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. <sup>4</sup>Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden.<sup>5</sup> Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
*Abs. 4 wäre noch zu überarbeiten, ansonsten konsent.
===§ 9 Anträge und Rederecht===
:(2) Im Übrigen finden § 15 Abs 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
*konsent.
===§ 10 Wahlen===
:(1) Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand und - sofern errichtet - das Schiedsgericht des Regionalsverbandes. Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Abs. 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:(2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
:(3) <sup>1</sup>Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
* konsent.
*!Nachträglich geändert: "Landesschiedsgericht" in "Schiedsgericht des Regionalsverbandes"
==''3. Unterabschnitt - Der Regionalvorstand''==
===§ 11 Der Regionalvorstand===
:(1) Der Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
::a) dem 1. Vorsitzenden,
::b) dem 2. Vorsitzenden,
::c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
::d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
:(2) Der Regionalverband ____________ wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
:(4) Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.
*Evtl. sollten die §§ 18 bis 20 in Umsetzung eingefügt werden.
* Anregung: Regelung der Einzelvertretungsberchtigung für Schatzmeister/Vorsitzender (Bankkonto).
:* ansonsten konsent.
===§ 12 Satzung ===
Diese Satzung kann von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
*Diese Frage bleibt erst einmal offen.
===§13 Spaltung in Kreisverbände ===
:(1) <sup>1</sup>Der Regionalverband kann beschließen, sich in Kreisverbände bzw. Stadtverbände aufzuspalten, sofern die neu zu bildenden Kreisverbände mindestens jeweils 15 Mitglieder haben. <sup>2</sup>Dies erfolgt durch Beschluss des Regionalparteitages mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Versammlung des Regionalparteitages. Es gilt die Antragsfrist aus § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
:(2) <sup>1</sup>Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe iSd. übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. <sup>2</sup>Sind über § 14 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.
:(3) <sup>1</sup> Vor der Aufspaltung nimmt der Regionalparteitag die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis - das vom Vorstand zu erstellen ist - entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer iSd § 8 Abs 4 dieser Satzung über dessen Entlastung.<sup>2</sup> Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.
:(4) <sup>1</sup>Auf dem die Aufspaltung beschließenden Regionalparteitag müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen Ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen.<sup>2</sup> Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
*grds. konsent. Nachfrage, ob noch Änderungsbedarf besteht.
===§ 14 Abwicklung der Aufspaltung===
:(1)<sup>1</sup>Das Abwicklungsgremium wickelt die Geschäfte des Regionalverbandes ab und verteilt dessen Vermögen auf die neu entstandenen Gliederungen.<sup>2</sup>Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31.12. des folgenden Jahres zu erstellen ist. <sup>3</sup>Der Abwicklungsbericht wird von den Vorständen der neu entstandenen Gliederungen entgegen genommen.<sup>4</sup> Ferner ist das Abwicklungsgremium auch für die Erstellung der Rechenschaftsberichte nach Parteiengesetz zuständig. <sup>5</sup> Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, die in diesem Absatz genannten Aufgaben zu erfüllen, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.
:(2) <sup>1</sup>Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes. <sup>2</sup>Es ist anstelle des Vorstandes des Regionalverbandes in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.
:(3) Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
:*a) Finanzmittel (Guthaben) und Verbindlichkeiten sind wie folgt zu teilen:
:1) Jeder Kreis- bzw. Stadtverband erhält zunächst 15% des Guthabens und der Verbindlichkeiten.
:2) Der restliche Teil wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Kreis- bzw. Stadtverbände verteilt.
:3) :Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.
:*b) <sup>1</sup>Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. <sup>2</sup>Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. <sup>3</sup>Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen - die ggfls. durch Losentscheid zu verteilen sind - Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen.<sup>4</sup> Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. <sup>5</sup>Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veäußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.
:(4) <sup>1</sup>Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen.<sup>2</sup>Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.
*grds. konsent. Nachfrage, ob noch Änderungsbedarf besteht.
= Abschnitt 4 - ''Pflichten der Inhaber von Parteiämtern'' =
===§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===
:(1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
*konsent.
===§ 16 Inkrafttreten===
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung tritt am_________ in Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der auf dem Landesparteitag am 05. Februar 2011 in Cottbus beschlossenen Fassung entsprechende Anwendung.
*konsent.