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§ 10 Wahlen
===§ 10 Wahlen===
:(1) Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand und - sofern errichtet - das Schiedsgericht des RegionalsverbandesRegionalverbandes. Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Abs. 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:(2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
:(3) <sup>1</sup>Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
 
* konsent.
 
*!Nachträglich geändert: "Landesschiedsgericht" in "Schiedsgericht des Regionalsverbandes"
==''3. Unterabschnitt - Der Regionalvorstand''==
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