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Archiv/AG Satzung/Protokolle/2010-07-05

1 Byte entfernt, 11:49, 22. Jun. 2010
Vorläufige Tagesordnung
:(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. 
:(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werdenvom Landesvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, wenn er vorsätzlich das hierüber entscheidet.:'''Der Einspruch gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung  der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügtOrdnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet. '''
:(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden vom Landesvorstand angeordnet. :Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet.:Der Einspruch wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Enthebung von einem Parteiamt Grundsätze oder Aberkennung  die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltetOrdnungsmaßnahmen gemäß Abs 2 Satz 2 oder 3 in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
:(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen des Abs 3 2 Satz 2 und oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu erwirken, bleibt unberührt.:Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahmen gemäß § Abs 3 Satz 2 und 3 in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. 
:(5) Die Satzungen der Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
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