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Archiv/AG Satzung/Protokolle/2010-07-05

5 Bytes hinzugefügt, 11:54, 22. Jun. 2010
Vorläufige Tagesordnung
:'''Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung  der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.'''
:(3) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahmen gemäß in Abs 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
:(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen des Abs 2 Satz 2 oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu erwirken, bleibt unberührt.
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