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Benutzer:FireFox/KV BRB GO Vorschlag

2.467 Bytes hinzugefügt, 15:17, 5. Sep. 2010
§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen
==='''§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen'''===
*(1) Die Vorschriften Bestimmungen dieses Abschnittes finden gelten auch Anwendung für die Aufstellung von Kreislisten für Wahlen Wahlkreisbewerbern zu VolksvertretungenBundes- oder Landtagswahlen*.  (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für die Aufstellung wird von der Mitgliederversammlung Bewerbern nach Maßgabe des Kreisverbandes vorgenommen; sie erfolgt in geheimer WahlBrandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<nowiki>**</nowiki>.*(3) Bei Aufstellungen nach Abs 1 oder 2) Die Listenplätze  1. werden die Bewerber in Einzelwahl geheimer Wahl gewählt<nowiki>;</nowiki> 2. Die Reihenfolge wird vom Versammlungsleiter besonders beachtet, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer einen Wahlvorschlag einbringen kann:  3. wird allen Bewerbern Gelegenheit gegeben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen und  4. wird vom Versammlungsleiter besonders beachtet, dass das Wahlprotokoll den Anforderungen des Abs 4 gerecht wird. (4) Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass mindestens eine weitere (unterschriebene) Ausfertigung  a) der Wahlgänge beginnt Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit dem ersten Listenplatz Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung zur Einreichung beim Kreiswahlleiter oder Wahlleiter erstellt wird numerisch fortgeführt bis zum letzten***b) Bei Aufstellung mehrerer Bewerber enthält die Niederschrift zusätzlich die Festlegung der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag (Listenplätze).  <nowiki>*[ Anmerkung</nowiki> 1: a) Der Kreis- / Stadtverband richtet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand die Versammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers für die Bundes- oder Landtagswahl aus, sofern dies nicht durch den Landesverband erfolgt. b) Gehören dem Wahlkreis Gebietskörperschaften (3zB Landkreise) Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern zur Kreistagswahlan, die nicht deckungsgleich mit dem Tätigkeitsgebiet des Kreis- / Stadtverbandes sind, so wird die die gemeinsame Versammlung ( § 21 Abs 2 BundeswahlG; § 25 Abs 2 Nr. 2 LandeswahlG) im Rahmen Einvernehmen mit der, in dieser Gebietskörperschaft bestehenden, Gliederung ausgerichtet. Besteht eine solche nicht, so bedarf es einer KreisversammlungAbstimmung mit dem Landesvorstand. Der Vorstand ersucht dann den Landesvorstand der Piratenpartei Brandenburg um Einladung der, dem ausrichtenden Verband nicht angehörenden, Piraten des Wahlkreises.] .<nowiki>**</nowiki><nowiki>[ Anmerkung</nowiki> 2: a) Der Kreis- / Stadtverband richtet die Versammlung zur Wahl eines oder mehrerer Bewerber( zB für OBM oder Stadtverordnetenversammlung) für das Wahlgebiet, findet in geheimer Einzelwahl stattdem er tätig ist, aus.*b) Die Aufstellungen in dem Wahlgebiet erfolgen in einer einheitlichen Versammlung (4§ 33 Abs 2 BbgKWahlG) Richtet .]   <nowiki>*** [ Anmerkung 3:</nowiki> Bei der Einreichung haben der Leiter der Kreisverband die Versammlung zur und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass:- der Bewerber in geheimer Wahl gewählt worden ist,:- jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hierbei vorschlagsberechtigt war,:- alle Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen und  im Falle einer Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers ausfür den Brandenburgischen Landtag oder einer Aufstellung nach Maßgabe des BbgKWahlG zusätzlich, so finden die Vorschriften dieser GO sinngemäß Anwendung:- dass sich mindestens drei Mitglieder an der Abstimmung (Wahl) beteiligten.]
==='''§ 17 -freibl-( für Listenwahl)'''===
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