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→§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ==
:(1) Der Landesverband Brandenburg Regionalverband _____________ (Kurzbezeichnung: PIRATEN Brandenburg_______) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband Regionalverband genannt, ist ein Landesverband eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland. :(2) <sup>1</sup>Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. <sup>2</sup>Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.
:(32) <sup>1</sup>Der Sitz des Landesverbandes Regionalverbandes ist Potsdam________ . <sup>2</sup>Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelledessen Geschäftsstelle.
:(43) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Brandenburgumfasst die kreisfreie Stadt _______ und die Landkreise _________________ und _________________ .
=== § 2 Mitgliedschaft ===
:(1) Mitglieder des Landesverbandes Regionalverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz in Brandenburg im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
:(2) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung des Regionalverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. Diese <sup>2</sup>Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeauftrag Aufnahmeantrag äußert.<sup>23</sup>Besteht keine Der Regionalvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand. <sup>3</sup>Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband ) übertragen. <sup>4</sup>Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungendem Vorstand des Regionalverbandes.
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
:(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder===
:(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
:(2) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag, den Mitgliederversammlungen der Gliederungen Hauptversammlung und den in öffentlichen Vorstandssitzungen der Gliederungen das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung der betreffenden Versammlung des jeweiligen Organs geregelt.
:(3) Jedes Mitglied der entsprechenden Gliederung hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
:(4) Stimmberechtigt sind nur Die Stimmberechtigung der Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sindist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
=== § 4 Leerparagraph Ordnungsmaßnahmen ===
:(4) <sup>1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland </sup>In dringenden und fügt ihr damit Schaden zuschwerwiegenden Fällen, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnungdie sofortiges Eingreifen erfordern, Verweis, Enthebung kann der Regionalvorstand ein Mitglied von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu bekleidenbeantragen, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschlandbleibt unberührt.
:(25) <sup>1</sup>Die Gliederungen unterhalb des Regionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. <sup>3</sup>Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltetihre Satzungen aufnehmen.
:(36) <sup>1</sup>Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügtRegionalvorstand nicht befugt. <sup>2</sup>Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der in Absatz Abs 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. findet entsprechende Anwendung
:(47) <sup>Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen des Absatz 2 Satz 2 oder 3, 5 wird die sofortiges Eingreifen erfordern, kann Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Landesvorstand ein Mitglied von Bundessatzung in der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührtjeweils geltenden Fassung gewährleistet.
==''1. Unterabschnitt''==
===§ 7 5 Organe des Landesverbandes*Regionalverbandes===
:(1) Organe des Landesverbandes Regionalverbandes sind der Landesparteitagdie Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht <s>und die Gründungsversammlung </s>. Regionalvorstand
:<s>(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmalAuf Beschluss der Hauptversammlung hin, und zwar am 3.Oktober 2008kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.</s>
==''2. Unterabschnitt - Der Landesparteitag'' =§ 6 Hauptversammlung ===
:(12) <sup>1</sup>Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes BrandenburgRegionalverbandes.
:(23) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines VorstandsbeschlussesDer Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei Wahl des Tagungsortes soll der Erstreckung des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden Regionalverbandes auf Kreisebene im Sinne des § 5 Absatz 2mehrere Gebietskörperschaften der zweiten Stufe Rechnung getragen werden.
:(34) <sup>1</sup>Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des Einladung erfolgt durch eMail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 9 Absatz 126a Abs 1 soll spätestens 2 Wochen vor BGB iVm mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle eMail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die eMail an die vom Mitglied mitgeteilte eMail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung der Einberufung Einladung auf der offiziellen Website Hauptseite des Wikis des Landesverbandes <s>piratenbrandenburgBrandenburg.de</s> angekündigt Alternativ kann die Einladung auch durch einfachem Brief übermittelt werden. <sup>2</sup>Die offzielle Website des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Landesparteitages festgelegt. <sup>3</sup>Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich.
:(56) <sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten Die Hauptversammlung gibt sich eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen HinweisGeschäftsordnung.
===§ 10 7 Tagung=== :(1) <sup>1</sup>Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>2</sup>Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. :(2) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit der vorläufig akkreditierten Anwesenden den Versammlungsleiter. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. <sup>2</sup>Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
:(31) <sup>1</sup>Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den LandesparteitagDie Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>2</sup>Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern. <sup>3</sup>Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkreditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. <sup>4</sup>Jedermann§§ 10, der behauptet11, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören. :(4) <sup>24 sowei die Absätze 1</sup>Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. <sup>2</sup>Er wird von den Stellvertretern unterstützt. <sup>und 3</sup>Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl des § 12 der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. <sup>4</sup>Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Einberufungsorgans <s>Landesvorstandes</s> übernehmen. :(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Landessatzung in der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügtjeweils geltenden Fasssung finden entsprechende Anwendung.
:(4) Der Landesparteitag nimmt weitere jährliche Berichte Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. :Darüberhinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des vom Schiedsgerichtbisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, vom Datenschutzbeauftragtenam Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfernkeine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, entgegen und nimmt sie zu Protokollmüssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
:(1) Der Landesparteitag Die Hauptversammlung wählt den Landesvorstand, Regionalvorstand und das Landesschiedsgericht und , sofern errichtet. Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für die Bundestags-Wahlen zu Volksvertretungen aus, Landtags- und Europawahlen. :(2) Der sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Abs 5 der Landessatzung durchgeführt wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
:(32) <sup>1</sup>Das Landesschiedsgericht wird für die Dauer eines Jahres Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, gewählt. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Richter auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt Regionalverbandes aufgestellt werden; im Falle der außerordentlichen Neuwahl eines Landesvorstandes bleibt es bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
:(43) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Aufgaben gemäß § 13 Absatz 5 erfüllenDauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommenSeine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassenDer Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
==''3. Unterabschnitt - Der LandesvorstandRegionalvorstand''==
===§ 17 11 Der LandesvorstandRegionalvorstand===
:(1) Der Landesvorstand Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus: ::a) dem 1. Vorsitzenden, ::b) dem 2. Vorsitzenden, ::c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt, ::d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
:(2) Der Landesverband Brandenburg Regionalverband ____________ wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Landesvorstandes Regionalvorstandes vertreten.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
= Abschnitt 5 - ''Schlussbestimmungen'' == Spaltung in Kreisverbände ===
===§ 31 KlagefristAbwicklung der Spaltung ===
===§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===:(21) <sup>1</sup>Die Feststellung §§ 29, 30 und 31 der Nichtigkeit von Beschlüssen Landessatzung in der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werdenjeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmtfindet unmittelbare Anwendung.
===§ 32 16 Inkrafttreten===
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung tritt am ...01.2011 am_________ in Kraft. <sup>2</sup>Zugleich tritt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland vom 3. Oktober 2008 außer Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung Landessatzung in der auf der Gründungsversammlung dem Landesparteitag am 1005.September 2006 Februar 2011 in Berlin Cottbus beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Mai 2010 in Bingen geänderten Fassung entsprechende Anwendung.