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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

30.023 Bytes entfernt, 17:27, 6. Mär. 2011
§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
{{Satzung TopNavigation}}Entwurf: Mustersatzung Regionalverbände
 <big>'''Arbeitsergebnisse der AG-Satzung'''</big>  {{Achtung| Kommentare, Verbesserungswünsche usw. bitte NUR auf der [[Diskussion:{{PAGENAME}}|Diskussionsseite]]!}}  =Abschnitt 1 - ''Der LandesverbandRegionalverband''=
== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ==
:(1) Der Landesverband Brandenburg Regionalverband _____________ (Kurzbezeichnung: PIRATEN Brandenburg_______) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband Regionalverband genannt, ist ein Landesverband eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland. :(2) <sup>1</sup>Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. <sup>2</sup>Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.
:(32) <sup>1</sup>Der Sitz des Landesverbandes Regionalverbandes ist Potsdam________ . <sup>2</sup>Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelledessen Geschäftsstelle.
:(43) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Brandenburgumfasst die kreisfreie Stadt _______ und die Landkreise _________________ und _________________ .
=== § 2 Mitgliedschaft ===
:(1) Mitglieder des Landesverbandes Regionalverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz in Brandenburg im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
:(2) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung des Regionalverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. Diese <sup>2</sup>Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeauftrag Aufnahmeantrag äußert.<sup>23</sup>Besteht keine Der Regionalvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand. <sup>3</sup>Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband ) übertragen. <sup>4</sup>Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungendem Vorstand des Regionalverbandes.
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder*=== :(15) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Bundessatzung geregeltLesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
:(2) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag, den Mitgliederversammlungen der Gliederungen === § 3 Rechte und den Vorstandssitzungen der Gliederungen das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung Pflichten der betreffenden Versammlung geregelt.Mitglieder===
:(31) Jedes Mitglied Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der entsprechenden Gliederung hat das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassenBundessatzung geregelt.*
:(42) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Die Bemessung der Redezeit wird durch die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sindGeschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
=== § 4 Leerparagraph ===:(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
=== :(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 5 Gliederung des Landesverbandes===3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
:(1) Der Landesverband gliedert sich in <s>Gebiets</s>- Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände. :(2) <sup>1</sup>Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Stadtteile. <sup>2</sup>Die Grenzen der <s>Gebiets</s> Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften. :(3) <sup>1</sup>In kreisfreien Städten können Gliederungen zwischen Orts- und Landesverband die Bezeichnung Stadtverband führen; andernfalls führen sie ebenfalls die Bezeichnung Kreisverband. <sup>2</sup>Die Regelungen über Kreisverbände gelten auch für Stadtverbände. <sup>3</sup>Die unteren Gliederungen können ihre Bezeichnungen frei wählen, sofern diese Bezeichnungen nicht den mittleren Gliederungen vorbehalten sind oder die Bezeichnung den Interessen dessen Landesverbandes zuwiderläuft. :(=== § 4) Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in. :(5) <sup>1</sup>Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. <sup>2</sup>Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung.Ordnungsmaßnahmen ===
=== § 6 :(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen ===verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende genannten Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnungvom Regionalvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Über ein Verhalten, Verweis, Enthebung von einem Parteiamtdas der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschlandbedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
:(23) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. <sup>3</sup>Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
:(34) <sup>1</sup>Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werdenIn dringenden und schwerwiegenden Fällen, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Regionalvorstand ein Mitglied von der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügtAusübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der in Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine Anhörung gewähreneinstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
:(45) <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen Die Gliederungen unterhalb des Absatz 2 Satz 2 oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührtRegionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
:(56) Die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Regionalvorstand nicht befugt. <sup>2</sup> Abs 2 Satz 2 findet entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.Anwendung
:(67) <sup>Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1</sup>Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach § 6 Absatz 6 Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Juli 2010 in Bingen geänderten jeweils geltenden Fassung, befugt. <sup>2</sup>Wird die Maßnahme nicht vom nächsten Landesparteitag bestätigt, so tritt sie am Tage nach diesem Landesparteitag außer Kraftgewährleistet.
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 5 und 6 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet. =Abschnitt 2 - ''Die Organe des LandesverbandesRegionalverbandes''=
==''1. Unterabschnitt''==
===§ 7 5 Organe des Landesverbandes*Regionalverbandes===
:(1) Organe des Landesverbandes Regionalverbandes sind der Landesparteitagdie Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht <s>und die Gründungsversammlung </s>. Regionalvorstand
:<s>(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmalAuf Beschluss der Hauptversammlung hin, und zwar am 3.Oktober 2008kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.</s>
:(==''2) . Unterabschnitt - Die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung 'Hauptversammlung'der jeweils zuständigen Gliederung und/oder Untergliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird,'' dies für den konkreten Einzelfall beschließt.==
==''2. Unterabschnitt - Der Landesparteitag'' =§ 6 Hauptversammlung ===
===§ 8 Landesparteitag===:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Regionalverbandes __________________ und dessen oberstes Organ.
:(12) <sup>1</sup>Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes BrandenburgRegionalverbandes.
:(23) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines VorstandsbeschlussesDer Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei Wahl des Tagungsortes soll der Erstreckung des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden Regionalverbandes auf Kreisebene im Sinne des § 5 Absatz 2mehrere Gebietskörperschaften der zweiten Stufe Rechnung getragen werden.
:(34) <sup>1</sup>Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des Einladung erfolgt durch eMail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 9 Absatz 126a Abs 1 soll spätestens 2 Wochen vor BGB iVm mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle eMail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die eMail an die vom Mitglied mitgeteilte eMail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung der Einberufung Einladung auf der offiziellen Website Hauptseite des Wikis des Landesverbandes <s>piratenbrandenburgBrandenburg.de</s> angekündigt Alternativ kann die Einladung auch durch einfachem Brief übermittelt werden. <sup>2</sup>Die offzielle Website des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Landesparteitages festgelegt. <sup>3</sup>Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich.
:(45) Diejenigen<sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die Einberufung betreiben, bestellen ein Akkreditierungsteam, das vor Beginn genaue Bezeichnung der Tagung nach § 10 dieser Satzung, Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine vorläufige Akkeditierung Beschlussfassung der Mitglieder durchführt.  :(5) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnunggeboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis===§ 9 Ladung===
:(16) Der Landesvorstand lädt vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung einDie Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
:(2) <sup>1</sup>Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. <sup>2</sup>Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. <sup>3</sup>Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. <sup>4</sup>Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. :(3) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes, sowie durch Brief und/oder durch E-Mail an die Mitglieder. <sup>2</sup>Verzichtet das Mitglied grundsätzlich oder jeweils nach Empfang der Einladung per E-Mail auf eine schriftliche Einladung, so bedarf es einer solchen nicht. :(4) <sup>1</sup>Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller, gegebenenfalls nach § 15 Absatz 2 ergänzter, Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Brandenburg zu veröffentlichen. <sup>2</sup>Auf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt. <sup>3</sup>Die verlinkten Unterseiten müssen sich auf den offiziellen Web- oder Wikiseiten des Landesverbandes Brandenburg befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung. <sup>4</sup>Werden im Wiki Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw. die passende Unterseite verlinkt werden.  :(5) <sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. ===§ 10 7 Tagung=== :(1) <sup>1</sup>Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>2</sup>Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. :(2) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit der vorläufig akkreditierten Anwesenden den Versammlungsleiter. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. <sup>2</sup>Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
:(31) <sup>1</sup>Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. <sup>2</sup>Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von WahlhelfernDie Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>3</sup>Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkreditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. <sup>4</sup>Jedermann§§ 10, der behauptet11, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören.  :(4) <sup>24 sowei die Absätze 1</sup>Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. <sup>2</sup>Er wird von den Stellvertretern unterstützt. <sup>3</sup>Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. <sup>4</sup>Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Einberufungsorgans <s>Landesvorstandes</s> übernehmen.  :(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. ===§ 11 Stimmrecht=== :(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages sind die anwesenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes. :(2) Der Landesparteitag kann durch Beschluss Gäste zulassen. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.  ===§ 12 Beschlussfähigkeit=== :(1) Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit festder Landessatzung in der jeweils geltenden Fasssung finden entsprechende Anwendung.
'':(2) <sup>1</sup>Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. <sup>2</sup>Im Falle, dass ein Landesparteitag nicht beschlussfähig ist, wird unverzüglich ein neuer Landesparteitag einberufen, der immer beschlussfähig ist. <sup>3</sup>Ein anderes gilt für Abstimmungen für § 28 dieser SatzungFingieren gemeinsamer Grundgesamtheit bei Mehrfachstimmen-Stimmzetteln. ''
:(3) <sup>1</sup>Beschlüsse des Landesparteitages werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. <sup>2</sup>Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.===§ 8 Aufgaben===
===§ 13 Aufgaben===:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. <sup>2</sup>Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
:(12) <sup>1</sup>Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen im Grundsatzprogramm der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine EntlastungBundespartei findet. <sup>2</sup>Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen. :<s>(2) Der Landesparteitag beschließt Wird ein Grundsatzprogramm oder Wahlprogrammverabschiedet, das findet es seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen der Bundespartei findetim Grundsatzprogramm des Landesverbandes oder des Bundesverbandes. </s>
:(2) <sup>1</sup>Der Landesparteitag beschließt ein Grundsatzprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen im Grundsatzprogramm der Bundespartei findet. <sup>2</sup>Wird ein Wahlprogramm verabschiedet, findet es seine Grundlagen im Grundsatzprogramm des Landesverbandes oder des Bundesverbandes. :(3) Der Landesparteitag Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung, die Finanzordnung, die Datenschutzrichtlinie und den Haushalt des Landesverbandes.  :(4) Der Landesparteitag nimmt weitere jährliche Berichte insbesondere vom Schiedsgericht, vom Datenschutzbeauftragten, Soll von den Kassenprüfernwesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, entgegen und nimmt sie zu Protokoll. :(5) <sup>1</sup>Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung. <sup>2</sup>Das Ergebnis stellt der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. <sup>3</sup>Der Landesparteitag kann über Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhaltes des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes beschließen. <sup>4</sup>Die Rechnungsprüfer erhalten zwei unterschriebene Ausfertigungen des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes. <sup>5</sup>Eine Ausfertigung ist von Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem Rechnungsprüfer auch nach seiner Entlassung bis zum nächsten LPT , vom Landesvorstand zu verwahren. <sup>6</sup>Die zweite nehmen die Kassenprüfer in Verwahrung. ===§ 14 Leerparagraph=== ===§ 15 Anträge und Rederecht=== :(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung des nächsten Landesparteitages gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werdenbestellenden, spätestens jedoch sind sie fünf Wochen Fachgremium vor Tagungsbeginn des kommenden Parteitages einzureichen.
:(24) <sup>1</sup>Anträge auf Ergänzung Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. :Darüberhinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der vorläufigen Tagesordnung Hauptversammlung vorzulegen sind spätestens 14 Tage vor Tagungsbeginn einzureichen. <sup>2</sup>Bei außergewöhnlichem Umfang oder außergewöhnlicher Komplexität können sie durch ''Vorstands''beschluss zurückgewiesen werdenBestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, sofern eine zeitnahedass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, angemessene Vorbefassung müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Mitglieder nicht möglich erscheint. <sup>3</sup>Die Zurückweisung ist zu begründenHauptversammlung.
:(3) <sup>1</sup>===§ 9 Anträge zur Tagesordnung können auf dem Parteitag jederzeit gestellt werden. <sup>2</sup>Sie können die Änderung oder Ergänzung zugelassener Anträge (Sachanträge) oder die Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte und den Gang der Versammlung betreffen. <sup>3</sup>Sonstige später gestellte Anträge können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden behandelt werden. Rederecht===
:(41) <sup>1</sup>Ein Antrag nach Absatz 1 Satzungs- und 2 gilt als eingereichtProgrammänderungsanträge sowie Anträge, wenn er dem Vorstand in Textform per E-Mail oder Brief zugegangen ist. <sup>2</sup>Die E-Mail-Adresse des Vorstandes wird die auf der offiziellen Homepage die Tagesordnung des Landesverbandes Brandenburg veröffentlicht. <sup>3</sup>Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt nächsten Landesparteitages gesetzt werden. Sie sollen vom Antragsteller zusätzlich , können im Landeswiki veröffentlicht laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung einzureichen.
:(52) <sup>1</sup>Durch Anträge auf Ergänzung Im Übrigen finden § 15 Abs 2 bis 6 der Landessatzung in der Tagesordnung, sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. <sup>2</sup>Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässigjeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
:(6) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Landes ausreichend Gehör findet. <sup>2</sup>Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. <sup>3</sup>Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.
===§ 16 10 Wahlen===
:(1) Der Landesparteitag Die Hauptversammlung wählt den Landesvorstand, Regionalvorstand und das Landesschiedsgericht und , sofern errichtet. Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für die Bundestags-Wahlen zu Volksvertretungen aus, Landtags- und Europawahlen.  :(2) Der sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Abs 5 der Landessatzung durchgeführt wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
:(32) <sup>1</sup>Das Landesschiedsgericht wird für die Dauer eines Jahres Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, gewählt. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Richter auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt Regionalverbandes aufgestellt werden; im Falle der außerordentlichen Neuwahl eines Landesvorstandes bleibt es bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
:(43) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Aufgaben gemäß § 13 Absatz 5 erfüllenDauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommenSeine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassenDer Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
==''3. Unterabschnitt - Der LandesvorstandRegionalvorstand''==
===§ 17 11 Der LandesvorstandRegionalvorstand===
:(1) Der Landesvorstand Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus: ::a) dem 1. Vorsitzenden, ::b) dem 2. Vorsitzenden, ::c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt, ::d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
:(2) Der Landesverband Brandenburg Regionalverband ____________ wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Landesvorstandes Regionalvorstandes vertreten.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
===§ 18 Handlungsunfähigkeit=== :(14) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht sein Zuständigkeitsbereich auf andere Vorstandsmitglieder über - dies gilt auch für die Aufgaben des Vorsitzenden und/oder des Schatzmeisters. :<sup>1</sup>Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. <sup>2</sup>Es müssen jedoch mindestens drei Vorstandsmitglieder verbleiben. :<s>Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden, oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.</s> :(2) <sup>1</sup>Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder der Landesvorstand ist gemäß §18 Absatz 1 handlungsunfähig oder der Landesvorstand erklärt sich selbst für handlungsunfähig, ist unmittelbar durch den Bundesvorstand ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. <sup>2</sup>Bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes bestellt Die §§ 18 bis 20 der Bundesvorstand unmittelbar einen kommissarischen LandesvorstandLandessatzung finden entsprechende Anwendung.
:(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. :(4) <sup>1</sup>Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. <sup>2</sup>Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder und werden in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt. <sup>3</sup>Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. ===§ 19 Sitzungen, Zusammentritt=== :(1) <sup>1</sup>Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. <sup>2</sup>Er wird unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen und öffentlich angekündigt.  :(2) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.  :(3) <sup>1</sup>Der Landesvorstand tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. <sup>2</sup>In Ausnahmefällen kann der Vorstand nicht öffentlich tagen, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind oder das Ansehen der Partei oder die Arbeit der Partei erheblichen Schaden nehmen. <sup>3</sup>Die Ergebnisse der nicht öffentlichen Sitzung sind soweit möglich der Öffentlichkeit mitzuteilen.  :(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind. ===§ 20 Geschäftsordnung=== :(1) <sup>1</sup>Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. <sup>2</sup>Sie umfasst u. a. Regelungen zu: :a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung, :b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht vorgegeben sind, :c) Protokollierung der Sitzungen und der Beschlüsse des Vorstandes. Die Protokolle sind im Wiki des Landesverbandes zu veröffentlichen. :<s>durch den Schriftführer oder einem Stellvertreter, :d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts </s> :(2) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. == 4. Unterabschnitt - Weitere Organe == ===§ 21 Das Landesschiedsgericht=== :(1) <sup>1</sup>Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. <sup>2</sup>Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.  :(2) <sup>1</sup>Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig, in allen Streitigkeiten die ihm nach der Schiedsgerichtsordnung zugewiesen sind. <sup>2</sup>Sofern die Untergliederungen des Landesverbandes Schiedsgerichte eingerichtet haben, ist es in zweiter Instanz zuständig. <sup>3</sup>Folgeinstanz ist das Bundesschiedsgericht.  :(3) <sup>1</sup>Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. <sup>2</sup>In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.  :(4) Der Landesparteitag kann beschließen, das Schiedsgericht nur mit drei Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen.  :(5) <sup>1</sup>Die Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. <sup>2</sup>Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Landesschiedsgerichtes im Amt. ===§ 22 bleibt frei === *Einarbeitung des Basisrates erfolgt ggfls. später. == 5. Unterabschnitt - Arbeitsgemeinschaften == ===§ 23 Arbeitsgemeinschaften=== :(1)<sup>1</sup>Im Landesverband Brandenburg können Arbeitsgemeinschaften, die Parteiausschüsse gemäß § 12 Parteiengesetz sind, gebildet werden. <sup>2</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Piraten und/oder engagierten Nichtparteimitgliedern, die eine gemeinsame Aufgabe auf Dauer durchführen. <sup>3</sup>Sie hat mindestens drei Mitglieder. :(2)<sup>1</sup>Arbeitsgemeinschaften können von Parteimitgliedern frei gegründet werden. <sup>2</sup>Nicht-Mitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben in diesen ausschließlich aktives Wahlrecht. <sup>3</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft hat Antrags- und Rederecht in allen Organen des Landesverbandes Brandenburg, beim Schiedsgericht nur, wenn sie Partei ist.  :Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften gehören je nach Zweckbestimmung :*die Förderung der Absichten und Ziele der Piratenpartei, :*die Übernahme von Dienstleistungen für die Piratenpartei,:*die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Piratenpartei,:*die Anforderung und Koordination von Ressourcen für die AG von der Piratenpartei, insbesondere des Landesverbandes Brandenburg. :(3) <sup>1</sup>Die Arbeitsgemeinschaften wählen jeweils ihre bis zu drei Koordinatoren auf die Dauer von einem Jahr. <sup>2</sup>Bis zur Neuwahl bleiben die Koordinatoren im Amt. <sup>3</sup>Die Aufgaben der Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft sind: :*die Sammlung und gegebenenfalls. die Gestaltung von Arbeitsergebnissen der Arbeitsgemeinschaften und deren Kommunikation,:*die administrative Koordination der Arbeitsgemeinschaft,:*die Anforderung und Inanspruchnahme der Ressourcen der Piratenpartei,:*die organisatorische (nicht inhaltliche) Abstimmung der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften untereinander. :(4) Näheres regelt eine Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft, die mit 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.  :(5) Die Finanzmittel der Arbeitsgemeinschaften werden durch den Landesschatzmeister treuhändisch verwaltet, der auch die Abrechnung nach PartG übernimmt. :(6) <sup>1</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder hat. <sup>2</sup>Eventuelle Finanzmittel fallen der Kasse des Landesverbandes zu. = Abschnitt 3 - ''Willensbildung'' = ===§ 24 Wahlordnung=== :(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung. :(2) <sup>1</sup>Hat bei einer Wahl ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung vor der Wahl darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. <sup>2</sup>Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. <sup>3</sup>Tritt eine Kumulation später durch Wahl einer anderen Gliederung oder auf sonstige Weise ein, so ist dies unbeachtlich. :(3) <sup>1</sup>Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss. <sup>2</sup>Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. <sup>3</sup>Die relative Mehrheit ist auch beim Antreten von mehr als zwei Kandidaten in einem Wahlgang erreicht, wenn ein Kandidat die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne dass es der absoluten Mehrheit bedarf. <sup>4</sup>Sind sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen zugelassen, so muss nach Abzug der Nein-Stimmen gleichwohl der höchste Stimmenanteil erreicht werden. :<sup>5</sup>Enthaltungen bleiben in allen Fällen außer Betracht. :<sup>6</sup>Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden: ::a) Einzelwahl, ::b) Gesamtwahl mehrerer Ämter oder Bewerber sowie ::c) Listenwahl, ::d) die einfache Stimmabgabe in Form einer Stimme je Amt pro stimmberechtigtem Mitglied, ::e) Approval-Voting (Wahl durch Zustimmung), ::f) Stichwahl bei Stimmengleichheit,::g) das Genügen der relativer Mehrheit bei wiederholtem Nichterreichen der absoluten Mehrheit. ::h) Für Wahlen kann durch die Geschäftsordnung festgelegt werden, dass sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen abgegeben werden können. Alternativ werden nur Ja-Stimmen und Enthaltung zugelassen.::i) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit, :<sup>7</sup>Gewählt wird offen; geheim sind jedoch die Wahlen :zum Vorstand, Schiedsgericht, zu Ersatzschiedsrichtern und die Aufstellungen von :Bewerbern zu Volksvertretungen, :in sonstigen durch diese Satzung bestimmten Fällen und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt.  :<sup>8</sup>Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers. :<sup>9</sup>Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden.  :(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages. :(5) Die Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint. ===§ 25 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen=== :(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen. :(2) <sup>1</sup>Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird. Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. <sup>2</sup>Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten. <sup>3</sup>Die Versammlung kann auch beschließen, die Listenplätze mittels Gesamtwahl zu vergeben, wobei die Reihenfolge der Listenplätze durch die Anzahl der auf den Kandidaten entfallenden Stimmen bestimmt wird. <sup>4</sup>Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der fraglichen Listenplätze in einem weiteren Wahlgang ermittelt. :(3) <sup>1</sup>Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. <sup>2</sup>Lassen die Wahlgesetze, wie in § 25 Absatz 4 Bbg WahlG, kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. <sup>3</sup>In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. <sup>4</sup>Die Beschlussfähigkeit wird nach § 12 festgestellt. :(4) Wahlkreisbewerber werden :*a) in Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Gebietsverbände mittlerer Gliederung sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt, :*b) in sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nr.1 LWahlg Bbg bzw. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 BWahlG ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wahlberechtigten <s>wohnhaften</s> Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber. :(5)Sämtliche Wahlkreisbewerber zu Landtagswahlen können auch in einer Landesversammlung der zum Landtag wahlberechtigten Brandenburgischen Piraten gewählt werden. :(6) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst.  ===§ 26 Urabstimmungen=== :(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten, kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, den Landesverband betreffend, durchgeführt werden.  :(2) <sup>1</sup>Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes diese beantragen. <sup>2</sup>Die Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. <sup>3</sup>Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Landesverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. <sup>4</sup>Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig. <sup>5</sup>Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen.  :(3) <sup>1</sup>Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. <sup>2</sup>Im Falle ihrer Zulässigkeit, findet die Urabstimmung statt.  :(4) <sup>1</sup>Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefwahl oder eines Landesparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist. <sup>2</sup>Die Entscheidung hierüber fällt der Landesvorstand; bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller. <sup>3</sup>Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. <sup>4</sup>Im Übrigen finden sämtliche einschlägige Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. <sup>5</sup>Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.  :(5) Durchführung einer Urabstimmung per Briefwahl: :5.1. <sup>1</sup>ird eine Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Landesvorstand durch Beschluss, oder bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller, einen Wahlleiter, der das Wahlverfahren leitet.<sup>2</sup>Der Wahlleiter bestimmt eine Frist, bis zu deren Ablauf die Wahlbriefe an eine zu bestimmende Adresse eingesandt werden müssen, um bei der Urabstimmung berücksichtigt zu werden. <sup>2</sup>Diese Frist darf frühestens 4 Wochen nach Versand der Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder ablaufen. Für die Frsitwahrung gilt das Datum des Poststempels. :5.2. <sup>1</sup>Der Wahlleiter versendet die Urabstimmungsunterlagen in einem verschlossen Umschlag. <sup>2</sup>Dieser enthält:::a) den Stimmungzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,::b) einen Abstimmungsumschlag,::c)Teilnahmeschein, auf dem die Mitgliedsnummer anzugeben ist. :5.3. <sup>1</sup>Der Abstimmende trifft seine Entscheidung auf dem Stimmzettel, verschließt ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; beide werden vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. <sup>2</sup>Das Porto für die Rücksendung ist vom Mitglied zu entrichten. <sup>3</sup>Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. :5.4. <sup>1</sup>Die eingegangen Urabstimmungsunterlagen werden in Teilnahmescheine und Abstimmungsumschläge getrennt. <sup>2</sup>Die Teilnahmescheine und Postumschläge werden getrennt erfasst, um die Zulässigkeit der jeweiligen Stimmabgabe festzustellen. <sup>3</sup>Sodann werden die Wahlumschläge geöffnet, die Stimmungzettel ausgewertet, die Stimmen gezählt und das Stimmergebnis in::- Ja-Stimmen::- Nein-Stimmen::- Enthaltungen::- Leere Stimmzettel::- Ungültige Stimmzettel (das sind alle Stimmzettel, wo der Abstimmungswille nicht eindeutige erkennbar ist)  :ausgewertet. :5.5. <sup>1</sup>Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. <sup>2</sup>Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben.  :(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband. ===§ 27 Satzung und Programm===
:(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.  :(2) Zu Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der Satzung ausgeschlossen.  :(3) Die Absätze 1 bis 2 finden auch auf Programmänderungen des Landesverbandes Brandenburg Anwendung. ===§ 28 Auflösung und Verschmelzung===  :(1)<sup>1</sup>Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. <sup>2</sup>Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.  :(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein.  :(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen. Der Landesvorstand benachrichtigt unverzüglich den Bundesvorstand über Anträge zur Auflösung oder Verschmelzung.  :(4) <sup>1</sup>Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen einer Urabstimmung. <sup>2</sup>Er wird erst wirksam, wenn der Bundesparteitag zugestimmt hat.  :(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag. = Abschnitt 4 - ''Pflichten der Inhaber von Parteiämtern'' = ===§ 29 Kassen- und Kontoführung, Finanzen=== :(1) <sup>1</sup>Die Finanzordnung des Abschnittes B der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. <sup>2</sup>Die §§ 23 und fortfolgende des Parteiengesetzes sind einzuhalten. <sup>3</sup>Wird ein neuer Vorstand gewählt, so ist der bisherige Vorstand unabhängig von den Rechenschaftspflichten nach dem Parteiengesetz dem Landesparteitag gegenüber rechenschaftspflichtig und hat eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung genügen muss.  :(2) <sup>1</sup>Die vom Landesparteitag gewählten Kassenprüfer prüfen nach ihrer Wahl die Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung. <sup>2</sup>Im Laufe ihrer Amtszeit obliegt ihnen die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. <sup>3</sup>Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. <sup>4</sup>Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem jährlichen Landesparteitag, die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. <sup>5</sup>Es obliegt ihnen, die Vorprüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag durchzuführen. :(3) Den Rechnungsprüfern sind unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Landesverbandes, am Tagungsort des Landesparteitages vorzulegen.  :(4) <sup>1</sup>Dem Schatzmeister des Landesverbandes sind von den nachgeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten rechtzeitig zu übermitteln. <sup>2</sup>Der Rechenschaftsbericht gemäß § 23 und fortfolgenden Paragrafen des Parteiengesetzes ist vom <s>ersten</s> Vorstandsvorsitzenden und vom Schatzmeister zu unterschreiben. :(5) Werden Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht rechtzeitig vorgelegt oder Daten gemäß Absatz 4 nicht rechtzeitig übermittelt und kommt es hierdurch zu einer Störung des Ablaufes eines Parteitages oder kann hierdurch ein Rechenschaftsbericht nicht rechtzeitig dem Bundestagspräsidenten zugeleitet werden, so liegt hierin die Zufügung eines Schadens im Sinne des § 6 dieser Satzung. ===§ 30 Datenschutz=== :(1) <sup>1</sup>Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. <sup>2</sup>Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der persönlichen Daten der Mitglieder, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Absatz 4 des Parteiengesetzes.
:(2) Der Vorstand bestellt einen Beauftragten für Datenschutz, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
:(3) Näheres regelt eine Datenschutzrichtlinie.
= Abschnitt 5 - ''Schlussbestimmungen'' == Spaltung in Kreisverbände ===
===§ 31 KlagefristAbwicklung der Spaltung ===
:(1) <sup>1</sup>Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich = Abschnitt 4 - ''Pflichten der Inhaber von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. <sup>2</sup>Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen. Parteiämtern'' =
===§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===:(21) <sup>1</sup>Die Feststellung §§ 29, 30 und 31 der Nichtigkeit von Beschlüssen Landessatzung in der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werdenjeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmtfindet unmittelbare Anwendung.
===§ 32 16 Inkrafttreten===
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung tritt am ...01.2011 am_________ in Kraft. <sup>2</sup>Zugleich tritt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland vom 3. Oktober 2008 außer Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung Landessatzung in der auf der Gründungsversammlung dem Landesparteitag am 1005.September 2006 Februar 2011 in Berlin Cottbus beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Mai 2010 in Bingen geänderten Fassung entsprechende Anwendung.
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