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→§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
Entwurf: Mustersatzung Regionalverbände
=Abschnitt 1 - ''Der LandesverbandRegionalverband''=
== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ==
:(1) Der Landesverband Brandenburg Regionalverband _____________ (Kurzbezeichnung: PIRATEN Brandenburg_______) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband Regionalverband genannt, ist ein Landesverband eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland. :(2) <sup>1</sup>Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. <sup>2</sup>Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.
:(32) <sup>1</sup>Der Sitz des Landesverbandes Regionalverbandes ist Potsdam________ . <sup>2</sup>Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelledessen Geschäftsstelle.
:(43) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Brandenburgumfasst die kreisfreie Stadt _______ und die Landkreise _________________ und _________________ .
=== § 2 Mitgliedschaft ===
:(1) Mitglieder des Landesverbandes Regionalverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz in Brandenburg im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
:(2) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung des Regionalverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. Diese <sup>2</sup>Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeauftrag Aufnahmeantrag äußert.<sup>23</sup>Besteht keine Der Regionalvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand. <sup>3</sup>Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband ) übertragen. <sup>4</sup>Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungendem Vorstand des Regionalverbandes.
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
:(31) Jedes Mitglied Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der entsprechenden Gliederung hat das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassenBundessatzung geregelt.*
:(42) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Die Bemessung der Redezeit wird durch die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sindGeschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende genannten Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnungvom Regionalvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Über ein Verhalten, Verweis, Enthebung von einem Parteiamtdas der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschlandbedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
:(23) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. <sup>3</sup>Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
:(34) <sup>1</sup>Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werdenIn dringenden und schwerwiegenden Fällen, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Regionalvorstand ein Mitglied von der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügtAusübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der in Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine Anhörung gewähreneinstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
:(45) <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen Die Gliederungen unterhalb des Absatz 2 Satz 2 oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührtRegionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
:(56) Die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Regionalvorstand nicht befugt. <sup>2</sup> Abs 2 Satz 2 findet entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.Anwendung
:(67) <sup>Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1</sup>Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach § 6 Absatz 6 Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Juli 2010 in Bingen geänderten jeweils geltenden Fassung, befugt. <sup>2</sup>Wird die Maßnahme nicht vom nächsten Landesparteitag bestätigt, so tritt sie am Tage nach diesem Landesparteitag außer Kraftgewährleistet.
==''1. Unterabschnitt''==
===§ 7 5 Organe des Landesverbandes*Regionalverbandes===
:(1) Organe des Landesverbandes Regionalverbandes sind der Landesparteitagdie Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht <s>und die Gründungsversammlung </s>. Regionalvorstand
:<s>(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmalAuf Beschluss der Hauptversammlung hin, und zwar am 3.Oktober 2008kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.</s>
==''2. Unterabschnitt - Der Landesparteitag'' =§ 6 Hauptversammlung ===
:(12) <sup>1</sup>Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes BrandenburgRegionalverbandes.
:(23) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines VorstandsbeschlussesDer Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei Wahl des Tagungsortes soll der Erstreckung des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden Regionalverbandes auf Kreisebene im Sinne des § 5 Absatz 2mehrere Gebietskörperschaften der zweiten Stufe Rechnung getragen werden.
:(34) <sup>1</sup>Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des Einladung erfolgt durch eMail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 9 Absatz 126a Abs 1 soll spätestens 2 Wochen vor BGB iVm mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle eMail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die eMail an die vom Mitglied mitgeteilte eMail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung der Einberufung Einladung auf der offiziellen Website Hauptseite des Wikis des Landesverbandes <s>piratenbrandenburgBrandenburg.de</s> angekündigt Alternativ kann die Einladung auch durch einfachem Brief übermittelt werden. <sup>2</sup>Die offzielle Website des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Landesparteitages festgelegt. <sup>3</sup>Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich.
:(46) <sup>1</sup>Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller, gegebenenfalls nach § 15 Absatz 2 ergänzter, Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Brandenburg zu veröffentlichen. <sup>2</sup>Auf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt. <sup>3</sup>Die verlinkten Unterseiten müssen Hauptversammlung gibt sich auf den offiziellen Web- oder Wikiseiten des Landesverbandes Brandenburg befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung. <sup>4</sup>Werden im Wiki Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw. die passende Unterseite verlinkt werdenGeschäftsordnung.
:(31) <sup>1</sup>Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. <sup>2</sup>Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von WahlhelfernDie Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>3</sup>Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkreditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. <sup>4</sup>Jedermann§§ 10, der behauptet11, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören. :(4) <sup>24 sowei die Absätze 1</sup>Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. <sup>2</sup>Er wird von den Stellvertretern unterstützt. <sup>und 3</sup>Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl des § 12 der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. <sup>4</sup>Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Einberufungsorgans <s>Landesvorstandes</s> übernehmen. :(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Landessatzung in der Protokollführung unterschrieben wirdjeweils geltenden Fasssung finden entsprechende Anwendung. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. ===§ 11 Stimmrecht===
===§ 12 Beschlussfähigkeit8 Aufgaben===
:(1) Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest<sup>1</sup>Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. <sup>2</sup>Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
:(2) <sup>1</sup>Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. <sup>2</sup>Im Falle, dass ein Landesparteitag nicht beschlussfähig ist, wird unverzüglich ein neuer Landesparteitag einberufen, der immer beschlussfähig ist. <sup>3</sup>Ein anderes gilt für Abstimmungen für § 28 dieser Satzung. :(3) <sup>1</sup>Beschlüsse des Landesparteitages werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. <sup>2</sup>Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. ===§ 13 Aufgaben=== :(1) <sup>1</sup>Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. <sup>2</sup>Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen. :<s>(2) Der Landesparteitag beschließt ein Grundsatzprogramm oder Wahlprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen der Bundespartei findet. </s> :(2) <sup>1</sup>Der Landesparteitag Die Hauptversammlung beschließt ein GrundsatzprogrammProgramm, das seine wesentlichen Grundlagen im Grundsatzprogramm der Bundespartei findet. <sup>2</sup>Wird ein Wahlprogramm verabschiedet, findet es seine Grundlagen im Grundsatzprogramm des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.
:(3) Der Landesparteitag Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung, die Finanzordnung, die Datenschutzrichtlinie und den Haushalt des Landesverbandes. :(4) Der Landesparteitag nimmt weitere jährliche Berichte insbesondere vom Schiedsgericht, vom Datenschutzbeauftragten, Soll von den Kassenprüfernwesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, entgegen und nimmt sie zu Protokoll. :(5) <sup>1</sup>Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung. <sup>2</sup>Das Ergebnis stellt der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. <sup>3</sup>Der Landesparteitag kann über Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhaltes des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes beschließen. <sup>4</sup>Die Rechnungsprüfer erhalten zwei unterschriebene Ausfertigungen des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes. <sup>5</sup>Eine Ausfertigung ist von Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem Rechnungsprüfer auch nach seiner Entlassung bis zum nächsten LPT , vom Landesvorstand zu verwahren. <sup>6</sup>Die zweite nehmen die Kassenprüfer in Verwahrungbestellenden, Fachgremium vor.
===§ 15 9 Anträge und Rederecht===
:(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung des nächsten Landesparteitages gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie fünf vier Wochen vor Tagungsbeginn des der kommenden Parteitages Hauptversammlung einzureichen.
:(2) <sup>1</sup>Anträge auf Ergänzung Im Übrigen finden § 15 Abs 2 bis 6 der vorläufigen Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor Tagungsbeginn einzureichen. <sup>2</sup>Bei außergewöhnlichem Umfang oder außergewöhnlicher Komplexität können sie durch ''Vorstands''beschluss zurückgewiesen werden, sofern eine zeitnahe, angemessene Vorbefassung durch die Mitglieder nicht möglich erscheint. <sup>3</sup>Die Zurückweisung ist zu begründenLandessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
:(1) Der Landesparteitag Die Hauptversammlung wählt den Landesvorstand, Regionalvorstand und das Landesschiedsgericht und , sofern errichtet. Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für die Bundestags-Wahlen zu Volksvertretungen aus, Landtags- und Europawahlen. :(2) Der sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Abs 5 der Landessatzung durchgeführt wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
:(32) <sup>1</sup>Das Landesschiedsgericht wird für die Dauer eines Jahres Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, gewählt. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Richter auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt Regionalverbandes aufgestellt werden; im Falle der außerordentlichen Neuwahl eines Landesvorstandes bleibt es bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
:(43) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Aufgaben gemäß § 13 Absatz 5 erfüllenDauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommenSeine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassenDer Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
==''3. Unterabschnitt - Der LandesvorstandRegionalvorstand''==
===§ 17 11 Der LandesvorstandRegionalvorstand===
:(1) Der Landesvorstand Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus: ::a) dem 1. Vorsitzenden, ::b) dem 2. Vorsitzenden, ::c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt, ::d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
:(2) Der Landesverband Brandenburg Regionalverband ____________ wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Landesvorstandes Regionalvorstandes vertreten.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
===§ 23 Arbeitsgemeinschaften=== :(1)<sup>1</sup>Im Landesverband Brandenburg können Arbeitsgemeinschaften, die Parteiausschüsse gemäß § 12 Parteiengesetz sind, gebildet werden. <sup>2</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Piraten und/oder engagierten Nichtparteimitgliedern, die eine gemeinsame Aufgabe auf Dauer durchführen. <sup>3</sup>Sie hat mindestens drei Mitglieder. :(2)<sup>1</sup>Arbeitsgemeinschaften können von Parteimitgliedern frei gegründet werden. <sup>2</sup>Nicht-Mitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben in diesen ausschließlich aktives Wahlrecht. <sup>3</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft hat Antrags- und Rederecht in allen Organen des Landesverbandes Brandenburg, beim Schiedsgericht nur, wenn sie Partei ist. :Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften gehören je nach Zweckbestimmung :*die Förderung der Absichten und Ziele der Piratenpartei, :*die Übernahme von Dienstleistungen für die Piratenpartei,:*die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Piratenpartei,:*die Anforderung und Koordination von Ressourcen für die AG von der Piratenpartei, insbesondere des Landesverbandes Brandenburg. :(3) <sup>1</sup>Die Arbeitsgemeinschaften wählen jeweils ihre bis zu drei Koordinatoren auf die Dauer von einem Jahr. <sup>2</sup>Bis zur Neuwahl bleiben die Koordinatoren im Amt. <sup>3</sup>Die Aufgaben der Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft sind: :*die Sammlung und gegebenenfalls. die Gestaltung von Arbeitsergebnissen der Arbeitsgemeinschaften und deren Kommunikation,:*die administrative Koordination der Arbeitsgemeinschaft,:*die Anforderung und Inanspruchnahme der Ressourcen der Piratenpartei,:*die organisatorische (nicht inhaltliche) Abstimmung der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften untereinander. :(4) Näheres regelt eine Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft, die mit 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. :(5) Die Finanzmittel der Arbeitsgemeinschaften werden durch den Landesschatzmeister treuhändisch verwaltet, der auch die Abrechnung nach PartG übernimmt. :(6) <sup>1</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder hat. <sup>2</sup>Eventuelle Finanzmittel fallen der Kasse des Landesverbandes zu. = Abschnitt 3 - ''Willensbildung'' = ===§ 24 Wahlordnung=== :(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung. :(2) <sup>1</sup>Hat bei einer Wahl ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung vor der Wahl darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. <sup>2</sup>Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. <sup>3</sup>Tritt eine Kumulation später durch Wahl einer anderen Gliederung oder auf sonstige Weise ein, so ist dies unbeachtlich. :(3) <sup>1</sup>Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss. <sup>2</sup>Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. <sup>3</sup>Die relative Mehrheit ist auch beim Antreten von mehr als zwei Kandidaten in einem Wahlgang erreicht, wenn ein Kandidat die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne dass es der absoluten Mehrheit bedarf. <sup>4</sup>Sind sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen zugelassen, so muss nach Abzug der Nein-Stimmen gleichwohl der höchste Stimmenanteil erreicht werden. :<sup>5</sup>Enthaltungen bleiben in allen Fällen außer Betracht. :<sup>6</sup>Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden: ::a) Einzelwahl, ::b) Gesamtwahl mehrerer Ämter oder Bewerber sowie ::c) Listenwahl, ::d) die einfache Stimmabgabe in Form einer Stimme je Amt pro stimmberechtigtem Mitglied, ::e) Approval-Voting (Wahl durch Zustimmung), ::f) Stichwahl bei Stimmengleichheit,::g) das Genügen der relativer Mehrheit bei wiederholtem Nichterreichen der absoluten Mehrheit. ::h) Für Wahlen kann durch die Geschäftsordnung festgelegt werden, dass sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen abgegeben werden können. Alternativ werden nur Ja-Stimmen und Enthaltung zugelassen.::i) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit, :<sup>7</sup>Gewählt wird offen; geheim sind jedoch die Wahlen :zum Vorstand, Schiedsgericht, zu Ersatzschiedsrichtern und die Aufstellungen von :Bewerbern zu Volksvertretungen, :in sonstigen durch diese Satzung bestimmten Fällen und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt. :<sup>8</sup>Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers. :<sup>9</sup>Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden. :(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages. :(5) Die Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint. ===§ 25 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen=== :(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen. :(2) <sup>1</sup>Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird. Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. <sup>2</sup>Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten. <sup>3</sup>Die Versammlung kann auch beschließen, die Listenplätze mittels Gesamtwahl zu vergeben, wobei die Reihenfolge der Listenplätze durch die Anzahl der auf den Kandidaten entfallenden Stimmen bestimmt wird. <sup>4</sup>Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der fraglichen Listenplätze in einem weiteren Wahlgang ermittelt. :(3) <sup>1</sup>Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. <sup>2</sup>Lassen die Wahlgesetze, wie in § 25 Absatz 4 Bbg WahlG, kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. <sup>3</sup>In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. <sup>4</sup>Die Beschlussfähigkeit wird nach § 12 festgestellt. :(4) Wahlkreisbewerber werden :*a) in Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Gebietsverbände mittlerer Gliederung sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt, :*b) in sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nr.1 LWahlg Bbg bzw. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 BWahlG ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wahlberechtigten <s>wohnhaften</s> Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber. :(5)Sämtliche Wahlkreisbewerber zu Landtagswahlen können auch in einer Landesversammlung der zum Landtag wahlberechtigten Brandenburgischen Piraten gewählt werden. :(6) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst. ===§ 26 Urabstimmungen=== :(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten, kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, den Landesverband betreffend, durchgeführt werden. :(2) <sup>1</sup>Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes diese beantragen. <sup>2</sup>Die Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. <sup>3</sup>Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Landesverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. <sup>4</sup>Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig. <sup>5</sup>Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen. :(3) <sup>1</sup>Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. <sup>2</sup>Im Falle ihrer Zulässigkeit, findet die Urabstimmung statt. :(4) <sup>1</sup>Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefwahl oder eines Landesparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist. <sup>2</sup>Die Entscheidung hierüber fällt der Landesvorstand; bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller. <sup>3</sup>Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. <sup>4</sup>Im Übrigen finden sämtliche einschlägige Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. <sup>5</sup>Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband. :(5) Durchführung einer Urabstimmung per Briefwahl: :5.1. <sup>1</sup>ird eine Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Landesvorstand durch Beschluss, oder bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller, einen Wahlleiter, der das Wahlverfahren leitet.<sup>2</sup>Der Wahlleiter bestimmt eine Frist, bis zu deren Ablauf die Wahlbriefe an eine zu bestimmende Adresse eingesandt werden müssen, um bei der Urabstimmung berücksichtigt zu werden. <sup>2</sup>Diese Frist darf frühestens 4 Wochen nach Versand der Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder ablaufen. Für die Frsitwahrung gilt das Datum des Poststempels. :5.2. <sup>1</sup>Der Wahlleiter versendet die Urabstimmungsunterlagen in einem verschlossen Umschlag. <sup>2</sup>Dieser enthält:::a) den Stimmungzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,::b) einen Abstimmungsumschlag,::c)Teilnahmeschein, auf dem die Mitgliedsnummer anzugeben ist. :5.3. <sup>1</sup>Der Abstimmende trifft seine Entscheidung auf dem Stimmzettel, verschließt ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; beide werden vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. <sup>2</sup>Das Porto für die Rücksendung ist vom Mitglied zu entrichten. <sup>3</sup>Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. :5.4. <sup>1</sup>Die eingegangen Urabstimmungsunterlagen werden in Teilnahmescheine und Abstimmungsumschläge getrennt. <sup>2</sup>Die Teilnahmescheine und Postumschläge werden getrennt erfasst, um die Zulässigkeit der jeweiligen Stimmabgabe festzustellen. <sup>3</sup>Sodann werden die Wahlumschläge geöffnet, die Stimmungzettel ausgewertet, die Stimmen gezählt und das Stimmergebnis in::- Ja-Stimmen::- Nein-Stimmen::- Enthaltungen::- Leere Stimmzettel::- Ungültige Stimmzettel (das sind alle Stimmzettel, wo der Abstimmungswille nicht eindeutige erkennbar ist) :ausgewertet. :5.5. <sup>1</sup>Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. <sup>2</sup>Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben. :(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband. ===§ 27 Satzung und Programm===
= Abschnitt 5 - ''Schlussbestimmungen'' == Spaltung in Kreisverbände ===
===§ 31 KlagefristAbwicklung der Spaltung ===
===§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===:(21) <sup>1</sup>Die Feststellung §§ 29, 30 und 31 der Nichtigkeit von Beschlüssen Landessatzung in der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werdenjeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmtfindet unmittelbare Anwendung.
===§ 32 16 Inkrafttreten===
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung tritt am ...01.2011 am_________ in Kraft. <sup>2</sup>Zugleich tritt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland vom 3. Oktober 2008 außer Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung Landessatzung in der auf der Gründungsversammlung dem Landesparteitag am 1005.September 2006 Februar 2011 in Berlin Cottbus beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Mai 2010 in Bingen geänderten Fassung entsprechende Anwendung.