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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

17 Bytes hinzugefügt, 17:27, 6. Mär. 2011
§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
:(5) Die Gliederungen unterhalb des Regionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
:(6) <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Regiolvorstand Regionalvorstand nicht befugt. <sup>2</sup> Abs 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
==''1. Unterabschnitt''==
===§ 5 Organe des LandesverbandesRegionalverbandes===
:(1) Organe des Landesverbandes Regionalverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Regionalvorstand
:(2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.Die §§ 10, 11, 24 sowei die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fasssung finden entsprechende Anwendung.
'':(2) Fingieren gemeinsamer Grundgesamtheit bei Mehrfachstimmen-Stimmzetteln. ''
===§ 8 Aufgaben===
===§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===
:(1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
 
 
 
===§ 16 Inkrafttreten===
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