Unterstütze uns! Spende jetzt!

Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

11 Bytes hinzugefügt, 17:27, 6. Mär. 2011
§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.Die §§ 10, 11, 24 sowei die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fasssung finden entsprechende Anwendung.
'':(2) Fingieren gemeinsamer Grundgesamtheit bei Mehrfachstimmen-Stimmzetteln. ''
===§ 8 Aufgaben===
===§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===
:(1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
 
 
 
===§ 16 Inkrafttreten===
1.207
Bearbeitungen

Navigationsmenü