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Benutzer:Tojol/Verschiedenes/Basisentscheid-Bund

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DIESER TEXT IST NOCH NICHT FERTIG UND NICHT ZUR VERBREITUNG BESTIMMT. ER IST ALS EINE WILLKÜRLICHE ANSAMMLUNG VON BELIEBIGEN ZEICHEN ZU WERTEN, DIE NICHT MEINE MEINUNG DARSTELLEN. ES IST MÖGLICH, ABER NICHT SICHER, DASS SICH DIESER ZUSTAND DES TEXTES ÄNDERN WIRD. T.L.

Mögliche Einwendungen gegen die Beschlüsse zu Basisentscheiden

Am 12.Mai 2012 wurden auf dem Bundesparteitag in Neumarkt/Oberpfalz der SÄA003 als Grundsatzentscheidung für die Einführung von Basisentscheiden mit 2/3-Mehrheit und der X011 als deren Ausführungsbestimmungen beschlossen.

Damit wurde effektiv die Ablehnung von elektronischen Abstimmungen, die für die Nichtannahme der unterschiedlichen Anträge zu Ständigen Mitgliederversamlungen (SMVs) mitentscheidend waren, auf Umwegen -und ohne die notwendige 2/3-Mehrheit- eingeführt.

Dieses Verfahren ist einerseits eine Aushebelung der aus gutem Grunde errichteten Quorumshürden, zum anderen stellen die Verfahrensordnungen in X011 grundlegenede Prinzipien der Nachvollziehbarkeit von Wahlvorgängen in Frage und eröffnen Manipulationsmöglichkeiten, die für Bundestagswahlen zum Wahlcomputerurteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2009 geführt haben. Aus diesem Grunde ist die inhaltliche Gültigkeit des Antrages X011 fraglich.

Zu den Bedenken/Vorwürfen im Einzelnen:

Formale Fehleinstufung des X010 als Sonstiger Antrag und Nichterreichung der notwendigen Mehrheit

Zwar behauptet der X011 ein "Sonstiger Antrag" im Sinne des [Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal Antragsportals] zu sein. Tatsächlich beeinträchtigt er allerdings die Bundessatzung, da nach SÄA003 (1) ein Beschluss im Basisentscheid "einem des Bundesparteitags gleichsteht", soweit er nicht "dem Bundesparteitag vorbehalten" ist. Somit können durch den Basisentscheid auch Satzungsanträge und Programmanträge beschlossen werden, ohne daß der -mit 2/3-Mehrheit beschlossene- SÄA003 gegenüber § 12 der Bundessatzung hierfür abweichende Mehrheiten festlegt. Die davon abweichende "einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen" wird erst im Antrag X011 festgelegt, der somit eine Ergänzung der Satzung darstellt (also einen Satzungsänderungsantrag) und zu seiner Annahme auf dem Bundesparteitag eine 2/3-Mehrheit zu seiner Annahme benötigt hätte. Tatsächlich erreichte er jedoch eine Zustimmung von nur 476 von 755 Stimmen (63,0 %). Er kann damit nicht als angenommen gelten.