Cottbus/Antrag/SÄA-2010.9: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. September 2010, 18:07 Uhr
Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht
Der Kreisparteitag möge folgende Absätze als § 10 (4), § 10 (5) und § 10 (6) beschließen und in der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus ergänzen. Des Weiteren soll die Überschrift des Paragraphen von "Finanzen" zu "Finanzen / Datenschutz" abgeändert werden.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen.
(5) Alle gewählten Vertreter des Vorstandes müssen diese Verpflichtung direkt nach Amtsantritt abgeben.
(6) Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.
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Begründung: Es ist dringend notwendig, dass sichergestellt wird, dass alle Personen die im Kreisverband mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, eine Verpflichtung auf Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 5 BDSG abgeben.
Antragssteller: --RicoB CB 22:47, 31. Aug. 2010 (CEST)