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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.9: Unterschied zwischen den Versionen

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'''(4)''' Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen.
 
'''(4)''' Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen.
  
'''(5)''' Alle gewählten Vertreter des Vorstandes müssen diese Verpflichtung direkt nach Amtsantritt abgeben.
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'''(5)''' Die Pflicht zur Abgabe dieser Verpflichtung besteht auch für Mitglieder des Vorstandes. Sie ist direkt nach Amtsantritt abzugeben, ansonsten darf auch ein Mitglied des Vorstandes keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten.
  
 
'''(6)''' Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.
 
'''(6)''' Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.
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'''Antragssteller:''' --[[Benutzer:RicoB CB|RicoB CB]] 22:47, 31. Aug. 2010 (CEST)
 
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[[Kategorie:Cottbus Kreisparteitag 2010.1]]
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[[Kategorie:Cottbus/Antrag|SÄA-2010.9]]

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2010, 21:05 Uhr

Cottbus | Vorstand | Anträge | Dokumente | Treffen | Finanzen | Galerie | Themen | Presse | Archiv


Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht


Der Kreisparteitag möge folgende Absätze als § 10 (4), § 10 (5) und § 10 (6) beschließen und in der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus ergänzen. Des Weiteren soll die Überschrift des Paragraphen von "Finanzen" zu "Finanzen / Datenschutz" abgeändert werden.

Neue Version

(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnen.

(5) Die Pflicht zur Abgabe dieser Verpflichtung besteht auch für Mitglieder des Vorstandes. Sie ist direkt nach Amtsantritt abzugeben, ansonsten darf auch ein Mitglied des Vorstandes keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten.

(6) Den Inhalt der Verpflichtung bestimmt die verantwortliche Stelle.


Alte Version

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Begründung: Es ist dringend notwendig, dass sichergestellt wird, dass alle Personen die im Kreisverband mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, eine Verpflichtung auf Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 5 BDSG abgeben.

Antragssteller: --RicoB CB 22:47, 31. Aug. 2010 (CEST)