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|autor=Holger-DOS
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Ermöglichung von UmlaufbeschlüssenAntrag zurückgezogen am 20.11.2018|zusammenfassung=Anpassung Der Antrag wurde obsolet durch die Änderung von § 17 der Satzung an das Urteil des BSG vom 23.09.18 (13/2018)Bundessatzung
|text=Die Hauptversammlung möge folgenden § 11 Abs. 6 (oder an anderer geeigneter Stelle) in die Satzung eingefügen:
§ 11 Abs. 6:<br />
<sup>1</sup>Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. <br />
<sup>2</sup>Umlaufbeschlüsse durch den Landesvorstand Vorstand sind zulässig, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes Vorstandes regeln soll.<br />
<sup>3</sup>Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. <br />
<sup>4</sup>Diese Frist soll nicht kürzer als 72 Stunden sein, näheres bestimmt der Vorstand durch Geschäftsordnung. <br />
Der Text ist im Wesentlichen von der aktuellen Geschäftsordnung des Landes-Vorstandes übernommen ([[Vorstand/Dokumente/Geschäftsordnung_2017-09-20#Art._3.2:_Abstimmungen_und_Beschl.C3.BCsse|Art. 3.2 Abs. 3 GO]]), jedoch wurde eine reguläre Frist von 72 Stunden zu Grunde gelegt. <br />
Durch das Wort "soll" kann der Vorstand diese Frist in '''Ausnahmefällen''' durch Geschäftsordnung verkürzen.<br /><br />
Da der SAÄ001 [[SAPO/SÄA/0001|SÄA0001]] auf dem LPT 2018.2 nicht behandelt werden soll, soll durch diese Satzungs-Änderung die Handlungsfähigkeit des Regionalvorstandes sichergestellt werden.<br />Sofern der SAÄ001 [[SAPO/SÄA/0001|SÄA0001]] behandelt und angenommen wird, erübrigt sich eine entsprechende Anpassung der Regionalsatzung (§ 11 Abs. 4).<br /><br />
Dieser Antrag wurde bereits am 26.10.2018 dem Regionalvorstand per eMail zugesandt.
|prüficon=1
=== Diskussion ===
==== Argument 1 ====