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Dahme-Oder-Spree/HV/HV2018.2/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 001

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA001
Einreichungsdatum 27 Oktober 2018 16:37:03 (UTC)
Gliederung Regionalverband Dahme-Oder-Spree
Antragssteller

Holger-DOS

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags Der Antrag wurde obsolet durch die Änderung von § 17 der Bundessatzung
Letzte Änderung 20.11.2018
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Antrag zurückgezogen am 20.11.2018

Antragstext

Die Hauptversammlung möge folgenden § 11 Abs. 6 (oder an anderer geeigneter Stelle) in die Satzung eingefügen:

§ 11 Abs. 6:
1Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen.
2Umlaufbeschlüsse durch den Vorstand sind zulässig, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Vorstandes regeln soll.
3Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen.
4Diese Frist soll nicht kürzer als 72 Stunden sein, näheres bestimmt der Vorstand durch Geschäftsordnung.
5Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben.

Antragsbegründung

Das Bundesschiedsgericht urteilte am 23.09.2018 (BSG 13/2018), daß Umlaufbeschlüsse nur dann zulässig sind, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht.
Mit dieser Satzungsänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß der Vorstand auch zukünftig Beschlüsse im Umlaufverfahren erlassen kann.
Der Text ist im Wesentlichen von der aktuellen Geschäftsordnung des Landes-Vorstandes übernommen (Art. 3.2 Abs. 3 GO), jedoch wurde eine reguläre Frist von 72 Stunden zu Grunde gelegt.
Durch das Wort "soll" kann der Vorstand diese Frist in Ausnahmefällen durch Geschäftsordnung verkürzen.

Da der SÄA0001 auf dem LPT 2018.2 nicht behandelt werden soll, soll durch diese Satzungs-Änderung die Handlungsfähigkeit des Regionalvorstandes sichergestellt werden.
Sofern der SÄA0001 behandelt und angenommen wird, erübrigt sich eine entsprechende Anpassung der Regionalsatzung (§ 11 Abs. 4).

Dieser Antrag wurde bereits am 26.10.2018 dem Regionalvorstand per eMail zugesandt.

Piratenpad

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Unterstützung / Ablehnung

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Diskussion

Wir haben das zwar nicht in der Satzung stehen, aber in der GO des Regionalvorstandes: https://wiki.piratenbrandenburg.de/Dahme-Oder-Spree/Dokumente/Gesch%C3%A4ftsordnung_des_Regionalvorstandes#Art._3.6:_Umlaufbeschl.C3.BCsse

Geka FF (Diskussion) 03:01, 29. Okt. 2018 (CET)

Leider hat das Bundesschiedsgericht entschieden, daß eine entsprechende Vorschrift in der GO des Vorstandes nicht ausreicht.
Um weiterhin Umlaufbeschlüsse unanfechtbar treffen zu können, muß eine Satzungsänderung erfolgen.
Alternativ könnte sich bei jedem Umlaufbeschluß der Vorstand fragen, ob dieser irgend jemanden stören wird.
Denn ein angefochtener Umlaufbeschluß würde vor dem LSG/BSG wegen dem Urteil des BSG keinen Bestand haben.
Wenn der SAÄ001 auf dem LPT 2018.2 besprochen und angenommen werden würde, würde sich eine Änderung der Regionalsatzung erübrigen.
Holger-DOS (Diskussion) 07:33, 29. Okt. 2018 (CET)

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