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Diskussion:Archiv/AG Satzung/GO-Beschlussvorlage: Unterschied zwischen den Versionen

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=Änderungsvorschläge von Sebastian Pochert=
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''(5) Einer Abstimmung nach Abs 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.''
==Versammlung==
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===§ 1 Akkreditierung===
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soll ersetzt werden durch
''(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.''
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''(5) Einer Abstimmung nach Abs 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten spätestens 28 Tage nach dem Parteitag endet.''
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'''Begründung'''
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Meiner Meinung nach sollte dem Kandidaten im Falle einer Wahl noch einen Monat lang die Möglichkeit gegeben sein, sein bisheriges Amt weiterhin auszuführen, um die laufenen Geschäfte an seine Kollegen im entsprechenden Amt abzugeben. Eine Übergangszeit muss gegeben sein.
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===§ 10 Wahlen zu Parteiämtern===
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''(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.''
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soll ersetzt werden durch
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''(1) Gewählt ist, wer''
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: ''a) in einfachen Mehrheitswahlen die einfache Mehrheit''
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: ''b) in Stichwahlen die relative Mehrheit''
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''der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.''
  
soll nach dem letzten Wort „''Stimmkarte''“ ergänzt werden um die Worte „''sowie die für geheime Wahlen benötigten Stimmzettel''“.
 
  
===§ 9 Notwendige Beschlußfassungen vor Wahlen===
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''(3) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden.''
''(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat nach der Wahl zurücktritt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird.''
 
  
 
soll ersetzt werden durch
 
soll ersetzt werden durch
  
''(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Bekommt der Kandidat für ein Amt durch die Wahl die erforderliche Mehrheit und haben die Mitglieder der Versammlung eine Ämterkumulation mehrheitlich abgelehnt, kann der Kandidat die Wahl nicht annehmen und gilt als nicht gewählt, sofern er nicht vorher von seinem bereits besetzten Amt zurückgetreten ist.''
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''(3) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden. Wird beschlossen, einen Generalsekretär sowie einen politischen Geschäftsführer zu wählen, sollen diese ebenso durch Einzelwahl gewählt werden.''
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Weiterhin soll nach Absatz (3) folgender Abschnitt eingefügt werden:
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''(3a) Wird von der Versammlung beschlossen, mehrere Stellvertreter zu wählen, können diese durch Einzelwahl oder Gesamtwahl gewählt werden.''
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===§ 11 Offene und geheime Wahl===
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''(2) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.''  
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soll um folgenden Satz ergänzt werden:
  
'''Begründung'''
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''Die Wahl des Schiedsgerichts kann zusammen mit der Wahl der Ersatzschiedsrichter in einer Gesamtwahl passieren.''
Nach der bisher vorgeschlagenen Fassung kann ein Kandidat nicht für ein Vorstandsamt kandidieren, wenn sich die Versammlung gegen eine Ämterkumulation ausspricht. Er müsste vor Bekanntgabe der Kandidatur von seinem bisherigen Amt zurücktreten. Würde er nicht ins Vorstandsamt gewählt werden, hätte er somit aber gar kein Amt mehr inne.
 

Version vom 25. Juli 2010, 20:53 Uhr

(5) Einer Abstimmung nach Abs 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.

soll ersetzt werden durch

(5) Einer Abstimmung nach Abs 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten spätestens 28 Tage nach dem Parteitag endet.

Begründung Meiner Meinung nach sollte dem Kandidaten im Falle einer Wahl noch einen Monat lang die Möglichkeit gegeben sein, sein bisheriges Amt weiterhin auszuführen, um die laufenen Geschäfte an seine Kollegen im entsprechenden Amt abzugeben. Eine Übergangszeit muss gegeben sein.

§ 10 Wahlen zu Parteiämtern

(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.

soll ersetzt werden durch

(1) Gewählt ist, wer

a) in einfachen Mehrheitswahlen die einfache Mehrheit
b) in Stichwahlen die relative Mehrheit

der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.


(3) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden.

soll ersetzt werden durch

(3) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden. Wird beschlossen, einen Generalsekretär sowie einen politischen Geschäftsführer zu wählen, sollen diese ebenso durch Einzelwahl gewählt werden.

Weiterhin soll nach Absatz (3) folgender Abschnitt eingefügt werden:

(3a) Wird von der Versammlung beschlossen, mehrere Stellvertreter zu wählen, können diese durch Einzelwahl oder Gesamtwahl gewählt werden.

§ 11 Offene und geheime Wahl

(2) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.

soll um folgenden Satz ergänzt werden:

Die Wahl des Schiedsgerichts kann zusammen mit der Wahl der Ersatzschiedsrichter in einer Gesamtwahl passieren.