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Diskussion:Archiv/AG Satzung/GO-Beschlussvorlage: Unterschied zwischen den Versionen

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''(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.''
  
soll nach dem letzten Wort „''Stimmkarte''“ ergänzt werden um die Worte „''sowie die für geheime Wahlen benötigten Stimmzettel''“.}}
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*Dieses kann zu Problemen führen, wenn die Anzahl der "vor Beginn der Versammlung ausgeteilten Stimmzettel" nicht ausreichen. Daher werden üblicherweise Stimmkarten ausgegeben, die während des gesamten Parteitages als Ausweis dienen, auch zum Erhalt der benötigten Stimmzettel. Eine Aufzeichnung des Abstimmungsverhaltens - wie beim LPT 2009.2 - ist übrigens unzulässig. --[[Benutzer:Bastian|Bastian]] 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)
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Nach der bisher vorgeschlagenen Fassung kann ein Kandidat nicht für ein Vorstandsamt kandidieren, wenn sich die Versammlung gegen eine Ämterkumulation ausspricht. Er müsste vor Bekanntgabe der Kandidatur von seinem bisherigen Amt zurücktreten. Würde er nicht ins Vorstandsamt gewählt werden, hätte er somit aber gar kein Amt mehr inne.}}
 
Nach der bisher vorgeschlagenen Fassung kann ein Kandidat nicht für ein Vorstandsamt kandidieren, wenn sich die Versammlung gegen eine Ämterkumulation ausspricht. Er müsste vor Bekanntgabe der Kandidatur von seinem bisherigen Amt zurücktreten. Würde er nicht ins Vorstandsamt gewählt werden, hätte er somit aber gar kein Amt mehr inne.}}
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Meiner Meinung nach sollte dem Kandidaten im Falle einer Wahl noch einen Monat lang die Möglichkeit gegeben sein, sein bisheriges Amt weiterhin auszuführen, um die laufenen Geschäfte an seine Kollegen im entsprechenden Amt abzugeben. Eine Übergangszeit muss gegeben sein.}}
 
Meiner Meinung nach sollte dem Kandidaten im Falle einer Wahl noch einen Monat lang die Möglichkeit gegeben sein, sein bisheriges Amt weiterhin auszuführen, um die laufenen Geschäfte an seine Kollegen im entsprechenden Amt abzugeben. Eine Übergangszeit muss gegeben sein.}}
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*Anmerkung: Insbesondere wegen der allgemeinen Personalknappheit sollte einem Kandidaten zugestanden werden, seinen (verbindlichen) Rücktritt vom Amt in einer anderen Gliederung innerhalb einer angemessenen Frist von acht Wochen zu erklären. Das erlaubt der betroffenen Gliederung, ohne Eile eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Nachwahl durchzuführen. Verbindlich wird dieser Rücktritt durch entsprechende Erklärung, die zu Protokoll genommen wird. Ein Rücktritt vom Rücktritt gibt es nicht. --[[Benutzer:Bastian|Bastian]] 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)
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''der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.''}}
 
''der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.''}}
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*Anmerkung: Diese Änderung erscheint unlogisch, außerdem gibt es eine gültige Wahlordnung in der Landessatzung.--[[Benutzer:Bastian|Bastian]] 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)
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''(3a) Wird von der Versammlung beschlossen, mehrere Stellvertreter zu wählen, können diese durch Einzelwahl oder Gesamtwahl gewählt werden.''}}
 
''(3a) Wird von der Versammlung beschlossen, mehrere Stellvertreter zu wählen, können diese durch Einzelwahl oder Gesamtwahl gewählt werden.''}}
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*Anmerkung: Eigentlich gibt es keine "stellvertretende" Vorsitzende. Es gibt 1.,2.,3. n. Vorsitzende. Eine Bezeichnung der Ämter ist offen, da sie in der Satzung nicht geregelt ist. --[[Benutzer:Bastian|Bastian]] 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)
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''Die Wahl des Schiedsgerichts kann zusammen mit der Wahl der Ersatzschiedsrichter in einer Gesamtwahl passieren.''}}
 
''Die Wahl des Schiedsgerichts kann zusammen mit der Wahl der Ersatzschiedsrichter in einer Gesamtwahl passieren.''}}
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*Laut SGO §2(2) sind die Ersatzschiedsrichter "in einer weiteren Wahl" zu bestimmen. Eine gemeinsame Wahl ist daher ausgeschlossen. [[Benutzer:Bastian|Bastian]] 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)

Version vom 26. Juli 2010, 11:26 Uhr

Änderungsvorschläge von Sebastian Pochert

Versammlung

§ 1 Akkreditierung

(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.

soll nach dem letzten Wort „Stimmkarte“ ergänzt werden um die Worte „sowie die für geheime Wahlen benötigten Stimmzettel“.


  • Dieses kann zu Problemen führen, wenn die Anzahl der "vor Beginn der Versammlung ausgeteilten Stimmzettel" nicht ausreichen. Daher werden üblicherweise Stimmkarten ausgegeben, die während des gesamten Parteitages als Ausweis dienen, auch zum Erhalt der benötigten Stimmzettel. Eine Aufzeichnung des Abstimmungsverhaltens - wie beim LPT 2009.2 - ist übrigens unzulässig. --Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)

Wahlen

§ 9 Notwendige Beschlußfassungen vor Wahlen

(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat nach der Wahl zurücktritt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird.

soll ersetzt werden durch

(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Bekommt der Kandidat für ein Amt durch die Wahl die erforderliche Mehrheit und haben die Mitglieder der Versammlung eine Ämterkumulation mehrheitlich abgelehnt, kann der Kandidat die Wahl nicht annehmen und gilt als nicht gewählt, sofern er nicht vorher von seinem bereits besetzten Amt zurückgetreten ist.

Begründung
Nach der bisher vorgeschlagenen Fassung kann ein Kandidat nicht für ein Vorstandsamt kandidieren, wenn sich die Versammlung gegen eine Ämterkumulation ausspricht. Er müsste vor Bekanntgabe der Kandidatur von seinem bisherigen Amt zurücktreten. Würde er nicht ins Vorstandsamt gewählt werden, hätte er somit aber gar kein Amt mehr inne.



§ 9 Notwendige Beschlußfassungen vor Wahlen

(5) Einer Abstimmung nach Abs 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.

soll ersetzt werden durch

(5) Einer Abstimmung nach Abs 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten spätestens 28 Tage nach dem Parteitag endet.

Begründung
Meiner Meinung nach sollte dem Kandidaten im Falle einer Wahl noch einen Monat lang die Möglichkeit gegeben sein, sein bisheriges Amt weiterhin auszuführen, um die laufenen Geschäfte an seine Kollegen im entsprechenden Amt abzugeben. Eine Übergangszeit muss gegeben sein.


  • Anmerkung: Insbesondere wegen der allgemeinen Personalknappheit sollte einem Kandidaten zugestanden werden, seinen (verbindlichen) Rücktritt vom Amt in einer anderen Gliederung innerhalb einer angemessenen Frist von acht Wochen zu erklären. Das erlaubt der betroffenen Gliederung, ohne Eile eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Nachwahl durchzuführen. Verbindlich wird dieser Rücktritt durch entsprechende Erklärung, die zu Protokoll genommen wird. Ein Rücktritt vom Rücktritt gibt es nicht. --Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)


§ 10 Wahlen zu Parteiämtern

(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.

soll ersetzt werden durch

(1) Gewählt ist, wer

a) in einfachen Mehrheitswahlen die einfache Mehrheit
b) in Stichwahlen die relative Mehrheit

der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt.


  • Anmerkung: Diese Änderung erscheint unlogisch, außerdem gibt es eine gültige Wahlordnung in der Landessatzung.--Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)


§ 10 Wahlen zu Parteiämtern

(3) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden.

soll ersetzt werden durch

(3) Durch Einzelwahl sollen der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister gewählt werden. Wird beschlossen, einen Generalsekretär sowie einen politischen Geschäftsführer zu wählen, sollen diese ebenso durch Einzelwahl gewählt werden.

Weiterhin soll nach Absatz (3) folgender Abschnitt eingefügt werden:

(3a) Wird von der Versammlung beschlossen, mehrere Stellvertreter zu wählen, können diese durch Einzelwahl oder Gesamtwahl gewählt werden.


  • Anmerkung: Eigentlich gibt es keine "stellvertretende" Vorsitzende. Es gibt 1.,2.,3. n. Vorsitzende. Eine Bezeichnung der Ämter ist offen, da sie in der Satzung nicht geregelt ist. --Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)


§ 11 Offene und geheime Wahl

(2) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.

soll um folgenden Satz ergänzt werden:

Die Wahl des Schiedsgerichts kann zusammen mit der Wahl der Ersatzschiedsrichter in einer Gesamtwahl passieren.


  • Laut SGO §2(2) sind die Ersatzschiedsrichter "in einer weiteren Wahl" zu bestimmen. Eine gemeinsame Wahl ist daher ausgeschlossen. Bastian 11:26, 26. Jul. 2010 (CEST)