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Diskussion:Vorstand/Beschluss/B2018-013: Unterschied zwischen den Versionen

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Frage zur Anmerkung: Welche Satzungsbestimmung schreibt eine gerade Zahl von Beisitzern für einen ''kommissarischen'' Vorstand vor? --[[Benutzer:Uk|uk]] 19:11, 28. Apr. 2018 (CEST)
 
Frage zur Anmerkung: Welche Satzungsbestimmung schreibt eine gerade Zahl von Beisitzern für einen ''kommissarischen'' Vorstand vor? --[[Benutzer:Uk|uk]] 19:11, 28. Apr. 2018 (CEST)
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* Radio Eriwan antwortet: "Im Prinzip nein". Es ist ein kommissarischer Vorstand zu bestellen; dieser besteht aus drei Personen nach ParteienG. Da der Hauptversammlung vobehalten ist, über die Anzahl der Beisitzer zu entscheiden, kann das nicht durch Beschluss ausgehebelt werden. Im Übrigen ist es schon sehr grenzwertig, wenn man sich selbst bestellt. Man ist überhaupt nicht stimmberechtigt, § 181 BGB. <br /> Jedenfalls liegt eine Amtniederlegung bzw. Handlungsunfähigkeitsanzeige gegenüber den Mitglidern überhaupt nicht vor. Auch das wäre ein Hindererungsgrund. Daraus folgt Nichtigkeit. --- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 23:04, 28. Apr. 2018 (CEST)

Version vom 28. April 2018, 23:04 Uhr

Begründung: Bekannt? Ist das diese politische Transparenz bei den Piraten? --uk 17:49, 27. Apr. 2018 (CEST)

  • Bedarf es nicht, weil man kann neuerdings einfach Dinge beschließen, ohne sie begründen und zurücktreten, ohne das öffentlich zu machen. Das läuft dann alles par Ordre du Mufti. -- Bastian (Diskussion) 21:15, 27. Apr. 2018 (CEST)

Frage zur Anmerkung: Welche Satzungsbestimmung schreibt eine gerade Zahl von Beisitzern für einen kommissarischen Vorstand vor? --uk 19:11, 28. Apr. 2018 (CEST)

  • Radio Eriwan antwortet: "Im Prinzip nein". Es ist ein kommissarischer Vorstand zu bestellen; dieser besteht aus drei Personen nach ParteienG. Da der Hauptversammlung vobehalten ist, über die Anzahl der Beisitzer zu entscheiden, kann das nicht durch Beschluss ausgehebelt werden. Im Übrigen ist es schon sehr grenzwertig, wenn man sich selbst bestellt. Man ist überhaupt nicht stimmberechtigt, § 181 BGB.
    Jedenfalls liegt eine Amtniederlegung bzw. Handlungsunfähigkeitsanzeige gegenüber den Mitglidern überhaupt nicht vor. Auch das wäre ein Hindererungsgrund. Daraus folgt Nichtigkeit. --- Bastian (Diskussion) 23:04, 28. Apr. 2018 (CEST)