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Hybridparteitag/GO/2021

18 Bytes hinzugefügt, 18:09, 27. Mär. 2021
§ 10 Wahlen zu Versammlungsämtern
===§ 10 Wahlen zu Versammlungsämternund Parteiämtern===
(1) Gewählt ist, wer die für das Amt notwendige Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen. <br />
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird. <br />
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