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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1: Unterschied zwischen den Versionen

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'''1. Änderungsentwurf des 1. Entwurfs der Mustersatzung'''
  
'''Dies ist vorerst ausschliesslich ein Entwurf'''!
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= Satzung =
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<font size=2>'''Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Teltow-Fläming vom ......2012.''' </font>
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=='''§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet'''==
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(1) Der Kreisverband Teltow-Fläming (Kreisverband) des Landesverband Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland, ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
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(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Teltow-Fläming und die Kurzbezeichnung PIRATEN TF.
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(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Luckenwalde.
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(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Teltow-Fläming.
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(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Teltow-Fläming. Ansonsten gelten sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
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=='''§ 2 Mitgliedschaft'''==
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(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und seinen Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.
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(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
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(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
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(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
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=='''§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft'''==
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(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
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(2) Der Ausschluss erfolgt bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder die Bestrebungen des Kreisverbandes.
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(3) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
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=='''§ 4 Gliederung'''==
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(1) Der Kreisverband kann in Ortsverbände gegliedert werden. Städte werden als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.
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(2) Die Ortsverbände werden vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.
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(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages entschieden.
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(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.
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=='''§ 5 Organe des Kreisverbandes'''==
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(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
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(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
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=='''§ 6 Der Kreisvorstand'''==
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(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
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a Einer/Einem Vorsitzenden
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b Einem/Einer StellvertreterIn
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c Dem/r KreiskassiererIn
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d Einer geraden Anzahl mit bis zu acht Beisitzern/Beisitzerinnen.
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(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
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(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
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(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt.
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(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sechs Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
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(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitgliedern, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
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a Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
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b Dokumentation der Sitzungen,
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c Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
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d Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes,
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e Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
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(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als  vier bzw. mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder zurück getreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter der/s Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag ein zu berufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
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=='''§ 7 Der Kreisparteitag'''==
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(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
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(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
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(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt auf Grund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,vorläufiger Tagungsordnung und der Angabe des Ortes weiterer aktueller Veröffentlichungen, zu enthalten. Spätestens sechs Tage vor dem Kreisparteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit der Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand ein zu reichen.
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(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder Zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
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(5) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes sowie drei Mitglieder des Kreisverbandes, welche gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.
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(6) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weiter gehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.
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(7) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter eine/n VersammlungsleiterIn, eine/n WahlleiterIn und mindestens eine/n ProtokollführerIn. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet darauf hin über seine Entlastung.
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(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens eine/n RechnungsprüferIn, die/der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist die/der RechnungsprüferIn aus ihrer/seiner Funktion entlassen.
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(9) Über den Kreisparteitag, derer Beschlüsse und derer Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und den Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll als Anlage beigefügt.
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(10) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kommunalwahlen gemäß § 8 dieser Satzung.
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(11) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
  
= Satzung =
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=='''§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen'''==
<font size=2>'''Piratenpartei Deutschland - Kreisverband Teltow-Fläming'''<br></font>
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(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen, soweit gesetzlich erforderlich, ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
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(2) Die Aufstellung findet im Rahmen eines Kreisparteitages (Mitgliederversammlung) statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
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=='''§ 9 Satzungs- und Programmänderung'''==
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(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zwei-Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
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(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.
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(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
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=='''§ 10 Finanzen'''==
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(1) Der/Die KassierIn und die/der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
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(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
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(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem vom Kreisparteitag fest zu legenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
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(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassierIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung an zu fertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vor zu legen. Die/der KassiererIn ist berechtigt, die Ortskassen zu prüfen und - vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse - den Ortskassierer(n)Innen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
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(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
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=='''§ 11 Auflösung des Kreisverbandes'''==
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Die Auflösung kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Kreisparteitages beantragt werden. Dieser Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vor zu legen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.
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=='''§ 12 In-Kraft-Treten'''==
  
<font size=2> vom '''22.04.2012''' </font>
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(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
  
== Abschnitt 1 - ''Der Kreisverband'' ==
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(2) Änderungen dieser Satzung treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.
==== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ====
 
:(1) Der Kreisverband Teltow-Fläming (Kurzbezeichnung: PIRATEN TF) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Kreisverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
 
:(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist '''Luckenwalde'''. Dort befindet sich auch die '''Geschäftsstelle'''.
 
:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der '''Landkreis Teltow-Fläming'''.
 
  
==== § 2 Mitgliedschaft ====
 
:(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
 
:(2) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. <sup>2</sup>Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. <sup>3</sup>Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. <sup>4</sup>Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes.
 
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
 
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
 
:(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
 
  
==== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder ====
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Luckenwalde, Ortsteil Kolzenburg, ......2012
:(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
 
:(2) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
 
:(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
 
:(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
 
  
==== § 4 Ordnungsmaßnahmen ====
+
(Unterschriften)
:(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
 
:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
 
:(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
 
:(4) <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
 
:(5) Die Gliederungen unterhalb des Kreisverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
 
:(6) <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Kreisvorstand nicht befugt. <sup>2</sup>Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
 
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
 
  
== Abschnitt 2 - ''Die Organe des Kreisverbandes'' ==
 
==== § 5 Organe des Kreisverbandes ====
 
:(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
 
:(2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
 
:(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am '''22.04.2012'''.
 
  
=== ''Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung'' ===
+
..........
==== § 6 Die Hauptversammlung ====
 
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes und dessen oberstes Organ.
 
:(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
 
:(3) <sup>1</sup>Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.  
 
:(4) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. <sup>2</sup>Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. <sup>3</sup>Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. <sup>4</sup>Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Brandenburg. <sup>5</sup>Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.
 
:(5) <sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
 
:(6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
  
==== § 7 Tagung ====
+
(Vorsitzender des Kreisverbandes Teltow-Fläming)
*(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>2</sup>Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
 
*(2) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
 
  
==== § 8 Aufgaben ====
+
Piratenpartei Deutschland
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. <sup>2</sup>Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
 
:(2) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
 
:(3) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. <sup>2</sup>Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Kreisvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
 
:(4) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. <sup>3</sup>Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Kreisverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. <sup>4</sup>Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. <sup>5</sup>Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. <sup>6</sup>Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
 
  
==== § 9 Anträge und Rederecht ====
+
Kreisverband Teltow-Fläming
:(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung einzureichen.
 
:(2) Im Übrigen finden § 15 Absatz 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
 
  
==== § 10 Wahlen ====
+
ggf. weitere Vorstandsmitglieder
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht. <sup>2</sup>Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
 
:(2) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden.
 
:(3) <sup>1</sup>Der Kreisvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
 
  
=== ''Unterabschnitt 2 - Der Kreisvorstand'' ===
+
......
==== § 11 Der Kreisvorstand ====
 
:(1) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
 
::a) dem 1. Vorsitzenden,
 
::b) dem 2. Vorsitzenden,
 
::c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
 
::d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Gründungsversammlung beziehungsweise Hauptversammlung festgelegt wird.
 
:(2) Der Kreisverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.
 
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
 
:(4) <sup>1</sup>Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
 
:(5) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
 
  
==== § 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ====
+
...
:(1) <sup>1</sup>Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
 
  
== Abschnitt 3 - ''Satzung, Programm und Auflösung'' ==
+
.
==== § 13 ''Satzungs- und Programmänderung'' ====
 
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. <sup>2</sup>Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
 
:(2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
 
:(3) <sup>1</sup>Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale oder den Landkreis betreffende Themen ergänzt werden. <sup>2</sup>Solche Ergänzungen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. <sup>3</sup>Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
 
:(4) <sup>1</sup>Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung  entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>§ 28 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. <sup>3</sup>Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
 
  
== Abschnitt 4 - ''Schlussbestimmungen'' ==
+
[[Benutzer:Elli|Elli]] 14:41, 15. Apr. 2012 (CEST)
==== § 14 Inkrafttreten ====
 
:(1) Diese Satzung tritt am '''22.04.2012''' in Kraft.
 
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
 
  
 
<!-- Kategorien -->
 
<!-- Kategorien -->
 
[[Kategorie:Kreisverband TF/Dokumente|Satzung des Kreisverbandes]]
 
[[Kategorie:Kreisverband TF/Dokumente|Satzung des Kreisverbandes]]

Aktuelle Version vom 5. Mai 2012, 21:19 Uhr

Kreisverband TF | Vorstand | Treffen & Protokolle | Dokumente | Archiv

1. Änderungsentwurf des 1. Entwurfs der Mustersatzung

Satzung

Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Teltow-Fläming vom ......2012.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Teltow-Fläming (Kreisverband) des Landesverband Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland, ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Teltow-Fläming und die Kurzbezeichnung PIRATEN TF.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Luckenwalde.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Teltow-Fläming.

(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Teltow-Fläming. Ansonsten gelten sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und seinen Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss erfolgt bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder die Bestrebungen des Kreisverbandes.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitgliedes.

§ 4 Gliederung

(1) Der Kreisverband kann in Ortsverbände gegliedert werden. Städte werden als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.

(2) Die Ortsverbände werden vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.

(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages entschieden.

(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a Einer/Einem Vorsitzenden

b Einem/Einer StellvertreterIn

c Dem/r KreiskassiererIn

d Einer geraden Anzahl mit bis zu acht Beisitzern/Beisitzerinnen.

(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt.

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sechs Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitgliedern, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

a Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,

b Dokumentation der Sitzungen,

c Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,

d Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes,

e Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als vier bzw. mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder zurück getreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter der/s Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag ein zu berufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 7 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt auf Grund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,vorläufiger Tagungsordnung und der Angabe des Ortes weiterer aktueller Veröffentlichungen, zu enthalten. Spätestens sechs Tage vor dem Kreisparteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit der Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand ein zu reichen.

(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder Zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.

(5) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes sowie drei Mitglieder des Kreisverbandes, welche gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.

(6) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weiter gehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.

(7) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter eine/n VersammlungsleiterIn, eine/n WahlleiterIn und mindestens eine/n ProtokollführerIn. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet darauf hin über seine Entlastung.

(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens eine/n RechnungsprüferIn, die/der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist die/der RechnungsprüferIn aus ihrer/seiner Funktion entlassen.

(9) Über den Kreisparteitag, derer Beschlüsse und derer Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und den Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll als Anlage beigefügt.

(10) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kommunalwahlen gemäß § 8 dieser Satzung.

(11) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen, soweit gesetzlich erforderlich, ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen eines Kreisparteitages (Mitgliederversammlung) statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 9 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zwei-Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.

§ 10 Finanzen

(1) Der/Die KassierIn und die/der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.

(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem vom Kreisparteitag fest zu legenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.

(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassierIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung an zu fertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vor zu legen. Die/der KassiererIn ist berechtigt, die Ortskassen zu prüfen und - vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse - den Ortskassierer(n)Innen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.

(5) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.

§ 11 Auflösung des Kreisverbandes

Die Auflösung kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Kreisparteitages beantragt werden. Dieser Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vor zu legen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.


Luckenwalde, Ortsteil Kolzenburg, ......2012

(Unterschriften)


..........

(Vorsitzender des Kreisverbandes Teltow-Fläming)

Piratenpartei Deutschland

Kreisverband Teltow-Fläming

ggf. weitere Vorstandsmitglieder

......

...

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Elli 14:41, 15. Apr. 2012 (CEST)