Unterstütze uns! Spende jetzt!

Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PiratenWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Satzung)
(Satzung)
Zeile 96: Zeile 96:
 
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder Zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
 
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder Zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
  
(5) Antragsberechtigt sind 1. die Organe des Kreisverbandes, 2. drei Mitglieder des Kreisverbandes, welche gemeinsam einen Antrag stellen, sowie 3. die Ortsverbände.
+
(5) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes sowie drei Mitglieder des Kreisverbandes, welche gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.
 +
 
 +
(6) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weiter gehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.
 +
 
 +
(7) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens eine/n ProtokollführerIn. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet darauf hin über seine Entlastung.
 +
 
 +
(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens eine/n RechnungsprüferIn, die/der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Entlastung über ihr/ihn prüft.

Version vom 15. April 2012, 13:56 Uhr

variante 1

Kreisverband TF | Vorstand | Treffen & Protokolle | Dokumente | Archiv


1. Änderungsentwurf des 1. Entwurfs

Satzung

Piratenpartei Deutschland Kreisverband Teltow-Fläming

vom ........ 2012

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Teltow-Fläming (Kreisverband) des Landesverband Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland, ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Teltow-Fläming und die Kurzbezeichnung PIRATEN TF.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Luckenwalde.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und seinen Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss erfolgt bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder die Bestrebungen des Kreisverbandes.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitgliedes.

§ 4 Gliederung

(1) Der Kreisverband kann in Ortsverbände gegliedert werden. Städte werden als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.

(2) Die Ortsverbände werden vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.

(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages entschieden.

(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a Einer/Einem Vorsitzenden

b Einem/Einer StellvertreterIn

c Dem/r KreiskassiererIn

d Einer geraden Anzahl mit bis zu acht BeisitzerInnen.

(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt.

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sechs Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

a Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,

b Dokumentation der Sitzungen,

c Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,

d Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes,

e Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurück getreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter der/s Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag ein zu berufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 7 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt auf Grund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn,vorläufiger Tagungsordnung und der Angabe des Ortes weiterer aktueller Veröffentlichungen, zu enthalten. Spätestens sechs Tage vor dem Kreisparteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit der Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand ein zu reichen.

(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jeder Zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.

(5) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes sowie drei Mitglieder des Kreisverbandes, welche gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.

(6) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weiter gehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.

(7) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens eine/n ProtokollführerIn. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet darauf hin über seine Entlastung.

(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens eine/n RechnungsprüferIn, die/der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Entlastung über ihr/ihn prüft.