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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

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variante 1

Kreisverband TF | Vorstand | Treffen & Protokolle | Dokumente | Archiv


1. Änderungsentwurf des 1. Entwurfs

Satzung

Piratenpartei Deutschland Kreisverband Teltow-Fläming

vom ........ 2012

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Teltow-Fläming (Kreisverband) des Landesverband Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland, ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Teltow-Fläming und die Kurzbezeichnung PIRATEN TF.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Luckenwalde.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und seinen Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Teltow-Fläming nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss erfolgt bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder die Bestrebungen des Kreisverbandes.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitgliedes.

§ 4 Gliederung

(1) Der Kreisverband kann in Ortsverbände gegliedert werden. Städte werden als Stadtverband bezeichnet. Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.

(2) Die Ortsverbände werden vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.

(3) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch einfache Mehrheit des Kreisparteitages entschieden.

(4) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt § 10 dieser Satzung.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a Einer/Einem Vorsitzenden

b Einem/Einer StellvertreterIn

c Dem/r KreiskassiererIn

d Einer geraden Anzahl mit bis zu acht BeisitzerInnen.

(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt.

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.