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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung

718 Bytes hinzugefügt, 05:06, 29. Mai 2016
2016
== 2016 ==
''– bisher ===[[Media:LSG-Bbg-16-2_Beschluss_2016_05_19.pdf|LSG Bbg 16/2]]===1. Die bloße Anwesenheit auf einer Versammlung begründet keine Urteile –''Befangenheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGO hinsichtlich Beschlüsse dieser Versammlung. <br />2. Auch fehlerhafte oder rechtswidrige Verweisungen sind für das Zielgericht verbindlich.<br />3. Das Landesschiedsgericht ist an Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts gebunden.<br />4. Eine Entscheidung eines Gerichts ist verbindlich, bis sie durch eine Entscheidung eines höheren Gerichts aufgehoben bzw. ersetzt wird.<br />5. Beschlüsse eines Gerichts sind der Auslegung zugänglich. <br />6. Zuständig für Nichteröffnungsbeschwerden gegen Beschlüsse eines Landesschiedsgerichtes ist das Bundesschiedsgericht.
== 2015 ==
609
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