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Landesschiedsgericht/Protokolle/2011-11-04

2 Bytes entfernt, 14:06, 1. Okt. 2011
Entwurf
<center>Entwurf für eine Ordnung iSd des § 2 Abs 5 SGO im Abschnitt C der Bundessatzung</center>
'''§ 1 Zustellungen'''
 
(1) Dokumente können dem Landesschiedsgericht (im folgenden 'LSG') per eMail an die Adresse schiedsgericht@piratenbrandenburg.de im Portable-Dokument-Format (.pdf) oder Open-Dokument-Text-Format (.odt) übermittelt werden und gelten mit ihrem Eingang im elektronischen Postfach des LSGs als zugestellt ( § 2 Abs 5 S 2 Nr. 1 SGO).
(2) Die Bekanntgabe von Dokumenten durch das LSG erfolgt durch Übermittlung an die eMail-Adresse einer Person, die damit als zugestellt gelten; das LSG kann auch die eine Zustellung auch durch einfachen Brief an ihm bekannte Postanschriften oder an Faxnummern oder per Telefax bewirken.
(3) Für die Bekanntgabe und Übermittlung von Dokumenten der Beteiligten durch das LSG gilt Abs 2 entsprechend (§ 9 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGO).
'''§ 2 Beratungen'''
 
(1) Das LSG trifft sich nach Bedarf zu internen Online-Sitzungen oder sonstigen Sitzungen. Diese können organisatorischer Natur sein oder aus Anlass einer Anrufung erfolgen.
(3) Für den Erlass von Schiedsurteilen ( § 12 SGO ) ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn sämtliche Mitglieder des LSGs ( § 4 Abs 1 SGO ) an der Abstimmung teilnehmen.
(4) Verfahrensleitende Maßnahmen können vom Vorsitzenden oder Berichterstatter, sofern ein solcher bestimmt wurde, allein veranlasst werden. Dies gilt auch für Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO, sofern das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen bejaht wird.
'''§ 3 Verfahren '''
 
(1) Verhandlungen und Anhörungen finden grundsätzlich mündlich und virtuell auf einem Mumble-Server statt.
'''§ 4 Dokumentation'''
 
(1) Sämtliche Schriftsätze sowie Protokolle von Terminen werden in Form eines datierten Ausdrucks auf Papier aufbewahrt und nach Ende der Amtszeit dieses Schiedsgerichtes in der Geschäftsstelle hinterlegt; ist die Angelegenheit nirgendwo mehr anhängig, werden diese Ausdrucke durch anonymisierte Ausdrucke ersetzt, in denen alle personenbezogenen Angaben der Parteien entfernt bzw. unkenntlich gemacht werden; die zugrundeliegenden Dateien werden gelöscht. Die vorhergehenden Ausdrucke werden in versiegelten Umschlägen gemäß § 14 Abs 5 SGO 5 Jahre aufbewahrt und danach geshreddert.
'''§ 5 Änderungen, Gültigkeitsdauer, Inkrafttreten'''
 
(1) Änderungen an dieser Ordnung können beschlossen werden, wenn der Antrag zwei Wochen vor Beginn der Sitzung allen Schiedsrichtern zugegeangen ist, jedoch nicht mit Wirkung für ein laufendes Verfahren. Im Übrigen behält diese Ordnung ihre Gültigkeit bis zum Ende der Amtszeit dieses Schiedsgerichtes.
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