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Landesschiedsgericht/Verfahren

513 Bytes hinzugefügt, 23:16, 9. Jul. 2014
2013: +Urteile LSG Bbg 13/3, LSG Bbg 13/5; Tabelle "laufende Verfahren" mangels laufender Verfahren entfernt
==2013==
===laufende Verfahren===
{|{{Sort Table}}
!Zeichen
!Status
!Anlass
!Berichterstatter
|- valign="top"
| LSG Bbg 13/5
| Verfahren eröffnet
| Anfechtung einer Satzungsänderung<br/>'''mündliche Verhandlung am 25. Juni 2014, 20:00 Uhr'''
| Simon
|- valign="top"
| LSG Bbg 13/3
| Verfahren eröffnet
| Einspruch Ordnungsmaßnahme
| Simon
|}
 
===abgeschlossene Verfahren===
{|{{Sort Table}}
!Zeichen
| Der Antragsteller, der LDSB der PIRATEN BB erhob Nichtigkeitsklage gegen eine nach seinem Vortrag datenschutzwidrige Bestimmung in der GO eines KV. Der [[Media:140108_lsg_bbg_13-6_beschluss_ano.pdf|Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.12.2013 wurde am 07.01.2014 abgelehnt]]. Das LSG stellte fest, dass die persönliche Betroffenheit des Antragstellers nicht gegeben war und wies die Klage ab.
| 15. Mai 2014
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-13-5_Urteil_2014_07_09.pdf|LSG Bbg 13/5]]
| Klage stattgegeben
| Der LaVo erhob Klage gegen eine Satzungsbestimmung des KV PM. Das LSG stellte fest, dass diese gegen die Landessatzung verstieß und erklärte sie für unanwendbar. Stattdessen ist die Bestimmung der Landessatzung anzuwenden.
| 9. Juli 2014
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-13-4_Beschluss_2013_11_20.pdf|LSG Bbg 13/4]]
| Der Antragsteller erhob Einspruch gegen einen ihn nach seinem Vortrag belastenden Vorstandsbeschluss. Da die Anrufung den Formvorschriften des § 8 Abs. 3 SGO nicht genügte, konnte sie nicht erfolgreich sein. Ein Verfahren wurde dementsprechend nicht eröffnet.
| 21. November 2013
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-13-3_Beschluss_2014_07_09.pdf|LSG Bbg 13/3]]
| Klage abgewiesen (unzulässig und unbegründet)
| Der Antragsteller wehrte sich gegen eine Ordnungsmaßnahme, die ihn von einem Parteiamt enthob. Bereits in der Anrufung verletzter er Formvorschriften und besserte diese trotz mehrfacher Aufforderung des LSG nicht nach. Das LSG wies die Klage daher als unzulässig ab. Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet gewesen; das Verhalten des Antragstellers hatte die Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt.
| 9. Juli 2014
|- valign="top"
| [[Media:LSG-Bbg-13-2_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 13/2]]
247
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