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Nordbrandenburg/Dokumente/Satzung

538 Bytes hinzugefügt, 20:31, 19. Apr. 2018
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:(1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Regionalverbandes und dessen oberstes Organ.
:(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes.
:(3) Der Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei Wahl des Tagungsortes soll der Ausdehnung des Regionalverbandes in der Form Rechnung getragen werden, dass sie abwechselnd in verschiedenen Landkreisen innerhalb des Tätigkeitsgebietes oder online stattfinden.:(4) Die Einladung erfolgt in Textform durch E-Mail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse Mailadresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse Mailadresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes Regionalverbandes und/oder der Hauptseite des Kreisverbandes Regionalverbandes im Wiki des Landesverbandes Brandenburg. Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden. Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Landesverband; ist auch dieses nicht möglich, erfolgt sie durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Verzichtet das Mitglied grundsätzlich auf eine Einladung in Textform, so bedarf es einer solchen nicht.
:(5) Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
:(6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
==== § 8 Aufgaben ====
:(1) Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand. Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres von zwei Jahren gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Regionalvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Regionalvorstands im Amt.
:(2) Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
:(3) Die Hauptversammlung wählt – sofern errichtet – das Regionalschiedsgericht.
:(1) Diese Satzung tritt am XX.XX.2018 in Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
 
{{BlueBox2|1=Alternativen
|2=* §6 Abs. 4: Ergänzung "...oder durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Regionalverbandes"
* §8 Abs. 1: "...für die Dauer eines Jahres..."
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