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Parteitag/2015.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 001: Unterschied zwischen den Versionen

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Damit ein LPT mit 3 Personen beschlußfähig ist, dürfen nicht mehr als 30 Piraten mit ihrem Beitrag nicht rückständig sein (höchstens 30 Piraten müssen ihn also bezahlt haben, §§ 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Landessatzung).  
 
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Bei 20 zahlenden Piraten wäre ein LPT mit 2 anwesenden Piraten bereits beschlußfähig, diese Zahlen möge jeder selber berechnen.
 
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Version vom 15. Mai 2015, 11:46 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA001
Einreichungsdatum 3 Mai 2015 03:18:27 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Holger_DOS

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags Festlegung Mindeststimmenzahl
Letzte Änderung 15.05.2015
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Wahlordnung und Beschlussfähigkeit

Antragstext

Modul 1:

Der LPT möge beschließen, § 12 Abs. 3 S. 1 der Landessatzung wie folgt zu ändern:

"(3) Beschlüsse des Landesparteitages werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, jedoch mit mehr als 5 % der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. " ... (der Rest des Absatzes 3 wie bisher)


Modul 2:

Der LPT möge beschließen, § 24 Abs. 3 S. 1 der Landessatzung wie folgt zu ändern:

"(3) Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, und mehr als 5 % der stimmberechtigten Mitglieder, erreicht werden muss. " ... (der Rest des Absatzes 3 wie bisher)


Modul 3:

Der LPT möge beschließen, § 27 Abs. 1 der Landessatzung wie folgt zu ändern:

"(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag sowie vom Onlineparteitag mit Zweidrittelmehrheit geändert werden, dafür müssen mindestens 7 % der stimmberechtigen Mitglieder stimmen. Sie kann auch durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden."


Modul 4:

Der LPT möge im Falle der Annahme von Modul 1 beschließen: Die geänderte Regelung des § 12 tritt

a) sofort in Kraft

oder

b) erst nach dem Ende dieses Parteitages in Kraft


Modul 5:

Der LPT möge im Falle der Annahme von Modul 2 beschließen: Die geänderte Regelung des § 24 tritt

a) sofort in Kraft

oder

b) erst nach dem Ende dieses Parteitages in Kraft


Modul 6:

Der LPT möge im Falle der Annahme von Modul 3 beschließen: Die geänderte Regelung des § 27 tritt

a) sofort in Kraft

oder

b) erst nach dem Ende dieses Parteitages in Kraft

Antragsbegründung

Erläuterung:

Die bisherige Regelungen lauten:

§ 12 (3): Beschlüsse des Landesparteitages werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 24 (3): Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss. ...

§ 27 (1): Diese Satzung kann vom Landesparteitag sowie vom Onlineparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.

Begründung:

Auf dem LPT 2014.2 kam es zum Streit, weil nicht mehr alle Akkreditierten abstimmten. Dabei kam sogar die Meinung auf, daß eine Stimme ausreichen würde, um einen Antrag wirksam und einstimmig (wenn sich alle anderen enthalten) annehmen zu können. Um ein solches Szenario zu vermeiden, sollte eine Mindeststimmenzahl benannt werden. Hierfür schlage ich vor, daß mehr als die Hälfte bzw. zwei Drittel (aufgerundet 7%) der für die Durchführung eines Parteitages notwendigen Stimmberechtigten für einen entsprechenden Antrag bzw. Wahlvorschlag zu sein haben.

Beispiel:

Für einen LPT sind mindestens 16 Piraten (10% der stimmberechtigten Piraten im Beispiel 160) nötig, ein Antrag oder eine Wahl braucht für die Annahme also mindestens 9 Ja-Stimmen (mehr als 5% somit mehr als 8) . Ein Satzungsänderungsantrag braucht mindestens 12 Ja-Stimmen (mindestens 7% somit 11,2 Stimmen also 12, da 11 weniger als 7% sind).

Piratenpad

  • -




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier rein.

Argument 1

Wie viele Kandidaten hätten wir mit dieser Regelung wohl bei unseren 3-Mann-Aufstellungsversammlungen für die Wahlen aufgestellt? --uk 19:26, 3. Mai 2015 (CEST)

Beispiel 2 als Antwort auf uk:

Damit ein LPT mit 3 Personen beschlußfähig ist, dürfen nicht mehr als 30 Piraten mit ihrem Beitrag nicht rückständig sein (höchstens 30 Piraten müssen ihn also bezahlt haben, §§ 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Landessatzung). Geht man von der Höchstzahl von zahlenden Piraten aus (30) ergibt sich: - ein Antrag oder eine Wahl braucht mindestens 2 Ja-Stimmen (mehr als 5% somit mehr als 1,5) - ein Satzungsänderungsantrag braucht mindestens 3 Ja-Stimmen (mindestens 7% somit 2,1 Stimmen also 3, da 2 weniger als 7% sind) Geht man von der Mindestzahl von zahlenden Piraten aus (21) ergibt sich: - ein Antrag oder eine Wahl braucht mindestens 2 Ja-Stimmen (mehr als 5% somit mehr als 1,05) - ein Satzungsänderungsantrag braucht mindestens 2 Ja-Stimmen (mindestens 7% somit 1,47 Stimmen also 2, da 1 weniger als 7% sind) Bei 20 zahlenden Piraten wäre ein LPT mit 2 anwesenden Piraten bereits beschlußfähig, diese Zahlen möge jeder selber berechnen.

Holger_DOS (Diskussion) 11:45, 15. Mai 2015 (CEST)

Argument 2

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