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Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 008

246 Bytes hinzugefügt, 20:24, 9. Jan. 2016
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Die Bestätigung der Mitglieder des Landesvorstandes durch Wiederwahl ist nur einmal möglich.
Wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes eine entsprechende Abstimmung beantragt, können einzelne oder alle Mitglieder des Landesvorstandes jederzeit durch einen Landesparteitag abgewählt werden; zur Abwahl sind mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ein Antrag auf Abwahl ist innerhalb der Frist des § 15 Absatz 1 einzureichen.
|begruendung='''Satz 1''': Im Hinblick auf die Sicherstellung einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit des Landesvorstandes hat sich die Jährlichkeit der Wahl als hinderlich erwiesen. Durch die jährliche Neuwahl kam es seit 2013 zu einer erheblichen Fluktuation unter den Vorstandsmitgliedern. Die Einarbeitung neuer Landesvorstandsmitglieder in ihre Aufgaben nahm regelmäßig viel Zeit in Anspruch, die für die eigentlich anfallenden Aufgaben fehlte. Deshalb ist eine Amtszeit von 2 Jahren sinnvoll.
Die Forderung nach Auszeiten können wir anschließend glaubhaft als politische Forderung stellen, da wir dies innerparteilich vorleben.
'''Satz 5und 6''' schafft schaffen die Möglichkeit, Mitglieder des Landesvorstandes auch nach kürzeren Fristen durch eine außerordentliche Neuwahl abzuwählen, wenn ihr Handeln gegen den Willen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder verstößt. Er ersetzt Ein Antrag auf Abwahl ist innerhalb der Frist des § 15 Absatz 1 einzureichen. Sie ersetzen insoweit die Regelung in § 18 Abs. 3 der Satzung.
'''Neue Fassungen:'''
Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
Die Bestätigung der Mitglieder des Landesvorstandes durch Wiederwahl ist nur einmal möglich.
Wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes eine entsprechende Abstimmung beantragt können einzelne oder alle Mitglieder des Landesvorstandes jederzeit durch einen Landesparteitag abgewählt werden; zur Abwahl sind mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ein Antrag auf Abwahl ist innerhalb der Frist des § 15 Absatz 1 einzureichen.
'''Alte Fassung:'''
2.498
Bearbeitungen

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