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3. Eine '''erneute Kandidatur''' ist erst nach einer Legislaturperiode '''Pause''' zulässig
|text=Die Hauptversammlung Der Landesparteitag möge beschließen, '''§ 16 Abs. 2''' der Landessatzung wie folgt zu ändern:
(2) Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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