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Änderungen

keine Bearbeitungszusammenfassung
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Änderung des '''§ 21 Das Landesschiedsgericht''' der Landessatzung
|zusammenfassung=1. Nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder können ins LSG gewählt werden. 2. Redaktionelle Änderung zur Homogenisierung der Satzung: '''Pirat''' wird '''Mitglied'''|text=Der Landesparteitag möge beschließen, in '''§ 21 Abs. 1 Satz 2''' festzulegen, dass nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder der Piratenpartei als Richter oder Ersatzrichter gewählt werden können. Weiterhin möge der Landesparteitag beschließen, in '''§ 21 Abs. 3 Satz 1''' der Landessatzung die Formulierung '''Piraten''' durch die Formulierung '''Mitglieder''' zu ersetzen.|begruendung=Durch Die Änderung der Bezeichnung „Pirat“ in die neue Formulierung wird klargestelltBezeichnung „Mitglied“ in Absatz3 erfolgt aus redaktionellen Gründen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder um eine einheitliche Darstellung in das Landesschiedsgericht gewählt werden könnender Satzung zu erreichen. Mitglieder ohne Stimmrecht zeigen nicht die für die Ausübung des Amtes notwendige Verbundenheit zur ParteiAn anderen Stellen der Satzung wird ebenfalls nur von “Mitgliedern“ gesprochen.
'''Neue Fassung: '''
'''§ 21 Das Landesschiedsgericht'''
(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. '''Das Landesschiedsgericht setzt sich aus stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei zusammen.''' Es wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.  (3) Der Parteitag wählt fünf '''Mitglieder''' zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
'''Alte Fassung:'''
'''§ 21 Das Landesschiedsgericht''' (1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.
(3) Der Parteitag wählt fünf '''Piraten''' zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
|piratenpad=|piratenpad=https://ohv.piratenpad.de/undefined
|prüficon=1
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 23:47, 12. Jan. 2016 (CET) – Der Antrag ist tlw. inhaltlich rechtswidrig.
Danke für den Hinweis CeCe. Ich habe den Antrag entsprechend abgeändert; (s. Diskussion)-- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
 
# ?
# ...
Weshalb sollte man also jemandem, der die Partei offensichtlich nicht mehr unterstützen möchte und infolge fehlender Stimmberechtigung auch kein aktives Wahlrecht mehr besitzt, ein passives Wahlrecht einräumen?
Aus meiner Sicht ist das nicht mehr gerechtfertigt. -- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
Ich möchte an dieser Stelle kurz darauf aufmerksam machen, dass Ich bereits in der Form des Antrags Schwierigkeiten sehe. Der Wortlaut des Antrags stellt auf das ''passive Wahlrecht'' ab. Die in der Begründung enthaltene „neue Fassung“ enthält eine Regelung zur ''Zusammensetzung'' des Schiedsgerichts. Der auf das passive Wahlrecht hindeutende Wortlaut des Antrages findet sich in der Neufassung nicht. Zum Inhalt des Antrages möchte Ich lapidar auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 SGO verweisen: Die Änderung wäre in Bezug auf das passive Wahlrecht rechtswidrig. --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 23:46, 12. Jan. 2016 (CET)
Danke für den Hinweis CeCe.
§ 6 Abs. 1 S. 2 PartG lautet: Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandeshierüber keine Vorschriften enthält.
§ 1 Abs. 2 SGO lautet: (2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit dies diese Ordnung ausdrücklich vorsieht.
Der Hinweis bezieht sich auf den Den Ansatz, dass nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder auch Mitglied des LSG werden können. Den Ansatz halte ich zwar für legitim, aber die Entscheidung darüber, ob die Mitglieder ein '''nicht stimmberechtigtes''' Mitglied in ein Schiedsgericht wählen möchten, müssen die Mitglieder beim LPT im Einzelnen bei der Wahl entscheiden. Ohne Änderung der Bundessatzung kann diese Frage nicht in der Landesatzung nicht geregelt werden.Bin gespannt, ob sich noch weitere Wortmeldungen ergeben. Ggf. werde Insofern habe ich den Antrag abgeändert und auf die rein redaktionelle Änderung in § 21 Abs. 3 Satz1 beschränken.-- [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
==== Argument 1 ====
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