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Diskussion
Weshalb sollte man also jemandem, der die Partei offensichtlich nicht mehr unterstützen möchte und infolge fehlender Stimmberechtigung auch kein aktives Wahlrecht mehr besitzt, ein passives Wahlrecht einräumen?
Aus meiner Sicht ist das nicht mehr gerechtfertigt. [[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]] ([[Benutzer Diskussion:Thomas(OHV)|Diskussion]])
Ich möchte an dieser Stelle kurz darauf aufmerksam machen, dass Ich bereits in der Form des Antrags Schwierigkeiten sehe. Der Wortlaut des Antrags stellt auf das ''passive Wahlrecht'' ab. Die in der Begründung enthaltene „neue Fassung“ enthält eine Regelung zur ''Zusammensetzung'' des Schiedsgerichts. Der auf das passive Wahlrecht hindeutende Wortlaut des Antrages findet sich in der Neufassung nicht. Zum Inhalt des Antrages möchte Ich lapidar auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 SGO verweisen: Die Änderung wäre in Bezug auf das passive Wahlrecht rechtswidrig. --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 23:46, 12. Jan. 2016 (CET)
Der Hinweis bezieht sich auf den Ansatz, dass nur '''stimmberechtigte''' Mitglieder auch Mitglied des LSG werden können. Den Ansatz halte ich zwar für legitim, aber die Entscheidung darüber, ob die Mitglieder ein '''nicht stimmberechtigtes''' Mitglied in ein Schiedsgericht wählen möchten, müssen die Mitglieder beim LPT im Einzelnen bei der Wahl entscheiden. Ohne Änderung der Bundessatzung kann diese Frage nicht in der Landesatzung nicht geregelt werden.
Bin gespannt, ob sich noch weitere Wortmeldungen ergeben. Ggf. werde ich den Antrag auf die rein redaktionelle Änderung in § 21 Abs. 3 Satz1 beschränken.[[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]] ([[Benutzer Diskussion:Thomas(OHV)|Diskussion]])
==== Argument 1 ====
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