Parteitag/2018.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 001: Unterschied zwischen den Versionen
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:(4) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag. | :(4) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag. | ||
− | *'''Alternativantrag zu § 5b''' | + | *'''Alternativantrag 1 zu § 5b''' |
:'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen''' | :'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen''' | ||
:(1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der '''Gliederungsparteitag''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. | :(1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der '''Gliederungsparteitag''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. | ||
:(2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein '''gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. | :(2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein '''gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. | ||
− | :(3) Auf den Parteitagen müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder | + | :(3) Auf den Parteitagen müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder aus den betroffenen Untergliederungen anwesend sein. |
:(4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden. | :(4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden. | ||
:(5) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat. | :(5) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat. | ||
:(6) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag. | :(6) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag. | ||
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+ | *'''Alternativantrag 2 zu § 5b''' | ||
+ | :'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen''' | ||
+ | :(1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der Gliederungsparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. | ||
+ | :(2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. | ||
+ | :(3) Auf den Parteitagen müssen mindestens 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder aus den betroffenen Untergliederungen anwesend sein. | ||
+ | :(4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden. | ||
+ | :(5) Wenn alle für die Verschmelzung vorgesehenen Untergliederungen den Beschluss mit der notwendigen Mehrheit gefasst haben, beruft der nächsthöhere Gebietsverband einen Gründungsparteitag für den neuen Gebietsverband ein. | ||
+ | :(6) Auf dem Gründungsparteitag wird mindestens die Bezeichnung des neuen Gebietsverbandes beschlossen und ein neuer Vorstand gewählt. | ||
+ | :(7) Mit der Wahl des neuen Vorstandes und der Festlegung der Bezeichnung sind alle beteiligten Gebietsverbände aufgelöst. | ||
+ | :(8) Rechtsnachfolger der alten Gebietsverbände ist der neue Gebietsverband. | ||
+ | :(9) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat. | ||
+ | :(10) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag. | ||
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|begruendung=:In § 5 der Landessatzung wird definiert, dass sich der Landesverband in Regional- '''oder''' Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert. | |begruendung=:In § 5 der Landessatzung wird definiert, dass sich der Landesverband in Regional- '''oder''' Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert. | ||
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:Satzungssystematisch sind weitergehende Bestimmungen zur Gliederung des Landesverbandes bei § 5 sinnvoll. | :Satzungssystematisch sind weitergehende Bestimmungen zur Gliederung des Landesverbandes bei § 5 sinnvoll. | ||
:Deshalb soll die Aktualisierung der Satzungsbestimmung in § 28 a durch die Einfügung von § 5a und §5 b erfolgen. | :Deshalb soll die Aktualisierung der Satzungsbestimmung in § 28 a durch die Einfügung von § 5a und §5 b erfolgen. | ||
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− | |urltype=Parteitag/ | + | :Die vorgeschlagene Neuformulierung lehnt sich stark an die Satzungsregelungen des Landesverbandes Thüringen an. |
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+ | |urltype=Parteitag/2018.1 | ||
+ | |abstimmung=3 | ||
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==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ==== | ==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ==== | ||
# [[Benutzer:Geka FF|Geka FF]] ([[Benutzer Diskussion:Geka FF|Diskussion]]) 12:37, 9. Dez. 2017 (CET) | # [[Benutzer:Geka FF|Geka FF]] ([[Benutzer Diskussion:Geka FF|Diskussion]]) 12:37, 9. Dez. 2017 (CET) | ||
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+ | # [[Benutzer:Stefan Gue|Stefan]] ([[Benutzer Diskussion:Stefan Gue|Diskussion]]) | ||
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==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ==== | ==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ==== | ||
− | # | + | # [[Benutzer:Pirat37304|Holger-DOS]] ([[Benutzer Diskussion:Pirat37304|Diskussion]]): § 5b entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 28a, wo in der Satzung die entsprechende Regelung steht, ist mE zweitrangig, die Alternativen zu § 5b gehören mE in die Satzungen der Gliederungen und nicht in die Landessatzung, falls man alles in §§ 5 a,b ... regeln wollte fehlt mE noch die Spaltung einer Gliederung (nur für den Fall, daß wir mal wieder mehr stimmberechtigte Mitglieder werden) |
− | # | + | # [[Benutzer:ThomasG|ThomasG]] ([[Benutzer Diskussion:ThomasG|Diskussion]]) |
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§5b, erste Fassung (Landesparteitag beschließt über Aufgliederung) befürworte ich prinzipiell. Eine Erläuterung, wer die notwendige Urabstimmung der Gliederungsmitglieder organisiert, wenn kein Gliederungsvorstand mehr existiert, sind noch notwendig. -- [[Benutzer:Tojol|Tojol]] ([[Benutzer Diskussion:Tojol|Diskussion]]) 09:50, 8. Dez. 2017 (CET) | §5b, erste Fassung (Landesparteitag beschließt über Aufgliederung) befürworte ich prinzipiell. Eine Erläuterung, wer die notwendige Urabstimmung der Gliederungsmitglieder organisiert, wenn kein Gliederungsvorstand mehr existiert, sind noch notwendig. -- [[Benutzer:Tojol|Tojol]] ([[Benutzer Diskussion:Tojol|Diskussion]]) 09:50, 8. Dez. 2017 (CET) | ||
+ | Für die Urabstimmung gelten die Regelungen in § 26 der Landessatzung entsprechend.[[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]] | ||
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Aktuelle Version vom 28. Oktober 2018, 10:43 Uhr
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Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | SA001 |
Einreichungsdatum | 7 Dezember 2017 16:19:25 (UTC) |
Gliederung | Landesverband |
Antragssteller | |
Antragstyp | Satzungsantrag |
Zusammenfassung des Antrags | Anpassung der Satzung. Gründung sowie Auflösung/Verschmelzung handlungsfähiger Untergliederungen sind bisher in der Satzung nicht geregelt |
Letzte Änderung | 28.10.2018 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel § 5 a „Gründung einer Untergliederung“ und § 5 b „Auflösung und Verschmelzung von Untergliederungen“ neu aufnehmen. § 28 a „Verschmelzung oder Auflösung von handlungsunfähigen Untergliederung“ entfällt. Antragstext
Antragsbegründung
Piratenpad
|
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Geka FF (Diskussion) 12:37, 9. Dez. 2017 (CET)
- Neythomas (Diskussion)
- Stefan (Diskussion)
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Holger-DOS (Diskussion): § 5b entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 28a, wo in der Satzung die entsprechende Regelung steht, ist mE zweitrangig, die Alternativen zu § 5b gehören mE in die Satzungen der Gliederungen und nicht in die Landessatzung, falls man alles in §§ 5 a,b ... regeln wollte fehlt mE noch die Spaltung einer Gliederung (nur für den Fall, daß wir mal wieder mehr stimmberechtigte Mitglieder werden)
- ThomasG (Diskussion)
- Bastian (Diskussion)
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
§5b, erste Fassung (Landesparteitag beschließt über Aufgliederung) befürworte ich prinzipiell. Eine Erläuterung, wer die notwendige Urabstimmung der Gliederungsmitglieder organisiert, wenn kein Gliederungsvorstand mehr existiert, sind noch notwendig. -- Tojol (Diskussion) 09:50, 8. Dez. 2017 (CET)
Für die Urabstimmung gelten die Regelungen in § 26 der Landessatzung entsprechend.Thomas Bennühr
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
Dein Argument?