SAPO/PP/0013: Unterschied zwischen den Versionen
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(1) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen und Ersatzstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Die Bestimmungen über die Sperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereichten Landeslisten keine Anwendung. Ob eine Landesliste von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Landesliste der Sorben/Wenden ist, entscheidet der Landeswahlausschuss auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes. <br> | (1) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen und Ersatzstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Die Bestimmungen über die Sperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereichten Landeslisten keine Anwendung. Ob eine Landesliste von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Landesliste der Sorben/Wenden ist, entscheidet der Landeswahlausschuss auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes. <br> | ||
(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen und Ersatzstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen und Ersatzstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der nach § 24 als Einzelbewerber oder von einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind. <br> | (2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen und Ersatzstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen und Ersatzstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der nach § 24 als Einzelbewerber oder von einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind. <br> | ||
− | (3) Hat eine Partei landesweit weniger als zur Überwindung der Sperrklausel notwendigen Stimmen erhalten und auch durch Ersatzstimmen die Sperrklausel nicht überschritten und keine direkt gewählten Abgeordneten aus den Wahlkreisen, dann werden alle für diese Partei abgegebenen Stimmen gestrichen und jeweils an die Partei übertragen, die die Wähler dieser Partei als Ersatzstimme angegeben haben. Die Streichung der Parteien und Verteilung der Ersatzstimmen beginnt bei der Partei mit den landesweit wenigsten Zweitstimmen und setzt sich mit der nächststärkeren Partei inklusive der bis dahin vergebenen Ersatzstimmen fort. Bei Stimmengleichstand entscheidet das Los. Eine gestrichene Partei kann keine Ersatzstimmen mehr erhalten. Hat ein Wähler keine Ersatzstimme angegeben, wurde diese an eine bereits gestrichene Partei vergeben oder wurde die Ersatzstimme an | + | (3) Hat eine Partei landesweit weniger als zur Überwindung der Sperrklausel notwendigen Stimmen erhalten und auch durch Ersatzstimmen die Sperrklausel nicht überschritten und keine direkt gewählten Abgeordneten aus den Wahlkreisen, dann werden alle für diese Partei abgegebenen Stimmen gestrichen und jeweils an die Partei übertragen, die die Wähler dieser Partei als Ersatzstimme angegeben haben. Die Streichung der Parteien und Verteilung der Ersatzstimmen beginnt bei der Partei mit den landesweit wenigsten Zweitstimmen und setzt sich mit der nächststärkeren Partei inklusive der bis dahin vergebenen Ersatzstimmen fort. Bei Stimmengleichstand entscheidet das Los. Eine gestrichene Partei kann keine Ersatzstimmen mehr erhalten. Hat ein Wähler keine Ersatzstimme angegeben, wurde diese an eine bereits gestrichene Partei vergeben oder wurde die Ersatzstimme an eine nachfolgend gestrichene Partei verteilt, dann verfällt die Stimme, die dieser für eine gestrichene Partei abgegeben hat. Die Streichung endet, wenn alle Parteien gestrichen sind, die auch mit Ersatzstimmen die Sperrklausel nicht überwunden und keinen direkt gewählten Abgeordneten aus den Wahlkreisen haben. Die Zahl der für die Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Stimmen nach Absatz 2 ist neu zu ermitteln. Im amtlichen Wahlergebnis wird sowohl die Stimmenverteilung vor als auch nach Verteilung und Auszählung der Ersatzstimme angegeben. <br> |
(4) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen und Ersatzstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Zweit- und Ersatzstimmen vervielfacht, die eine Landesliste erhalten hat, und durch die Gesamtzahl der Zweit- und Ersatzstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. <br> | (4) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen und Ersatzstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Zweit- und Ersatzstimmen vervielfacht, die eine Landesliste erhalten hat, und durch die Gesamtzahl der Zweit- und Ersatzstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. <br> | ||
(5) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 4 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweit- und Ersatzstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 4 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 4 Satz 4 und 5 zugeteilt. <br> | (5) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 4 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweit- und Ersatzstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 4 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 4 Satz 4 und 5 zugeteilt. <br> |
Version vom 28. März 2022, 22:09 Uhr
Ständiges Antragsportal | Tagesordnung | Satzung | Grundsatzprogramm | Wahlprogramm | Positionspapiere | Sonstige Anträge | Hinweise zum Antragsportal
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PP 0013 |
Einreichungsdatum | 28 März 2022 19:46:00 (UTC) |
Antragssteller | |
Antragstyp | Positionspapier |
Zusammenfassung des Antrags | Unterstützung des untenstehenden Gesetzentwurf zur Einführung einer Ersatzstimme in das Wahlrecht für die Landtagswahlen in Brandenburg. |
Letzte Änderung | 28.03.2022 |
Status des Antrags |
Ungeprüft |
Abstimmung |
Noch nicht abgestimmt |
Antragstitel Ersatzstimme für Landtagswahlen in Brandenburg Antragstext Die Piratenpartei Brandenburg unterstützt zur Demokratisierung unseres Landtagswahlrechts die Einführung der Möglichkeit eine Ersatzstimme abzugeben nach folgenden Gesetzentwurf. Die Ersatzstimme ermöglicht es neben der Zweitstimme eine weitere Stimme abzugeben, die im Falle eines Scheiterns der gewählten Partei an der 5%-Hürde einzeigt, auf welche Partei die Stimme übergehen soll. "Das Volk von Brandenburg hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes Art. 1 Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG) 1. Abschnitt 1 § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. Abschnitt 1 § 3 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 4 § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 4 § 37 wird wie folgt geändert: § 37 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 5. Abschnitt 10 § 54 wird wie folgt geändert: Art. 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Brandenburg in Kraft." Antragsbegründung Gerade kleinere Parteien sind durch unser Wahlrecht massiv benachteiligt. Sie müssen nicht nur die Parteieigenschaft nachweisen und einen hohen Aufwand betreiben, um Unterstützungsunterschriften zu sammeln, damit sie überhaupt an Wahlen teilnehmen können. Der letztendliche Genickbruch ist dann die sehr hohe 5%-Hürde. Häufig hört man im Wahlkampf den Satz: "Ich finde euch und eurer Programm ja gut, aber ich möchte meine Stimme nicht verschwenden." Eine selbsterfüllende Prophezeihung. Um dieser Problematik entgegenzutreten ohne die 5%-Hürde senken zu müssen, was aufgrund ihrer Verankerung in der Verfassung ohne eine breite Mehrheit der davon profitierenden Parteien kaum möglich ist, wäre eine Ersatzstimme in der oben genannten Form ein fairer Kompromiss. Sie würde kleinen Parteien auch ermöglichen zumindest die wichtige 1%-Hürde für die Parteienfinanzierung zu erreichen, um politische Arbeit wenigstens ein bisschen zu refinanzieren. Eine Ersatzstimme steigert den Anteil der Wählerstimmen, die im Parlament berücksichtigt werden und damit auch die Legitimität des Parlaments. Gerade die aktuelle Wahl im Saarland (27.3.2022) mit über 22% unberücksichtigter Stimmen sollte zu denken geben. Durch die Annahme dieses Positionspapier wäre eine Unterstützung eines eventuellen Volksbegehrens zu diesem Thema jederzeit möglich. Link
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