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Änderungen
→§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
Entwurf: Mustersatzung Regionalverbände
=Abschnitt 1 - ''Der LandesverbandRegionalverband''=
== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ==
:(1) Der Landesverband Brandenburg Regionalverband _____________ (Kurzbezeichnung: PIRATEN Brandenburg_______) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband Regionalverband genannt, ist ein Landesverband eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
:(2) <sup>1</sup>Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder Der Sitz des LandesverbandesRegionalverbandes ist ________ . <sup>2</sup>Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung VorrangDort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
:(3) <sup>1</sup>Der Sitz Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist Potsdam. <sup>2</sup>Dort befindet sich auch umfasst die Landesgeschäftsstellekreisfreie Stadt _______ und die Landkreise _________________ und _________________ .
:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
:(14) Der Landesverband gliedert sich in <s>Gebiets</s>- Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände. :(2) <sup>1</sup>Die Grenzen Stimmberechtigung der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Stadtteile. <sup>2</sup>Die Grenzen der <s>Gebiets</s> Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften. :(3) <sup>1</sup>In kreisfreien Städten können Gliederungen zwischen Orts- und Landesverband die Bezeichnung Stadtverband führen; andernfalls führen sie ebenfalls die Bezeichnung Kreisverband. <sup>2</sup>Die Regelungen über Kreisverbände gelten auch für Stadtverbände. <sup>Mitglieder ist in § 3</sup>Die unteren Gliederungen können ihre Bezeichnungen frei wählen, sofern diese Bezeichnungen nicht den mittleren Gliederungen vorbehalten sind oder die Bezeichnung den Interessen dessen Landesverbandes zuwiderläuft. :(Absatz 4) Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in. :(5) <sup>1</sup>Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. <sup>2</sup>Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene SatzungLandessatzung abschließend geregelt.
=== § 6 4 Ordnungsmaßnahmen ===
:(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand Regionalvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen SchiedsgerichtÜber ein Verhalten, das hierüber entscheidet. <sup>3</sup>Der Einspruch gegen der Sanktionierung durch die Enthebung von einem Parteiamt oder Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltetverhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
:(3) <sup>1</sup>Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich Der Einspruch gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. <sup>2</sup>Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der in Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewährenOrdnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
:(4) <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen des Absatz 2 Satz 2 oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand Regionalvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
:(5) Die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes Regionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
:(6) <sup>1</sup>Der Landesvorstand ist zu Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden nach § 6 Absatz 6 ist der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Juli 2010 in Bingen geänderten Fassung, Regionalvorstand nicht befugt. <sup>2</sup>Wird die Maßnahme nicht vom nächsten Landesparteitag bestätigt, so tritt sie am Tage nach diesem Landesparteitag außer Kraft.Abs 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, und 5 und 6 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
=Abschnitt 2 - ''Die Organe des LandesverbandesRegionalverbandes''=
==''1. Unterabschnitt''==
===§ 7 5 Organe des Landesverbandes*Regionalverbandes===
:(1) Organe des Landesverbandes Regionalverbandes sind der Landesparteitagdie Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht <s>und die Gründungsversammlung </s>. Regionalvorstand
:<s>(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmalAuf Beschluss der Hauptversammlung hin, und zwar am 3.Oktober 2008kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.</s>
==''2. Unterabschnitt - Der Landesparteitag'' =§ 6 Hauptversammlung ===
:(12) <sup>1</sup>Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. <sup>2</sup>Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes BrandenburgRegionalverbandes.
:(23) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines VorstandsbeschlussesDer Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Bei Wahl des Tagungsortes soll der Erstreckung des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden Regionalverbandes auf Kreisebene im Sinne des § 5 Absatz 2mehrere Gebietskörperschaften der zweiten Stufe Rechnung getragen werden.
:(34) <sup>1</sup>Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des Einladung erfolgt durch eMail an die Mitglieder. Einer Signatur nach § 9 Absatz 126a Abs 1 soll spätestens 2 Wochen vor BGB iVm mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle eMail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. Ist die eMail an die vom Mitglied mitgeteilte eMail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung der Einberufung Einladung auf der offiziellen Website Hauptseite des Wikis des Landesverbandes <s>piratenbrandenburgBrandenburg.de</s> angekündigt Alternativ kann die Einladung auch durch einfachem Brief übermittelt werden. <sup>2</sup>Die offzielle Website des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Landesparteitages festgelegt. <sup>3</sup>Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich.
:(45) Diejenigen<sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die Einberufung betreiben, bestellen ein Akkreditierungsteam, das vor Beginn genaue Bezeichnung der Tagung nach § 10 dieser Satzung, Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine vorläufige Akkeditierung Beschlussfassung der Mitglieder durchführt. :(5) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnunggeboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. ===§ 9 Ladung===
:(16) Der Landesvorstand lädt vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung einDie Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
:(1) <sup>1</sup>Der Landesparteitag Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>2</sup>Der Landesparteitag tagt parteiöffentlichDie §§ 10, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. :(2) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit ''einfacher'' Mehrheit der vorläufig akkreditierten Anwesenden den Versammlungsleiter. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. <sup>2</sup>Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden. :(3) <sup>1</sup>Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. <sup>2</sup>Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung11, so veranlasst er 24 sowei die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern. <sup>3</sup>Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkreditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. <sup>4</sup>Jedermann, der behauptet, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören. :(4) <sup>Absätze 1</sup>Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. <sup>2</sup>Er wird von den Stellvertretern unterstützt. <sup>3</sup>Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. <sup>4</sup>Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Einberufungsorgans <s>Landesvorstandes</s> übernehmen. :(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. Term. § 24 ===§ 11 Stimmrecht=== :(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages sind die anwesenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes. :(2) Der Landesparteitag kann durch Beschluss Gäste zulassen. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht. ===§ 12 Beschlussfähigkeit=== :(1) Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit festder Landessatzung in der jeweils geltenden Fasssung finden entsprechende Anwendung.
'':(2) <sup>1</sup>Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. <sup>2</sup>Im Falle, dass ein Landesparteitag nicht beschlussfähig ist, wird unverzüglich ein neuer Landesparteitag einberufen, der immer beschlussfähig ist. <sup>3</sup>Ein anderes gilt für Abstimmungen für § 28 dieser SatzungFingieren gemeinsamer Grundgesamtheit bei Mehrfachstimmen-Stimmzetteln. ''
:(12) <sup>1</sup>Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen im Grundsatzprogramm der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine EntlastungBundespartei findet. <sup>2</sup>Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen. :<s>(2) Der Landesparteitag beschließt Wird ein Grundsatzprogramm oder Wahlprogrammverabschiedet, das findet es seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen der Bundespartei findetim Grundsatzprogramm des Landesverbandes oder des Bundesverbandes. </s>
:(4) Der Landesparteitag nimmt weitere jährliche Berichte Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. :Darüberhinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des vom Schiedsgerichtbisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, vom Datenschutzbeauftragtenam Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfernkeine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, entgegen und nimmt sie zu Protokollmüssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
:(1) Der Landesparteitag Die Hauptversammlung wählt den Landesvorstand, Regionalvorstand und das Landesschiedsgericht und , sofern errichtet. Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für die Bundestags-Wahlen zu Volksvertretungen aus, Landtags- und Europawahlensofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Abs 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:(2) Der Landesvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im AmtTätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
:(3) <sup>1</sup>Das Landesschiedsgericht Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt werden; Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Falle der außerordentlichen Neuwahl Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes bleibt es bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
==''3. Unterabschnitt - =§ 11 Der Landesvorstand''Regionalvorstand===
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
== 5. Unterabschnitt - Arbeitsgemeinschaften == ===§ 23 Arbeitsgemeinschaften*=== :(1)<sup>1</sup>Im Landesverband Brandenburg können Arbeitsgemeinschaften, die Parteiausschüsse gemäß § 12 Parteiengesetz sind, gebildet werden. <sup>2</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Piraten und/oder engagierten Nichtparteimitgliedern, die eine gemeinsame Aufgabe auf Dauer durchführen. <sup>3</sup>Sie hat mindestens drei Mitglieder. :(2)<sup>1</sup>Arbeitsgemeinschaften können von Parteimitgliedern frei gegründet werden. <sup>2</sup>Nicht-Mitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben in diesen ausschließlich aktives Wahlrecht. <sup>3</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft hat Antrags- und Rederecht in allen Organen des Landesverbandes Brandenburg, beim Schiedsgericht nur, wenn sie Partei ist. :Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften gehören je nach Zweckbestimmung :*die Förderung der Absichten und Ziele der Piratenpartei, :*die Übernahme von Dienstleistungen für die Piratenpartei,:*die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Piratenpartei,:*die Anforderung und Koordination von Ressourcen für die AG von der Piratenpartei, insbesondere des Landesverbandes Brandenburg. :(3) <sup>1</sup>Die Arbeitsgemeinschaften wählen jeweils ihre bis zu drei Koordinatoren auf die Dauer von einem Jahr. <sup>2</sup>Bis zur Neuwahl bleiben die Koordinatoren im Amt. <sup>3</sup>Die Aufgaben der Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft sind: :*die Sammlung und gegebenenfalls. die Gestaltung von Arbeitsergebnissen der Arbeitsgemeinschaften und deren Kommunikation,:*die administrative Koordination der Arbeitsgemeinschaft,:*die Anforderung und Inanspruchnahme der Ressourcen der Piratenpartei,:*die organisatorische (nicht inhaltliche) Abstimmung der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften untereinander. :(4) Näheres regelt eine Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft, die mit 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. :(5) Die Finanzmittel der Arbeitsgemeinschaften werden durch den Landesschatzmeister treuhändisch verwaltet, der auch die Abrechnung nach PartG übernimmt. :(6) <sup>1</sup>Eine Arbeitsgemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder hat. <sup>2</sup>Eventuelle Finanzmittel fallen der Kasse des Landesverbandes zu. Parteifähigkeit SG = Abschnitt 3 - ''Willensbildung'' = ===§ 24 Wahlordnung*=== :(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung. :(2) <sup>1</sup>Hat bei einer Wahl ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung vor der Wahl darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. <sup>2</sup>Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. <sup>3</sup>Tritt eine Kumulation später durch Wahl einer anderen Gliederung oder auf sonstige Weise ein, so ist dies unbeachtlich. :(3) <sup>1</sup>Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss. <sup>2</sup>Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. <sup>3</sup>Die relative Mehrheit ist auch beim Antreten von mehr als zwei Kandidaten in einem Wahlgang erreicht, wenn ein Kandidat die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne dass es der absoluten Mehrheit bedarf. <sup>4</sup>Sind sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen zugelassen, so muss nach Abzug der Nein-Stimmen gleichwohl der höchste Stimmenanteil erreicht werden. :<sup>5</sup>Enthaltungen bleiben in allen Fällen außer Betracht. :<sup>6</sup>Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden: ::a) Einzelwahl, ::b) Gesamtwahl mehrerer Ämter oder Bewerber sowie ::c) Listenwahl, ::d) die einfache Stimmabgabe in Form einer Stimme je Amt pro stimmberechtigtem Mitglied, ::e) Approval-Voting (Wahl durch Zustimmung), ::f) Stichwahl bei Stimmengleichheit,::g) das Genügen der relativer Mehrheit bei wiederholtem Nichterreichen der absoluten Mehrheit. ::h) Für Wahlen kann durch die Geschäftsordnung festgelegt werden, dass sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen abgegeben werden können. '''Grundsätzlich''' ''Alternativ'' werden nur Ja-Stimmen und Enthaltung zugelassen.::i) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit, :<sup>7</sup>Gewählt wird offen; geheim sind jedoch die Wahlen :zum Vorstand, Schiedsgericht, zu Ersatzschiedsrichtern und die Aufstellungen von :Bewerbern zu Volksvertretungen, :in sonstigen durch diese Satzung bestimmten Fällen und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt. :<sup>8</sup>Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers. :<sup>9</sup>Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden. :(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages. :(5) Die Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint. ===§ 25 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen=== :(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen. :(2) <sup>1</sup>Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird. Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. <sup>2</sup>Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten. <sup>3</sup>Die Versammlung kann auch beschließen, die Listenplätze mittels Gesamtwahl zu vergeben, wobei die Reihenfolge der Listenplätze durch die Anzahl der auf den Kandidaten entfallenden Stimmen bestimmt wird. <sup>4</sup>Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der fraglichen Listenplätze in einem weiteren Wahlgang ermittelt. :(3) <sup>1</sup>Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. <sup>2</sup>Lassen die Wahlgesetze, wie in § 25 Absatz 4 Bbg WahlG, kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. <sup>3</sup>In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. <sup>4</sup>Die Beschlussfähigkeit wird nach § 12 festgestellt. :(4) Wahlkreisbewerber werden :*a) in Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Gebietsverbände mittlerer Gliederung sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt, :*b) in sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nr.1 LWahlg Bbg bzw. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 BWahlG ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wahlberechtigten <s>wohnhaften</s> Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber. :(5)Sämtliche Wahlkreisbewerber zu Landtagswahlen können auch in einer Landesversammlung der zum Landtag wahlberechtigten Brandenburgischen Piraten gewählt werden. :(6) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst. ===§ 26 Urabstimmungen**=== :(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten, kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, den Landesverband betreffend, durchgeführt werden. :(2) <sup>1</sup>Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes diese beantragen. <sup>2</sup>Die Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. <sup>3</sup>Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Landesverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. <sup>4</sup>Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig. <sup>5</sup>Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen. :(3) <sup>1</sup>Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. <sup>2</sup>Im Falle ihrer Zulässigkeit, findet die Urabstimmung statt. :(4) <sup>1</sup>Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefwahl oder eines Landesparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist. <sup>2</sup>Die Entscheidung hierüber fällt der Landesvorstand; bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller. <sup>3</sup>Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. <sup>4</sup>Im Übrigen finden sämtliche einschlägige Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. <sup>5</sup>Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband. :(5) Durchführung einer Urabstimmung per Briefwahl: :5.1. <sup>1</sup>Wird eine Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Landesvorstand durch Beschluss, oder bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller, einen Wahlleiter, der das Wahlverfahren leitet.<sup>2</sup>Der Wahlleiter bestimmt eine Frist, bis zu deren Ablauf die Wahlbriefe an eine zu bestimmende Adresse eingesandt werden müssen, um bei der Urabstimmung berücksichtigt zu werden. <sup>2</sup>Diese Frist darf frühestens 4 Wochen nach Versand der Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder ablaufen. Für die Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels. :5.2. <sup>1</sup>Der Wahlleiter versendet die Urabstimmungsunterlagen in einem verschlossen Umschlag an die stimmberechtigten Mitglieder. <sup>2</sup>Dieser enthält:::a) den Stimmzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,::b) einen Abstimmungsumschlag,::c) einen Teilnahmeschein, :Die verwendeten Stimmzettel und Abstimmungsumschläge müssen alle gleicher Art und Größe sein. Auf die Teilnahmescheine ist Folgendes zu drucken: '':Hiermit versichere ich den Stimmzettel selbst gekennezeichnet zu haben. Zur Glaubhaftmachung habe ich meine Mitgliedsnummer dazugeschrieben.'' :''Aufgrund einer körperlichen Behinderung des Abstimmenden habe ich den Stimmzettel als Hilfsperson gemäß dem dem Willen des Abstimmenden gekennzeichnet. Zur Glaubhaftmachung habe ich seine Mitgliedsnummer dazugeschrieben.'' :Darunter befinden sich Felder für die Mitgliedsnummer und die Unterschrift. :5.3. <sup>1</sup>Der Abstimmende trifft seine Entscheidung auf dem Stimmzettel, verschließt ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; beide werden vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. <sup>2</sup>Das Porto für die Rücksendung ist vom Mitglied zu entrichten. <sup>3</sup>Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. :5.4. <sup>1</sup>Der Wahlleiter prüft anhand der Briefumschläge, ob die Stimmabgabe fristgemäß eingegangen ist. Briefumschläge mit einem Poststempel, der nach Fristablauf datiert, werden nicht berücksichtigt. Sie gelten als nicht abgegeben und werden ungeöffnet bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt. Die Anzahl der fristgerechten und nicht frsitgerechten Briefumschläge wird in einem Urabstimmungsprotokoll vermerkt.:Danach öffnet er die Briefumschläge einzeln und prüft anhand der Teilnahmescheine, ob der Teilnehmende versichert hat, den Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben. Die Anzahl der Teilnehmer, die die Versicherung nicht abgegeben haben, wird in dem Urabstimmungsprotokoll vermerkt.:Briefumschläge, Teilnahmescheine und Abstimmungsumschläge werden getrennt von einander bis zum nächsten Landesparteitag aufbewahrt; ihre Anzahl ist im Urabstimmungsprotokoll zu vermerken. Die Abstimmungsunterlagen ohne Versicherung des Absenders gelten als nicht abgegeben und werden gesondert aufbewahrt; ihre Abstimmungsumschläge werden nie geöffnet.:Sodann werden die übrigen Abstimmungsumschläge geöffnet, und die Stimmzettel ausgezählt. In dem Urabstimmungsprotokoll sind die Anzahl der::- Ja-Stimmen,::- Nein-Stimmen,::- Enthaltungen.::- Ungültige Stimmzettel niederzulegen. :Ungültig sind alle Stimmzettel, auf denen der Abstimmungswille nicht eindeutig erkennbar ist oder die leer sind. Abschließend bestätigt der Wahlleiter seiner Unterschrift unter das Urabstimmungsprotokoll, dass er die Urabstimmung ordnungsgemäß und gemäß obiger Bestimmungen durchgeführt hat. :5.5. <sup>1</sup>Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. <sup>2</sup>Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben. :(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband. ===§ 27 Satzung und Programm===
= Abschnitt 5 - ''Schlussbestimmungen'' == Spaltung in Kreisverbände ===
===§ 31 KlagefristAbwicklung der Spaltung ===
===§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ===:(21) <sup>1</sup>Die Feststellung §§ 29, 30 und 31 der Nichtigkeit von Beschlüssen Landessatzung in der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werdenjeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. <sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3</sup>Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmtfindet unmittelbare Anwendung.
===§ 32 16 Inkrafttreten===
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung tritt am ...01.2011 am_________ in Kraft. <sup>2</sup>Zugleich tritt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland vom 3. Oktober 2008 außer Kraft.
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung Landessatzung in der auf der Gründungsversammlung dem Landesparteitag am 1005.September 2006 Februar 2011 in Berlin Cottbus beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Mai 2010 in Bingen geänderten Fassung entsprechende Anwendung.