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Taskforce Haushalt und Finanzen/Treffen/2012-06-15: Unterschied zwischen den Versionen

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Mumble - Sitzung vom 15.06.2012 - 20.00 Uhr
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Sitzung wird vertagt, um den Landeshaushalt, Gesundheit - Kapitel 10 040 in größerer Runde weiter zu bearbeiten. Zuletzt - am 13.04.2012 - waren wir dort bis Seite 16 (unten) gekommen.
 
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4. LPT am 23.6 in Luckenwalde
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4. Vertagung Antragsentwurf (Meinhard) zu Art. 103
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Der (noch zu bearbeitende) Antragsentwurf wird auf einen späteren Sitzungstermin vertagt.
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Zur besseren Erinnerung der Antragsentwurf:
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Die Piraten Brandenburg sprechen sich sich für eine Änderung der Landesverfassung aus.
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Artikel 103 (Kreditaufnahme) der Landesverfassung von Brandenburg soll ergänzt werden um den
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Satz 3)
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die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Landtages
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Artikel 101 (Haushaltsplan)
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2)  Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan  einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen werden alle relevanten Unterlagen (z.B. Bilanzen, Jahresabschlüsse) sowie  Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt werden. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses  mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt. Ein  Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben  beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan haben in  Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.
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2)  Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan  einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur  die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein  Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben  beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan haben in  Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.
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Artikel 40 (Grund und Boden) (1) der Landesverfassung von Brandenburg soll erweitert werden:
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Die  Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des  Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt.
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Begründung
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Die derzeitige Verschuldungslage Brandenburgs erfordert eine Stärkung der in der Landesverfassung verankerten Schuldenbremse.
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Die  Veräußerung von Vermögensgegenständen erfolgte in der Vergangenheit oft  zu Ungunsten des Landes. Deshalb soll auch hier die Hürde entsprechend  angehoben werden.
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Link zur Landesverfassung: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23338.de#103
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Gegenwärtig (Verfassung BRANDENBURG, Art 101 - 103):
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Artikel 101
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(Haushaltsplan)
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(1) Das Land hat bei seiner Haushaltswirtschaft im Rahmen der  Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dem Schutz der  natürlichen Lebensgrundlagen gegenwärtiger und künftiger Generationen  Rechnung zu tragen.
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(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan  einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur  die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein  Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben  beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan haben in  Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.
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(3) Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr oder mehrere  Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten  Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des  Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche  Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.
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Artikel 102
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(Übergangsermächtigung)
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Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das  folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die  Landesregierung ermächtigt:
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alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,         
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die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
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die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
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die Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen fortzusetzen,  für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt  worden sind;
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Kredite bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen  Haushaltsplanes für je drei Monate aufzunehmen, soweit nicht Einnahmen  aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben  unter Ziffer 1 decken.
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Artikel 103
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(Kreditaufnahme)
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(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,  Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen  Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten  Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die im  Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht  überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des  gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.
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(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.
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5. LPT am 23.6 in Luckenwalde
 
Ein neuer Termin für Sitzung der TF HuF soll beim LPT abgesprochen werden. Hierzu wird andreas390 eine Mail auf die Landesliste setzen, ergänzt um die Bitte zum ABO der ML HuF (soweit noch nicht angemeldet).
 
Ein neuer Termin für Sitzung der TF HuF soll beim LPT abgesprochen werden. Hierzu wird andreas390 eine Mail auf die Landesliste setzen, ergänzt um die Bitte zum ABO der ML HuF (soweit noch nicht angemeldet).
  
 
Ende: 21.10 Uhr
 
Ende: 21.10 Uhr

Aktuelle Version vom 17. Juni 2012, 10:23 Uhr

Mumble - Sitzung vom 15.06.2012 - 20.30 Uhr

Teilnehmer:

GranLordTorin

Ralf

andreas390

1. Meinungsbild

Sitzung wird vertagt, um den Landeshaushalt, Gesundheit - Kapitel 10 040 in größerer Runde weiter zu bearbeiten. Zuletzt - am 13.04.2012 - waren wir dort bis Seite 16 (unten) gekommen.

2. FYI (von Ralf)

http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/39247603_kw23_pa_haushalt/index.html

3. AG Politik am 18.06.2012 - 20.00 Uhr mumble Der zuletzt besprochene Antragsentwurf wurde im Pad der AG Politik vorbereitend eingestellt (andreas390).

https://brb-ag-politik.piratenpad.de/Treffen-2012-06-18?

4. Vertagung Antragsentwurf (Meinhard) zu Art. 103

Der (noch zu bearbeitende) Antragsentwurf wird auf einen späteren Sitzungstermin vertagt.

Zur besseren Erinnerung der Antragsentwurf:

Die Piraten Brandenburg sprechen sich sich für eine Änderung der Landesverfassung aus.

Artikel 103 (Kreditaufnahme) der Landesverfassung von Brandenburg soll ergänzt werden um den Satz 3)

die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Landtages

Artikel 101 (Haushaltsplan)

Neu

2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen werden alle relevanten Unterlagen (z.B. Bilanzen, Jahresabschlüsse) sowie Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt werden. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan haben in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.

alt

2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan haben in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.

Artikel 40 (Grund und Boden) (1) der Landesverfassung von Brandenburg soll erweitert werden:

Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt.

Begründung

Die derzeitige Verschuldungslage Brandenburgs erfordert eine Stärkung der in der Landesverfassung verankerten Schuldenbremse. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen erfolgte in der Vergangenheit oft zu Ungunsten des Landes. Deshalb soll auch hier die Hürde entsprechend angehoben werden.

Link zur Landesverfassung: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23338.de#103

Gegenwärtig (Verfassung BRANDENBURG, Art 101 - 103):

Artikel 101

(Haushaltsplan)

(1) Das Land hat bei seiner Haushaltswirtschaft im Rahmen der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gegenwärtiger und künftiger Generationen Rechnung zu tragen. (2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan haben in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.

(3) Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.

Artikel 102

(Übergangsermächtigung)

Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt:

alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

die Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;

Kredite bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate aufzunehmen, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.

Artikel 103

(Kreditaufnahme)

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.

(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.


5. LPT am 23.6 in Luckenwalde Ein neuer Termin für Sitzung der TF HuF soll beim LPT abgesprochen werden. Hierzu wird andreas390 eine Mail auf die Landesliste setzen, ergänzt um die Bitte zum ABO der ML HuF (soweit noch nicht angemeldet).

Ende: 21.10 Uhr