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Teilhabebeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Media:THB 1. Stellungnahme.pdf|1. Bericht an den Vorstand zur Barrierefreiheit in der Piratenpartei]]
 
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Version vom 19. November 2015, 13:55 Uhr

Landesverband | Geschäftsstelle | Vorstand | Parteitage | Schiedsgericht | Datenschutzbeauftragter | Gliederungen | Mitglieder | Finanzen | Wahlen


Mit Beschluss 2015-045 wurde Holger Hofmann zum Beauftragten für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Piratenpartei (Teilhabebeauftragter) für den Landesverband Brandenburg ernannt.

Kontaktdaten

E-Mail:
teilhabebeauftragter@piratenbrandenburg.de

Fragebogen zur Feststellung von Einschränkungen im Parteileben als Pirat

1. Bericht an den Vorstand zur Barrierefreiheit in der Piratenpartei

(Die folgenden Texte sind im Wesentlichen aus der Begründung zur Ausschreibung entnommen. Sie wurden für diese Wiki-Seite entsprechend angepaßt.)

Aufgabengebiet

  • Der Beauftragte soll mit darauf hinwirken, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Piratenpartei zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
  • Hauptanliegen dieser Beauftragung ist hierbei die Feststellung des Beauftragten, welche Barrieren die Piraten an der Teilnahme an Veranstaltungen wie etwa Landesparteitagen hindern oder sie in ihrer Teilnahme einschränken.
  • Hierbei sollen nicht nur körperliche, sondern auch technische, religiöse, weltanschauliche und sonstige Schranken erfasst werden.
  • Orte zukünftiger Veranstaltungen sollen von dem Beauftragten auf ihre Barrierearmut untersucht werden.
  • Der Beauftragte ist in das Auswahlverfahren des Ortes eines Landesparteitages einzubeziehen, ihm ist vom Landesvorstand frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Auch soll er Vorschläge zur Durchführung von Veranstaltungen und der benötigten (technischen und personellen) Mittel erarbeiten.

Beratungspflicht

  • Der Beauftragte für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Piratenpartei soll für Anfragen aus dem Landesverband beratend zur Verfügung stehen.

Schweigepflicht

  • Über Erkenntnisse zu Personen, die der Beauftragte im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, hat er absolutes Stillschweigen -auch gegenüber dem Landesvorstand- zu wahren.