Unterstütze uns! Spende jetzt!

Vorstand/Beauftragungen/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PiratenWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 3: Zeile 3:
 
'''Dies ist der Inhalt der [http://vorstand.piratenpartei.de/beauftragungen/geschaeftsordnung-beauftragte/ Geschäftsordnung Beauftragte] des Bundesverbandes, so wie sie zum Zeitpunkt des LPT15.1 gültig war. Für den Landesverband Brandenburg ist sie solange sinngemäß anzuwenden, bis er über eine eigene Beauftragten-GO verfügt. Diese wird dann an dieser Stelle verfügbar sein.'''
 
'''Dies ist der Inhalt der [http://vorstand.piratenpartei.de/beauftragungen/geschaeftsordnung-beauftragte/ Geschäftsordnung Beauftragte] des Bundesverbandes, so wie sie zum Zeitpunkt des LPT15.1 gültig war. Für den Landesverband Brandenburg ist sie solange sinngemäß anzuwenden, bis er über eine eigene Beauftragten-GO verfügt. Diese wird dann an dieser Stelle verfügbar sein.'''
  
I Allgemeines
+
==I Allgemeines==
  
§ 1 Anwendungsbereich
+
===§ 1 Anwendungsbereich===
  
 
Diese GO regelt die Tätigkeit von Beauftragten im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland.
 
Diese GO regelt die Tätigkeit von Beauftragten im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland.
Zeile 11: Zeile 11:
 
Wird diese GO an anderer Stelle verwendet, so gelten ihre Regelungen sinngemäß.
 
Wird diese GO an anderer Stelle verwendet, so gelten ihre Regelungen sinngemäß.
  
§ 2 Begriffsbestimmungen
+
===§ 2 Begriffsbestimmungen===
  
 
Vorstand ist das Organ, das die Beauftragung erteilt.
 
Vorstand ist das Organ, das die Beauftragung erteilt.
Zeile 35: Zeile 35:
 
Parteiorgane sind die Parteiorgane laut Satzung der beauftragenden oder übergeordneter Gliederungen.
 
Parteiorgane sind die Parteiorgane laut Satzung der beauftragenden oder übergeordneter Gliederungen.
  
§ 3 Dauer der Beauftragung
+
===§ 3 Dauer der Beauftragung===
  
 
Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss.
 
Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss.
Zeile 46: Zeile 46:
 
      
 
      
 
Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.
 
Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.
     Der Vorstand soll zu Ende März und Ende September die Listen der Beauftragten durchgehen und prüfen, ob Handlungsbedarf entstanden ist.
+
      
 +
Der Vorstand soll zu Ende März und Ende September die Listen der Beauftragten durchgehen und prüfen, ob Handlungsbedarf entstanden ist.
  
§ 4 Verhalten von Beauftragten
+
===§ 4 Verhalten von Beauftragten===
  
 
Beauftragte repräsentieren auch die Gesamtpartei. Sie verhalten sich – insbesondere auch auf sozialen Medien – angemessen und deeskalierend.
 
Beauftragte repräsentieren auch die Gesamtpartei. Sie verhalten sich – insbesondere auch auf sozialen Medien – angemessen und deeskalierend.
Zeile 56: Zeile 57:
 
Beauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten, den Organen der Partei einschließlich ihrer Untergliederungen sowie den zuständigen Kassenprüfern unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten freundlich und kooperativ zusammen.
 
Beauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten, den Organen der Partei einschließlich ihrer Untergliederungen sowie den zuständigen Kassenprüfern unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten freundlich und kooperativ zusammen.
  
§ 5 Transparenz
+
===§ 5 Transparenz===
  
 
Öffentliche Ausschreibungen von Beauftragten werden auf der Vorstandsseite (beim Bundesverband vorstand.piratenpartei.de) veröffentlicht. Eine zusätzliche Veröffentlichung an anderer Stelle ist zulässig.
 
Öffentliche Ausschreibungen von Beauftragten werden auf der Vorstandsseite (beim Bundesverband vorstand.piratenpartei.de) veröffentlicht. Eine zusätzliche Veröffentlichung an anderer Stelle ist zulässig.
Zeile 66: Zeile 67:
 
Alle Beauftragten erstatten über ihre Arbeit öffentlich Bericht. Der Bericht ist formlos, aber problemlos auffindbar zu veröffentlichen. In der zentralen Liste der Beauftragungen befinden sich für jede beauftragte Person Links zu den Orten, an denen ihre Berichte zu finden sind. Den Umfang der Berichtspflicht, insbesondere die Häufgkeit der Berichte, regelt der Vorstand per Beschluss.
 
Alle Beauftragten erstatten über ihre Arbeit öffentlich Bericht. Der Bericht ist formlos, aber problemlos auffindbar zu veröffentlichen. In der zentralen Liste der Beauftragungen befinden sich für jede beauftragte Person Links zu den Orten, an denen ihre Berichte zu finden sind. Den Umfang der Berichtspflicht, insbesondere die Häufgkeit der Berichte, regelt der Vorstand per Beschluss.
  
II Themenbeauftragte
+
==II Themenbeauftragte==
  
§ 6 Beauftragung von Themenbeauftragten
+
===§ 6 Beauftragung von Themenbeauftragten===
  
 
Der Vorstand kann Themenbeauftragte benennen.
 
Der Vorstand kann Themenbeauftragte benennen.
Zeile 80: Zeile 81:
 
Die Beauftragung endet, wenn der Themenbeauftragte das Vertrauen der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest.
 
Die Beauftragung endet, wenn der Themenbeauftragte das Vertrauen der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest.
  
§ 7 Aufgaben von Themenbeauftragten
+
===§ 7 Aufgaben von Themenbeauftragten===
  
 
Themenbeauftragte sind umfassend informiert über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen auf dem betreuten Themengebiet.
 
Themenbeauftragte sind umfassend informiert über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen auf dem betreuten Themengebiet.
Zeile 92: Zeile 93:
 
Themenbeauftragte organisieren die Beantwortung der ihnen zugeleiteten Anfragen und Wahlprüfsteinen im betreuten Themengebiet.
 
Themenbeauftragte organisieren die Beantwortung der ihnen zugeleiteten Anfragen und Wahlprüfsteinen im betreuten Themengebiet.
  
§ 8 Verhalten von Themenbeauftragten
+
===§ 8 Verhalten von Themenbeauftragten===
  
 
Themenbeauftragte repräsentieren die programmatische Beschlusslage und dort, wo es eine solche (noch) nicht gibt, das gesamte relevante Meinungsspektrum der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften. In Ausübung ihrer Beauftragung haben Themenbeauftragte ihre persönliche Überzeugung zurückzustellen.
 
Themenbeauftragte repräsentieren die programmatische Beschlusslage und dort, wo es eine solche (noch) nicht gibt, das gesamte relevante Meinungsspektrum der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften. In Ausübung ihrer Beauftragung haben Themenbeauftragte ihre persönliche Überzeugung zurückzustellen.
Zeile 98: Zeile 99:
 
Themenbeauftragte agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und üben ihre Beauftragung neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen aus.
 
Themenbeauftragte agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und üben ihre Beauftragung neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen aus.
  
III Servicegruppen
+
===III Servicegruppen===
  
§ 9 Aufgabe
+
===§ 9 Aufgabe===
  
 
Die Aufgabe einer Servicegruppe beschließt der Vorstand.
 
Die Aufgabe einer Servicegruppe beschließt der Vorstand.
Zeile 110: Zeile 111:
 
Die Mitglieder oder Leiter einer Servicegruppe können die Aufgabe in verschiedene Bereiche aufteilen und teilen eine solche Aufteilung oder Änderungen daran dem Vorstand mit.
 
Die Mitglieder oder Leiter einer Servicegruppe können die Aufgabe in verschiedene Bereiche aufteilen und teilen eine solche Aufteilung oder Änderungen daran dem Vorstand mit.
  
§ 10 Beauftragung von Servicegruppen[Bearbeiten]
+
===§ 10 Beauftragung von Servicegruppen===
  
 
Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.
 
Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.
Zeile 116: Zeile 117:
 
Der Vorstand hat die Möglichkeit, Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen kommissarisch zu ernennen, um die Erledigung einer Aufgabe sicherzustellen, bis die Beauftragungen regulär besetzt werden können.
 
Der Vorstand hat die Möglichkeit, Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen kommissarisch zu ernennen, um die Erledigung einer Aufgabe sicherzustellen, bis die Beauftragungen regulär besetzt werden können.
  
§ 11 Weiterbeauftragungen
+
===§ 11 Weiterbeauftragungen===
  
 
Beauftragte, die als Leiter einer Service-Gruppe beauftragt wurden, können für einzelne Aufgaben weitere Beauftragte benennen. In der Wahl der Weiterbeauftragten sind die Leiter von Service-Gruppen frei und verantworten das Ergebnis. Dem Vorstand sind Weiterbeauftragungen mitzuteilen.
 
Beauftragte, die als Leiter einer Service-Gruppe beauftragt wurden, können für einzelne Aufgaben weitere Beauftragte benennen. In der Wahl der Weiterbeauftragten sind die Leiter von Service-Gruppen frei und verantworten das Ergebnis. Dem Vorstand sind Weiterbeauftragungen mitzuteilen.
Zeile 124: Zeile 125:
 
Weiterbeauftragungen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.
 
Weiterbeauftragungen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.
  
§ 12 Neutralität
+
===§ 12 Neutralität===
  
 
Servicegruppen agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und verhalten sich bei Erfüllung ihrer Aufgabe neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen.
 
Servicegruppen agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und verhalten sich bei Erfüllung ihrer Aufgabe neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen.
  
IV Assistenten
+
==IV Assistenten==
  
§ 13 Beauftragung von Assistenten
+
===§ 13 Beauftragung von Assistenten===
  
 
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können Assistenten beauftragen und verantworten deren Tätigkeit. Assistenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
 
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können Assistenten beauftragen und verantworten deren Tätigkeit. Assistenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
Zeile 136: Zeile 137:
 
Die Beauftragung von Assistenten ist öffentlich bekannt zu geben. Personen, die regelmäßig dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied zuarbeiten, sind als Assistent zu beauftragen, sofern sie nicht bereits anderweitig beauftragt sein.
 
Die Beauftragung von Assistenten ist öffentlich bekannt zu geben. Personen, die regelmäßig dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied zuarbeiten, sind als Assistent zu beauftragen, sofern sie nicht bereits anderweitig beauftragt sein.
  
IV Internationale Koordinatoren und Attachés
+
==IV Internationale Koordinatoren und Attachés==
  
§ 14 Internationale Koordinatoren
+
===§ 14 Internationale Koordinatoren===
  
 
Internationale Koordinatoren halten den Kontakt zu PPI und PPEU. Sie informieren sich über die Entwicklungen in diesen Gruppierungen und den angeschlossenen Piratenparteien. Dabei werden sie von den Attachés unterstützt. Die internationalen Koordinatoren berichten auf Anfrage dem Vorstand. Bei bedeutsamen Entwicklungen in PPI und PPEU unterrichten sie aus eigener Initiative dem Vorstand.
 
Internationale Koordinatoren halten den Kontakt zu PPI und PPEU. Sie informieren sich über die Entwicklungen in diesen Gruppierungen und den angeschlossenen Piratenparteien. Dabei werden sie von den Attachés unterstützt. Die internationalen Koordinatoren berichten auf Anfrage dem Vorstand. Bei bedeutsamen Entwicklungen in PPI und PPEU unterrichten sie aus eigener Initiative dem Vorstand.
Zeile 144: Zeile 145:
 
Internationale Koordinatoren werden nur vom Bundesverband beauftragt.
 
Internationale Koordinatoren werden nur vom Bundesverband beauftragt.
  
§ 15 Attachés
+
===§ 15 Attachés===
  
 
Attachés halten Kontakt zu Piratenparteien in anderen Ländern. Sie informieren sich über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen in diesem Land und berichten den internationalen Koordinatoren und auf Anfrage dem Bundesvorstand.
 
Attachés halten Kontakt zu Piratenparteien in anderen Ländern. Sie informieren sich über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen in diesem Land und berichten den internationalen Koordinatoren und auf Anfrage dem Bundesvorstand.
Zeile 154: Zeile 155:
 
Die Beauftragung endet, wenn der Attaché das Vertrauen der internationalen Koordinatoren oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest.
 
Die Beauftragung endet, wenn der Attaché das Vertrauen der internationalen Koordinatoren oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest.
  
VI Übergangsbestimmungen
+
==VI Übergangsbestimmungen==
  
§ 16 Inkrafttreten
+
===§ 16 Inkrafttreten===
  
 
Diese GO tritt mit dem Zeitpunkt ihres Beschlusses inkraft. Frühere Beauftragungen gelten zunächst unverändert fort.
 
Diese GO tritt mit dem Zeitpunkt ihres Beschlusses inkraft. Frühere Beauftragungen gelten zunächst unverändert fort.

Version vom 26. Juni 2015, 10:45 Uhr

Landesverband | Geschäftsstelle | Vorstand | Parteitage | Schiedsgericht | Datenschutzbeauftragter | Gliederungen | Mitglieder | Finanzen | Wahlen

Übersicht und Kontakt | Zuständigkeiten | Termine, Sitzungen, Protokolle | Dokumente | Beschlüsse | Anträge | Anfragen | Beauftragungen | Ausschreibungen


Dies ist der Inhalt der Geschäftsordnung Beauftragte des Bundesverbandes, so wie sie zum Zeitpunkt des LPT15.1 gültig war. Für den Landesverband Brandenburg ist sie solange sinngemäß anzuwenden, bis er über eine eigene Beauftragten-GO verfügt. Diese wird dann an dieser Stelle verfügbar sein.

I Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese GO regelt die Tätigkeit von Beauftragten im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland.

Wird diese GO an anderer Stelle verwendet, so gelten ihre Regelungen sinngemäß.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Vorstand ist das Organ, das die Beauftragung erteilt.

Vorstandsmitglied ist ein Mitglied des Vorstands.

Zuständiges Vorstandsmitglied ist das Vorstandsmitglied, das durch Aufgabenverteilung des Vorstands als Ansprechpartner für den Beauftragten benannt ist.

Beauftragte sind Themenbeauftragte, Leiter und Mitglieder von Servicegruppen, Assistenten, internationale Koordinatoren sowie Attachés.

Themenbeauftragte sind Beauftragte für ein politisches Themengebiet.

Servicegruppen sind Gruppen für organisatorische oder verwaltende Aufgaben.

Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zum Vorstand. Persönliche Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zu einem Vorstandmitglied.

Internationale Koordinatoren sind Beauftragte, die den Kontakt zu internationalen Gruppierungen von Piratenparteien halten.

Attachés sind Beauftragte, die den Kontakt zu Piratenparteien in anderen Ländern halten.

Größere Servicegruppen können sich in Teams gliedern, die ihrerseits einen Teamleiter haben können.

Parteiorgane sind die Parteiorgane laut Satzung der beauftragenden oder übergeordneter Gliederungen.

§ 3 Dauer der Beauftragung

Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss.

Die Beauftragung endet mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss oder wenn der Beauftragte seine Beauftragung niederlegt. Die Niederlegung ist gegenüber dem gesamten Vorstand zu erklären (Beim Bundesvorstand bevorzugt per eMail an vorstand@piratenpartei.de).

Der Vorstand kann mittels Beschluss das ruhen einer Beauftragung anordnen. Dies entbindet den Beauftragten für die entsprechende Zeit von seinen Aufgaben.

Die Beauftragung von Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstands. Die Beauftragung von persönlichen Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.

Der Vorstand soll zu Ende März und Ende September die Listen der Beauftragten durchgehen und prüfen, ob Handlungsbedarf entstanden ist.

§ 4 Verhalten von Beauftragten

Beauftragte repräsentieren auch die Gesamtpartei. Sie verhalten sich – insbesondere auch auf sozialen Medien – angemessen und deeskalierend.

Beauftragte arbeiten im Rahmen der Beauftragung mit den (insbesondere personenbezogenen) Daten sorgfältig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Beauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten, den Organen der Partei einschließlich ihrer Untergliederungen sowie den zuständigen Kassenprüfern unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten freundlich und kooperativ zusammen.

§ 5 Transparenz

Öffentliche Ausschreibungen von Beauftragten werden auf der Vorstandsseite (beim Bundesverband vorstand.piratenpartei.de) veröffentlicht. Eine zusätzliche Veröffentlichung an anderer Stelle ist zulässig.

Die Bewerbungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.

Alle Beauftragungen werden in einer zentralen und gut auffindbaren gemeinsamen Liste veröffentlicht.

Alle Beauftragten erstatten über ihre Arbeit öffentlich Bericht. Der Bericht ist formlos, aber problemlos auffindbar zu veröffentlichen. In der zentralen Liste der Beauftragungen befinden sich für jede beauftragte Person Links zu den Orten, an denen ihre Berichte zu finden sind. Den Umfang der Berichtspflicht, insbesondere die Häufgkeit der Berichte, regelt der Vorstand per Beschluss.

II Themenbeauftragte

§ 6 Beauftragung von Themenbeauftragten

Der Vorstand kann Themenbeauftragte benennen.

Der Vorstand schreibt die Themenbeauftragung öffentlich aus.

entfällt

entfällt

Die Beauftragung endet, wenn der Themenbeauftragte das Vertrauen der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest.

§ 7 Aufgaben von Themenbeauftragten

Themenbeauftragte sind umfassend informiert über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen auf dem betreuten Themengebiet.

Themenbeauftragte organisieren die thematische Weiterentwicklung und die Verbesserung der programmatischen Positionen im betreuten Themengebiet.

Themenbeauftragte organisieren die Zuarbeit zur SG Presse und SG Webseite. Sie organisieren insbesondere die termingerechte Anlieferung angeforderter Texte.

Themenbeauftragte organisieren, dass Vorstandsmitglieder und Kandidaten für öffentliche Ämter vor öffentlichen Auftritten wie Podiumsdiskussion oder Talkshows angemessen gebrieft werden.

Themenbeauftragte organisieren die Beantwortung der ihnen zugeleiteten Anfragen und Wahlprüfsteinen im betreuten Themengebiet.

§ 8 Verhalten von Themenbeauftragten

Themenbeauftragte repräsentieren die programmatische Beschlusslage und dort, wo es eine solche (noch) nicht gibt, das gesamte relevante Meinungsspektrum der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften. In Ausübung ihrer Beauftragung haben Themenbeauftragte ihre persönliche Überzeugung zurückzustellen.

Themenbeauftragte agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und üben ihre Beauftragung neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen aus.

III Servicegruppen

§ 9 Aufgabe

Die Aufgabe einer Servicegruppe beschließt der Vorstand.

Servicegruppen handeln im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Parteiorgane, ihres Auftrags und ihres Etats frei und verantworten das Ergebnis.

Der Vorstand beschliesst den zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Etat. Zweckgebundene Spenden an eine Servicegruppe erhöhen den Etat.

Die Mitglieder oder Leiter einer Servicegruppe können die Aufgabe in verschiedene Bereiche aufteilen und teilen eine solche Aufteilung oder Änderungen daran dem Vorstand mit.

§ 10 Beauftragung von Servicegruppen

Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.

Der Vorstand hat die Möglichkeit, Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen kommissarisch zu ernennen, um die Erledigung einer Aufgabe sicherzustellen, bis die Beauftragungen regulär besetzt werden können.

§ 11 Weiterbeauftragungen

Beauftragte, die als Leiter einer Service-Gruppe beauftragt wurden, können für einzelne Aufgaben weitere Beauftragte benennen. In der Wahl der Weiterbeauftragten sind die Leiter von Service-Gruppen frei und verantworten das Ergebnis. Dem Vorstand sind Weiterbeauftragungen mitzuteilen.

Erfordert es der Umfang der Aufgabe, können die Leiter von Service-Gruppen Teams einrichten und Teamleiter ernennen. Den Teamleitern kann für ihr Team die Möglichkeit zur Weiterbeauftragung eingeräumt werden. Dem Vorstand sind solche Entscheidungen mitzuteilen.

Weiterbeauftragungen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.

§ 12 Neutralität

Servicegruppen agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und verhalten sich bei Erfüllung ihrer Aufgabe neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen.

IV Assistenten

§ 13 Beauftragung von Assistenten

Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können Assistenten beauftragen und verantworten deren Tätigkeit. Assistenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.

Die Beauftragung von Assistenten ist öffentlich bekannt zu geben. Personen, die regelmäßig dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied zuarbeiten, sind als Assistent zu beauftragen, sofern sie nicht bereits anderweitig beauftragt sein.

IV Internationale Koordinatoren und Attachés

§ 14 Internationale Koordinatoren

Internationale Koordinatoren halten den Kontakt zu PPI und PPEU. Sie informieren sich über die Entwicklungen in diesen Gruppierungen und den angeschlossenen Piratenparteien. Dabei werden sie von den Attachés unterstützt. Die internationalen Koordinatoren berichten auf Anfrage dem Vorstand. Bei bedeutsamen Entwicklungen in PPI und PPEU unterrichten sie aus eigener Initiative dem Vorstand.

Internationale Koordinatoren werden nur vom Bundesverband beauftragt.

§ 15 Attachés

Attachés halten Kontakt zu Piratenparteien in anderen Ländern. Sie informieren sich über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen in diesem Land und berichten den internationalen Koordinatoren und auf Anfrage dem Bundesvorstand.

Attachés werden auf Vorschlag der internationalen Koordinatoren vom Bundesvorstand benannt.

Attachés stimmen sich bei ihrer Tätigkeit mit den internationalen Beauftragten ab.

Die Beauftragung endet, wenn der Attaché das Vertrauen der internationalen Koordinatoren oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest.

VI Übergangsbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

Diese GO tritt mit dem Zeitpunkt ihres Beschlusses inkraft. Frühere Beauftragungen gelten zunächst unverändert fort.

Innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten sind die Aufgaben bestehender Servicegruppen zu beschließen. Dazu legen die Servicegruppen innerhalb von 2 Monaten eine Vorlage vor, die ihre bisherige Aufgabe umreisst.

   Beauftragungen, die nach der hier festgelegten Systematik falsch benannt sind, sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten umzubenennen.