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Änderungen

WahleinspruchHVL

16.445 Bytes hinzugefügt, 00:25, 18. Jun. 2015
überarbeitete begründung
== Entwurf Begründung Zulassung der Berufung Version 2.0 ==
'''Eine Berufung ist im Sinne des §124 VwGO zulässig, da'''
 
'''1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,'''
 
'''2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,'''
 
'''3. das Urteil in seiner Wirkung und Begründung der Entscheidung 2 BvK 01/07 des Bundesverfassungsgericht zu widerläuft,'''
 
'''4. das Verwaltungsgericht nicht die Verletzung von vier der fünf Wahlgrundsätze gewürdigt hat.'''
 
 
'''''Zur Begründung:'''''
 
Bei ordnungsgemäßer Anwendung des Rechts hätte das Verwaltungsgericht Potsdam erkennen müssen, dass
1. die Beglaubigungserfordernis bei Kommunalwahlen nach §28a Abs.4 BbgKWahlG unvereinbar mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz ist,
2. die Wahlgrundsätze von freien, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen durch das BbgKWahlG verletzt werden,
3. Das die Entscheidung zum Landesverfassungsgericht bzw. zum Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden muss.
 
''Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.'' - Artikel 100 Abs.1 GG
 
Darüber hinaus stellt das Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung (2 BvR 1953/95 - Ziffer 59) über Zuständigkeiten bei Verfahren zum Landeswahlrecht fest:
 
''In den Grenzen föderativer Bindungen gewährleistet das Grundgesetz Bund und Ländern eigenständige Verfassungsbereiche. Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Rahmen regeln sie Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes; [...]
Ebenso hat jeder Richter das in einem Rechtsstreit erhebliche Landeswahlrecht auf seine Übereinstimmung mit den fünf Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG zu überprüfen und das Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn er der Auffassung ist, es entspreche diesen Grundsätzen nicht.''
 
Eine Prüfung des im vorliegendem Fall massgeblichen BbgKWahlG anhand der fünf Wahlgrundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Hierin sieht die Beklagte einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel.
 
Die Klägerin stellt ergänzend fest: Der Begriff "Auffassung" beinhaltet die Summe aller sachlich und rechtlich relevanten Sachverhalte. Ein Richter oder Gericht kommt auch dann zu einer Auffassung, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung bestehen bleiben. Wenn in Summe aller Überlegungen die Verletzung eines Wahlrechtsgrundsatzes durch das BbgKWahlG anzunehmen ist, muss eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht erfolgen. Die Schwelle für eine Richtervorlage in Fragen des Landeswahlrechts beim Bundesverfassungsgericht wird mit Urteil 2 BvR 1953/95 bewusst weich gehalten, da durch dieses Urteil eine Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze durch den Bürger selbst nicht mehr beklagt werden kann.
 
Das BbgKWahlG verletzt offensichtlich die Egalität des Staatsbürgers. Ein Einzelbewerber oder ein Kandidat der Klägerin bekommt durch das Kommunalwahlgesetz formal ein anderen Zugang zu Mandaten, als ein Kandidat einer im Sinne des §28a Abs.7 BbgKWahlG etablierten Partei oder Gruppe. Einzig dieser formale Unterschied, welcher in der Beglaubigungserfordernis nach §28a Abs.4 BbgKWahlG seinen gravierensten Ausdruck findet, hat verhindert, dass die Piratenpartei heute im Kreistag des Havellandes vertreten ist.
 
Die an sich schon verfassungswidrige, und zu vier Wahlgrundsätzen in Widerspruch stehende, Forderung des §28a Abs.2 BbgKWahlG nach Unterstützungsunterschriften hat die Klägerin fristgerecht erfüllt, wenn auch teilweise ohne die amtliche Beglaubigung nach §28a Abs.4 BbgKWahlG. Solange der Klägerin nicht Fälschung der eingereichten 30 eigenhändig unterschriebenen und nachprüfbaren Unterstützungsunterschriften je Wahlkreis vorgeworfen wird, ist die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlages, und der Rückhalt in der Bevölkerung für den selben, ausreichend dokumentiert worden. Das Möglicherweise irgendwann irgendwo ein mit Phantomunterschriften manipulierter Wahlvorschlag die technische Durchführung der Wahl spürbar beeinträchtigt hat, ist genausowenig überliefert wie der Umstand, dass überhaupt nur ein einziges Mal zu einer kommunalen Wahl so viele Wahlvorschläge eingereicht wurden, dass die technische Durchführbarkeit bedroht war. Und selbst wenn ein manipulierter Wahlvorschlag vor dem Wähler bestand hat -was auch als Heilung der Manipulation angesehen werden kann-, sollte ein einzelner Wahlvorschlagsträger nicht in der Lage sein, die Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung, oder auch nur der kommunalen Vertretung, nachhaltig zu beeinträchtigen. Jede Geschäftsordnung und das Hausrecht hat die Möglichkeit vorsätzlich störende Abgeordnete von einer Sitzung auszuschließen. Da Entscheidungen in der Regel mit einfacher Mehrheit getroffen werden, beeinflusst die Abwesenheit auch einer größeren Zahl von Abgeordneten die Funktionalität einer Vertretung nicht, solange die Beschlussfähigkeit gewahrt bleibt. Im übrigen garantieren ein direkt vom den Bürgern hauptamtlich gewähler Verwaltungschef, das Haushaltsrecht und eine Kommunalaufsichtsbehörde die Handlungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung sogar dann noch, wenn die kommunale Vertretung vollständig handlungsunfähig ist.
 
Das BbgKWahlG verletzt die Freiheit der Wahl, denn die Menschen im Havelland hätten nachweislich, im für ein Mandat hinreichenden Umfang, für die Piraten gestimmt.
 
Das BbgKWahlG verletzt den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, und Artikel 22 Landesverfassung Brandenburg, wenn Wahlvorschläge ohne ausreichende sachliche Notwendigkeit zurückgewiesen werden. Selbst wenn die theoretischen Argumente des Verwaltungsgerichtes vollumfänglich berechtigt wären, bliebe der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletzt, weil der Landesgesetzgeber Nicht-EU-Bürgern kein Wahlrecht eingeräumt hat. Die Landesverfassung fordert für die autonome Ausgestaltung des Wahlrechts innerhalb ihres Verfassungsbereiches eindeutig, dass nicht nur Bürgern, sondern auch anderen Bewohnern Brandenburgs aktives und passives Wahlrecht zu gewähren ist. Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht respektieren die Verfassungshohheit des Staates Brandenburg und bieten dem Landesgesetzgeber keinen Ansatzpunkt sich dieser Forderung durch die Landesverfassung zu entziehen. Der Punkt wurde im Wahleinspruch von der Klägerin vorgebracht, beschwert sie aber nicht unmittelbar selbst.
 
Das BbgKWahl verletzt den Grundsatz einer geheimen Wahl. Die relative höhe des Unterstützerquorums, gemessen an der Erfolgsschwelle des Wahlvorschlags, lässt sich im konkreten Fall nicht mehr mit der Forderung nach einer geheimen Wahl in Einklang bringen. Im Sinne der gängigen Argumentationen sind "Unterstützer" gleichbedeutend mit Menschen die den Wahlerfolg der unterstützten Partei wollen, sie sind also als Wähler anzusehen. Der Klägerin weist daraufhin, dass selbstverständlich auch vor Ämtern aus Gefälligkeit unterschrieben wird und der Amtseintrag eine Unterschriftsleistung aufgrund von Bestechung oder Bedrohung nicht verhindern kann.
 
Hinsichtlich der Höhe des Quorums kann die Klägerin nur feststellen, dass die Frage nach der Verhältnismäßigkeit vom Blickwinkels abhängig ist. Das Verwaltungsgericht spricht abstrakt von 1/1000 der Wahlberechtigten. Was im konkreten Fall der Piratenpartei Havelland -bezogen auf die Erfolgsschwelle der Wahlvorschläge bei der Kreistagswahl - bedeutet, dass sich 20% der für ein Mandat notwendigen Wähler vorab mit Personalausweis als Unterstützer einer Partei amtlich registrieren lassen müssen. In Worten: zwanzig Prozent. Letzter zugeteiler Sitz ca. 1800 Stimmen, was einem Stimmgeweicht von 600 Wählern entspricht. 120 beglaubigte Unterstützunterschriften wurden mindestens benötigt, um flächendeckend im gesamten Landkreis HVL antreten zu können. Zum Vergleich: Landtagswahl Kreiswahlvorschlag 100 Unterstützer bei einer Erfolgsschwelle von ca. 10.000 Wählern (1%); Bundestagswahl Kreiswahlvorschlag 200 Unterstützer bei einer Erfolgsschwelle von ca. 40.000 Wählern (0,5%). Und diese Unterschriften müssen nicht beglaubigt sein. Gemessen an dem für einen Wahlerfolg notwendigen Wählern liegt das Quorum bei Kommunalwahlen 20-fach über dem bei Landtagswahlen und 40-fach über dem bei Bundestagswahlen. Verrechnet man den höheren Aufwand für das Erlangen einer beglaubigten Unterschrift im Vergleich zu einer frei gesammelten Unterschrift konservativ mit dem Faktor 10, ergibt sich bei Kommunalwahlen eine Zulassungshürde, die 20000% über der bei Landtagswahlen und 40000% über der bei Bundestagswahlen liegt. So sieht die Praxis aus und es erklärt sich, warum die Klägerin die einen Hürden als Partei regelmässig schafft und die anderen Hürden oftmals reißt.
 
Selbst bei abstrakter Betrachtung von 1/1000 der Wahlberechtigten bleibt der objektive Mehraufwand für die Erlangung einer amtlichen Unterschrift bestehen. Die Klägerin führt zu den praktischen Hürden gerne umfangreich aus.
 
Das BbgKWahlG verletzt die formale Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb um kommunale Mandate. Spätestens wenn ein, im Sinne des §28a Abs.7 etablierter, Wahlvorschlagsträger in einem Wahlgebiet erstmalig antritt oder bei der vergangenen Wahl nicht die für ein Mandat notwenigen Stimmen aus der Wählerschaft bekommen hat, ist insbesondere mit Blick auf die konkrete Wahl, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Wahlvorschlagsträger offenkundig. Diese ist nach Artikel 12 Landesverfassung Brandenburg verboten.
 
Das BbgKWahlG verstößt auch gegen Artikel 21 Abs. 1 GG. Es behindert lediglich aus rein formalen Gründen die Teilnahme der Piratenpartei an der politischen Willensbildung im Havelland. Unstreitig lag kein einziger sachlicher Grund vor, der gegen die Teilnahme der Piratenpartei an der Kreistagswahl in allen vier Wahlkreisen sprach. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in der Urteilsbegründung auf unrealistische und fiktionale Vorstellungen, die weder mit dem vorliegenden Fall, noch mit der politischen Wirklichkeit in Brandenburg 2014ff zu tun haben. Die Klägerin sieht darin Willkür.
 
Das Bundesverfassungsgericht führt im Urteil zu 2 BvK 01/07 - Ziffer 109 aus:
 
''Der Gesetzgeber'' [Anm.: und auch das Verwaltungsgericht] ''muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (BVerfGE 95, 408 <418 f.> m.w.N.).''
 
Und in Ziffer 103:
 
''Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 85, 264 <297>). Eine strenge Prüfung ist insoweit auch deshalb erforderlich, weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die jeweilige parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird.''
 
Einer offiziell anerkannten demokratische Partei den Zugang zu einer demokratischen Wahl zu verwehren, ist der schwerste denkbare Eingriff in die Chancengleichheit bei Wahlen nach dem vollständigen Verbot einer Partei.
 
Sämtliche vom Verwaltungsgericht vorgetragenen Rechtfertigungsgründe, welche auf die Arbeitsfähigkeit der kommunalen Vertretung zielen, können im konkreten Fall der Piratenpartei Havelland ebenso durch Zeugen restlos widerlegt werden, wie die Rechtfertigungsgründe hinsichtlich der technischen Durchführbarkeit der Wahl. Selbst den fragwürdigen Nachweis über die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Wahlvorschlages -in Form von 30 Unterstützungsunterschriften je Wahlkreis- hat die Klägerin fristgerecht erbracht.
 
Beweisantrag:
 
Wir beantragen den für die Kreistagswahl verantwortlichen Wahlleiter Lothar Marquardt, Prozeßbevollmächtigter der Beklagten im vorliegen Verfahren, als Zeugen zu laden. - zu laden über den Landkreis -
 
Der Zeuge wird aussagen, dass die Zulassung sämtllicher eingereichter Wahlvorschläge zur Wahl des Kreistages im Havelland zu keiner Beeinträchtigung des technischen Wahlablaufs geführt hätte. Darüber hinaus kann der sachverständige Zeuge zu den organisatorischen Grenzen des praktischen Wahlverfahrens Auskunft geben.
 
Beweisantrag:
 
Wir beantragen in diesem Zusammenhang den Stimmzettel der letzten Münchener Kommunalwahl als Beweismittel zuzulassen. Der Stimmzettel beweist, wieviel Spielraum hinsichtlich der Komplexität und des Umfangs bei der technischen Durchführbarkeit von Kommunalwahlen in Brandenburg existiert.
 
Beweisantrag:
 
Wir beantragen die Vorsitzende des Kreistages Manuela Vollbrecht, An den Göhren 19, 14641 Wustermark, OT Priort, als Zeugin zu laden. Die Zeugin wird aussagen, dass der Einzug der PIRATEN in den Kreistag zu keiner Beeinträchtigung der Funktionalität des Kreistages führt. Darüber hinaus kann die sachverständige Zeugin Auskunft über technische Grenzen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Kreistages geben.
 
 
'''Fazit:'''
 
* Unterstützungsunterschriften im Allgemeinen und die Beglaubigungserfordernis im Besonderen stellen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des verfassungsmäßigen Rechts politischer Parteien auf politische Mitgestaltung durch Teilnahme an der Wahl dar. Unterstützungsunterschriften verletzen die Egalität der Staatsbürger, welche eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie ist. Die Tatsache, dass sogenannte etablierte Parteien von der Erfordernis Unterstützungsunterschriften beizubringen ausgenommen werden, verletzt die formale Gleichbehandlung der Wahlvorschläge im Wahlverfahren, welche nicht zuletzt auch durch Art. 21 GG abgesichert wird. Ein Wahlverfahren muss blind sein für den Wahlvorschlag. Wer einen Wahlvorschlag eingereicht hat, darf und kann keinen Einfluss auf die Zulassung haben, solange ein fester Wohnsitz im Wahlgebiet vorhanden ist. Das Gesetz errichtet eine künstliche Hürde, die im konkreten Fall und bei gegebener politischer Realität, weder mit Blick auf die technische Durchführbarkeit der Wahl, noch mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit der kommunalen Vertretung zu rechtfertigen ist. Der Zweck dieser Hürde liegt aus Sicht der Klägerin ausschließlich darin, bereits etablierten Kräften kleinere Konkurrenten im politischen Wettbewerb fern zu halten. Dies wiegt um so schwerer, weil das Vertrauen vieler Menschen in Demokratie und Rechtsstaat schwindet. Wir haben eine insgesamt rückläufige Wahlbeteiligung. Die Regelungen des §28a BbgKWahlG hemmen die Möglichkeit einer Gesellschaft sich demokratisch durch Wahlen von Innen heraus zu erneuern.
 
* Die Klägerin sieht gerade in den kommunalen Vertretungen die konkrete Chance lokale Alternativen zu entwickeln und umzusetzen. Und vielleicht erwächst aus diesen vielen lokalen Gruppen irgendwann so etwas wie eine neue staatspolitische Verantwortung. Erneuern bedeutet immer auch Verdrängen des Alten. Diese Erkenntnis erklärt die Motivation des Landesgesetzgebers hinter den beklagten Regelungen vermutlich vollständig. Eine nachweisbar von hinreichend vielen Wählern gewünschte politische Alternative im Kreistag Havelland wurde durch das BbgKWahlG rechtswidrig unterdrückt. Dieser Umstand lässt sich nur durch die beantragte Neuwahl heilen.
 
=============================================== Ende =====================================================================
 
 
'''''Alte Version'''''
Eine Berufung ist im Sinne des §124 VwGO zulässig, da
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