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Wahlen/Kommunalwahl 2019

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Am 26. Mai 2019 – parallel zu den Wahlen zum Europäischen Parlament – finden im Land Brandenburg die Wahlen zu den Kreistagen, den Stadtverordenten- und Gemeindevertreterversammlungen sowie die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister statt. In Gemeinden oder Städten mit Ortsteilen werden zudem die Ortsvorsteher bzw. Ortsbeiräte gewählt. Gewählt wird jeweils für die Dauer von fünf Jahren.

Tipp: Eine gute Zusammenfassung zu den anstehenden Kommunalwahlen liefert ein zweiseitiges Faltblatt des Landeswahlleiters


Inhaltsverzeichnis

Zeitplan

Eine offizielle Übersicht aller Termine findet sich auch auf der Webseite des Landeswahlleiters


  • 16. Februar 2019 (bis 99 Tage vor der Wahl): Feststellung der bereits automatisch zugelassenen Parteien durch den Landeswahlleiter (§ 29 Abs. 4 BbgKWahlG).
  • 23. Februar 2019 (bis 92 Tage vor der Wahl): Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise. Ab diesem Datum können Kandidaten gewählt werden (§ 26 BbgKWahlG).
  • 6. März 2019 (bis 81 Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr): Schriftliches Anzeigen der Beteiligung an der Wahl beim Landeswahlleiter (§ 29 Abs. 1 BbgKWahlG). Dies sollte für die Piraten nicht erforderlich sein, da wir an der letzten Landtagswahl in Brandenburg teilgenommen haben.
  • 15. März 2019 (bis 72 Tage vor der Wahl): Verbindliche Bekanntgabe der zugelassenen Parteien, die ihre Teilnahme angezeigt haben (§ 29 Abs. 4 BbgKWahlG).
  • 20. März 2019 (bis 67 Tage vor der Wahl, 16:00 Uhr): Vorlage der beglaubigten Unterstützerunterschriften bei der Wahlbehörde (§ 28a Abs. 4 BbgKWahlG).
  • 21. März 2019 (bis 66 Tage vor der Wahl 12:00 Uhr): Letzter Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl (§ 27 Abs. 2 BbgKWahlG). Den Inhalt der Wahlvorschläge (insbesondere die Anforderungen an den Kandidaten, die Anzahl an Kandidaten sowie die einzureichenden Daten) bestimmt § 28 BbgKWahlG. Gleichzeitig letzter Termin zur Einreichung der schriftlichen Erklärung über den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beim Wahlleiter (§ 32 Abs. 2 BbgKWahlG).
  • 29. März 2019 (bis 58 Tage vor der Wahl): Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG).
  • 8. April 2019 (bis 48 Tage vor der Wahl): Öffentliche Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge durch den Wahlleiter (§ 38 Abs. 1 BbgKWahlG).

Der vollständige Terminplan ist auch beim Landeswahlleiter zu finden.

Rechtliche Grundlagen

Wahlsystem

Bei den Kommunalwahlen in Brandenburg sind alle Personen wahlberechtigt, die ihren ständigen Wohnsitz im Wahlgebiet haben, mindestens 16 Jahre alt sind und die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen (§ 8 BbgKWahlG). Alle Wahlberechtigten haben dabei (bis zu) drei Stimmen zu vergeben, die sie auf mehrrere Kandidaten verteilen (panaschieren) oder einzelne Kandidaten häufen (kumulieren) können (§ 5 BbgKWahlG). Das passive Wahlrecht besitzen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und deren ständiger Wohnsitz sich seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin im Wahlgebiet befindet (§ 11 BbgKWahlG).

Alle Stimmen für eine Partei werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze pro Partei ergibt sich nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Die so ermittelten Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahlen zugewiesen. Eine Sperrklausel (Prozenthürde) gibt es nicht. Durch das verwendete Sitzzuteilungsverfahren existiert jedoch ein natürliches Quorum, welches in etwa bei der für einen halben Sitz notwendigen Stimmenzahl liegt.

Bedingt durch das Wahlverfahren kann eine Partei nur dort gewählt werden, wo sie mit einem Kandidaten vertreten ist. Folglich ist es von großer Bedeutung, in Wahlgebieten, die sich aus mehreren Wahlkreisen zusammensetzen, in möglichst vielen Wahlkreisen anzutreten, selbst wenn nicht alle Kandidaten tatsächlich in die jeweilige Vertretung einziehen (wollen).


Anzahl der Sitze der Kommunalvertretung

Landkreise und kreisfreie Städte

Einwohnerzahl Zahl der Vertreter
bis 100 000 46
100 001 – 150 000 50
über 150 000 56

Stadtverordneten- und Gemeindevertreterversammlung

Einwohnerzahl Zahl der Vertreter Einwohnerzahl Zahl der Vertreter
bis 700 8 10.001 – 15.000 22
701 – 1.500 10 15.001 – 25.000 28
1.501 – 2.500 12 25.001 – 35.000 32
2.501 – 5.000 16 35.001 – 45.000 36
5.001 – 10.000 18 ab 45.001 40

Die Anzahl der Kreistagsabgeordneten sowie Stadtverordneten bzw. Gemeindevertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl des Kreises bzw. der Stadt/Gemeinde. Maßgeblich hierfür ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, welche vor Bekanntgabe des des Wahltages veröffentlicht wurde (§ 96 BbgKWahlG). Dies geschah am 17. August 2018. Somit ist der Statistische Bericht vom Juni 2018 (mit Datenstand vom 30.11.2017) für die Kommunalwahl 2019 maßgeblich.

Aufstellungsversammlungen

Durchführung der AV

Eine gute Zusammenfassung zum Ablauf einer Aufstellungsversammlung liefert das HowTo des RV Nordbrandenburg.

Die benötigten Formulare sind auf der Webseite des Landeswahlleiters zu finden. Der Landeswahlleiter hat zudem einen Formular-Generator online gestellt, dessen Verwendung unbedingt zu empfehlen ist!

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Die Kandidaten für Kommunalmandate in Kreistagen bzw. in Stadtverordneten- oder Gemeindevertreterversammlungen müssen von einer Mitgliederversammlung der Piratenpartei in geheimer Wahl bestimmt werden. Die Wahlen dürfen frühestens nach Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes sowie drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen - also ab dem 26. Mai 2017 - stattfinden (§ 33 Abs. 1 BbgKWahlG). Wahlberechtigt zur Aufstellungsversammlung sind alle Mitglieder der Piratenpartei, die deutsche Staatsangehörige oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren ständigen Wohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet haben. Entscheidend ist lediglich der Wohnsitz des Piraten und nicht die Mitgliedschaft im Regionalverband Nordbrandenburg!

Das Wahlgebiet der Aufstellungsversammlung umfasst das gesamte Gebiet einer Stadt bzw. Gemeinde (für Kandidaten zur StVV oder GVV) bzw. das gesamte Gebiet eines Kreises (für Kandidaten zum Kreistag). Größere Kommunen ab 35.000 Einwohnern (Oranienburg, Bernau oder Eberswalde) sowie die Landkreise werden in einzelne Wahlkreise aufgeteilt. Bewerber müssen aus dem Wahlgebiet (also dem Kreis oder der Stadt), nicht aber aus dem Wahlkreis kommen, in dem sie kandidieren wollen.

Da in der Piratenpartei keine Parteigliederungen unterhalb der Kreisverbände existieren, dürfen die Kandidaten für Stadtverordneten- und Gemeindevertreterversammlungen gemäß § 33 Abs. 3 BbgKWahlG von allen zur Kreistagswahl wahlberechtigten Mitgliedern innerhalb des jeweiligen Landkreises bestimmt werden. Dies bedeutet bspw., dass die Kandidaten zur StVV von Oranienburg von allen Piraten im Landkreis Oberhavel aufgestellt werden können.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Abweichend von der Wahlberechtigung sind grundsätzlich auch parteilose (!) Bewerber wählbar, soweit diese sich bereit erklären und die Versammlung der Kandidatur zugestimmt hat. Hinsichtlich des Mindestalters gibt es bei den Kandidaten eine Abweichung vom aktiven Wahlrecht. So sind lediglich Kandidaten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies bedeutet, dass auch 17-jährige Bewerber aufgestellt werden können, sofern sie spätestens am Wahltag 18 Jahre alt sind. Um Unklarheiten bereits im Vorfeld zu beseitigen, sollten alle Bewerber zum Wahltag eine Wählbarkeitsbescheinigung des zuständigen Wahlleiters vorlegen.

Achtung: § 12 BbgKWahlG schließt einige Beamte und Arbeitnehmer im Dienst von Körperschaften des öffentlichen Rechtes von der Wahl zu bestimmten Vertretungen aus! Diese Regelung greift allerdings nur bei Antritt eines tatsächlich errungenen Mandats. Das heißt, dass auch die von § 12 betroffenen Personen zu den Kommunalwahlen kandidieren und Stimmen für die Piratenpartei sammeln können!

Unterstützerunterschriften

Wichtig: Die Unterstützerunterschriften müssen bis zum 20. März 2019, 16:00 Uhr beglaubigt beim Wahlleiter vorliegen!


Jeder Liste bzw. jeder Kandidat muss um zugelassen zu werden grundsätzlich Unterstützungsunterschriften vorweisen, um eine Mindestanhängerschaft aufzuweisen.

Wann/Wo sind Unterstützerunterschriften erforderlich?
Da die Piratenpartei weder im Bundes- noch im Landtag vertreten ist, müssen überall dort, wo noch keine Piraten in der zu wählenden Vertretung sitzen, Unterstützerunterschriften (UU) gesammelt werden (§ 28a Abs. 1-2,7 BbgKWahlG). Keine Unterstützerunterschriften zum Kreistag müssen demnach in Landkreisen gesammelt werden, in denen die Piraten bereits im Kreistag vertreten sind. Diese Regelung gilt für Stadtverordnetenverammlungen und Gemeindevertreterversammlungen analog. Zudem schlägt ein Kreistagmandat auf die Gemeindeebene durch. Dies bedeutet: Wenn im Kreistag Piraten vertreten sind, müssen auch in allen Städten und Gemeinden des Landkreise keine Unterschriften gesammelt werden. Darüber hinaus müssen keine Unterstützerunterschriften gesammelt werden, wenn wir Piraten in einer Listenvereinigung mit einer Partei antreten, die auf dem jeweiligen Gebiet bereits von der Unterschriftenpflicht befreit ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlG).

Einwohner Benötigte UU
bis 700 3
701-2.500 5
2.501-10.000 10
10.001-35.000 20
ab 35.001 30

Wieviele Unterstützerunterschriften sind erfolderlich?
Die Anzahl der benötigten Unterstützerunterschriften richtet sich nach der Zahl der Einwohner der jeweiligen Gemeinde/Stadt bzw. des jeweiligen Wahlkreises (§ 28a Abs. 1-2 BbgKWahlG). Die genauen Werte lassen sich der Tabelle rechts entnehmen.

Da erfahrungsgemäß nicht immer alle Unterstützerunterschriften korrekt sind bzw. akzeptiert werden, empfielt es sich unbedingt einen Puffer von 20% einzuplanen!

Wer kann Unterstützerunterschriften leisten?
Grundsätzlich kann jede im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigte Personen eine Unterstützerunterschrift leisten. Jede wahlberechtigte Person kann dabei für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützung von Wahlvorschlägen für unterschiedliche Vertretungen (z. B. Kreistag und Stadtverordnetenversammlung) durch eine Person ist hingegen zulässig. Der Bewerber selbst kann keine Unterstützungsunterschrift für sich selbst leisten. (§ 28a Abs. 3 BbgKWahlG)

Wo können Unterstützerunterschriften geleistet werden?
Unterstützerunterschriften können bei der Wahlbehörde, bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle (z. B. Einwohnermeldeämter) auf einer Unterschriftenliste geleistet werden (§ 28a Abs. 4 BbgKWahlG). Die Gemeinden und Ämter werden rechtzeitig Orte und Eintragungszeiten, an denen Unterschriftenlisten ausliegen, bekannt geben.

Wie geht es nach der Unterschrift weiter?
Die Wahlbehörde muss für jede geleistete Unterstützerunterschrift zunächst noch die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person im jeweiligen Wahlgebiet bestätigen. Die beglaubigte und bestätigte Unterschrift muss der Wahlbehörde bis zum 67. Tages vor der Wahl, 16:00 Uhr vorliegen. (§28a Abs. 4-6 BbgKWahlG) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Unterlagen und beschließt bis zum 58 Tage vor der Wahl die endgültige Zulassung des Wahlvorschlages.

Kandidaten

Alle Gliederungen sind angehalten, ihre aufgestellten Kandidaten in die Liste einzutragen.

Plakate

Alle Gliederungen sind angehalten, ihre Plakatwünsche in die Liste einzutragen.

Material

Wahlleiter

Rechtliche Grundlagen

Frühere Wahlergebnisse

Sonstiges

"Veröffentlichungen, die von Wahlvorschlagsträgern, Unterstützergruppen und anderen Interessenverbänden im Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (Plakate, Flyer, Wurfsendungen etc.) sind Druckerzeugnisse im Sinne des Brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG). Sie unterliegen der Impressumspflicht des § 8 BbgPG. Der Impressumgpflicht wird insbesondere nicht genüge geleistet, wenn lediglich eine E-Mail-Adresse angegeben wird. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar."