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Archiv/AG Satzung/Protokolle/2010-12-08

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AG Satzung | Satzungsarbeit | Protokolle & Treffen | Dokumente | Mustersatzungen


Sitzung der AG Satzung am Mittwoch, dem 08.12.2010, 21:00
Pad: http://satzung.piratenpad.de/21 wg. Ausfall des Padservers: http://piratepad.net/vVXXTig7Du Teilnehmer:

  1. Lars
  2. Bastian
  3. Florian
  4. UK

Tagesordnung

TOP 1 Begrüßung

  • Lars eröffnet die Sitzung um 21.15h

TOP 2 Wahl eines Versammlungsleiters

  • Lars übernimmt die VL.
  • Das Protokoll wird gemeinsam geführt.

TOP 3 Diskussion der Änderungsvorschläge und Einarbeitung

Zu §29

(3) Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss.

Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. Die relative Mehrheit ist auch beim Antreten von mehr als zwei Kandidaten in einem Wahlgang erreicht, wenn ein Kandidat die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne dass es der absoluten Mehrheit bedarf. Sind sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen zugelassen, so muss nach Abzug der Nein-Stimmen gleichwohl der höchste Stimmenanteil erreicht werden.

NEU: h) Für Wahlen kann durch die Geschäftsordnung festgelegt werden, dass sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen abgegeben werden können. Alternativ werden nur Ja-Stimmen und Enthaltung zugelassen.

ALT h) wird zu i) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit.

  • so konsent.

Zu §1
ist noch ein Diskussionbetrag unberücksichtigt geblieben.

aktuelle Version: (1) Der Landesverband Brandenburg (Kurzbezeichnung: PIRATEN Brandenburg) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband genannt, ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland.

(2) Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Potsdam. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Brandenburg.


Vorschlag für neue Version: (1) Der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg. Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. Im Folgenden wird der Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland Landesverband genannt.

(3) Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.

(4) Der Sitz des Landesverbandes ist Potsdam, die Hauptstadt des Bundeslandes Brandenburg. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(5) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Brandenburg.

Anm: Der Vorschlag wurde diskutiert. Der Begriff Kurzbezeichnung wurde in Absatz 1 aufgenommen. Die Anregung aus Abs. 4 "Untergeordnete Gliederungen..." wird bereits in §5 des Satzungsentwurfs geregelt.

  • so konsent.

TOP 4 Offene Abschnitte

§ 25 Urabstimmungen

(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten, kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, den Landesverband betreffend, durchgeführt werden.
(2) Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes diese beantragen. Die Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Landesverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig. Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen.
(3) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. 2 erfüllt sind. Im Falle ihrer Zulässigkeit, findet die Urabstimmung statt.
(4) Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefwahl oder eines Landesparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist. Die Entscheidung hierüber fällt der Landesvorstand; bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller. Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. Im Übrigen finden sämtliche einschlägige Bestimmungen dieser Satzung Anwendung. Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
(5) Durchführung einer Urabstimmung per Briefwahl:
1. Wird eine Briefwahl durchgeführt, bestimmt der Landesvorstand durch Beschluss, oder bei dessen Handlungsunfähigkeit der erste Antragsteller, einen Wahlleiter, der das Wahlverfahren leitet.

Der Wahlleiter bestimmt eine Frist, bis zu deren Ablauf die Wahlbriefe an eine zu bestimmende Adresse eingesandt werden müssen, um bei der Urabstimmung berücksichtigt zu werden. Diese Frist darf frühestens 4 Wochen nach Versand der Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder ablaufen. Für die Frsitwahrung gilt das Datum des Poststempels.

2. Der Wahlleiter versendet die Urabstimmungsunterlagen in einem verschlossen Umschlag. Dieser enthält:
a) den Stimmungzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,
b) einen Abstimmungsumschlag,
c)Teilnahmeschein, auf dem die Mitgliedsnummer anzugeben ist.


3. Der Abstimmende trifft seine Entscheidung auf dem Stimmzettel, verschließt ihn in dem Abstimmungsumschlag und fügt den Teilnahmeschein unter Angabe seiner Mitgliedsnummer bei; beide werden vom Mitglied in einem einfachen Briefumschlag an die vom Wahlleiter bezeichnete Adresse geschickt. Das Porto für die Rücksendung ist vom Mitglied zu entrichten.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
4. Die eingegangen Urabstimmungsunterlagen werden in Teilnahmescheine und Abstimmungsumschläge getrennt. Die Teilnahmescheine und Postumschläge werden getrennt erfasst, um die Zulässigkeit der jeweiligen Stimmabgabe festzustellen. Sodann werden die Wahlumschläge geöffnet, die Stimmungzettel ausgewertet, die Stimmen gezählt und das Stimmergebnis in
- Ja-Stimmen
- Nein-Stimmen
- Enthaltungen
- Leere Stimmzettel
-Ungültige Stimmzettel (das sind alle Stimmzettel, wo der Abstimmungswille nicht eindeutige erkennbar ist)

ausgewertet.

5. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben.
  • konsent

  • §22 entfällt

  • § 28 Kassen- und Kontoführung, Finanzen
(1) Die Finanzordnung des Abschnittes B der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Die §§ 23 ff des Parteiengesetzes sind einzuhalten. Wird ein neuer Vorstand gewählt, so ist bisherige Vorstand unabhängig von den Rechenschaftspflichten nach dem PartG dem Landesparteitag gegenüber rechenschaftspflichtig und hat eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung genügen muss.
(2) Die vom Landesparteitag gewählten Kassenprüfer, prüfen nach ihrer Wahl die Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung. Im Laufe ihrer Amtszeit obliegt ihnen die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem jährlichen Landesparteitag, die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Es obliegt ihnen, die Vorprüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag durchzuführen.
(3) Den Rechnungsprüfern sind unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Landesverbandes, am Tagungsort des Landesparteitages vorzulegen.
(4) Dem Schatzmeister des Landesverbandes sind von den nachgeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten rechtzeitig zu übermitteln. Der Rechenschaftsbericht gemäß §§ 23 ff PartG ist vom ersten Vorstandsvorsitzenden und vom Schatzmeister zu unterschreiben.
(5)Werden Unterlagen iSd. Abs 3 oder Daten iSd. Abs 4 nicht rechtzeitig übermittelt und kommt hierdurch zu einer Störung des Ablaufes eines Parteitages oder kann hierdurch ein Rechenschaftsbericht nicht rechtzeitig dem Bundestagspräsidenten zugeleitet werden, so liegt hierin die Zufügung eines Schadens iSd. § 6 dieser Satzung.
  • konsent.

  • Einbindung der Arbeitsgemeinschaften

§ xx Arbeitsgemeinschaften

I. Definition der Arbeitsgemeinschaften

(1) Im Landesverband Brandenburg können Arbeitsgemeinschaften, die Parteiausschüsse gem. § 12 Parteiengesetz sind, gebildet werden.

(2) Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Piraten und/oder engagierten Nichtparteimitgliedern, die eine gemeinsame Aufgabe auf Dauer durchführen. Sie hat mindestens drei Mitglieder.

(3) Arbeitsgemeinschaften können von Parteimitgliedern frei gegründet werden. Nicht-Mitglieder können in den Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten und haben in diesen ausschließlich aktives Wahlrecht.

(4) Eine Arbeitsgemeinschaft hat Antrags- und Rederecht in allen Organen des Landesverbandes Brandenburg, beim Schiedsgericht nur, wenn sie Partei ist.

II. Koordinatoren

(1) Die Arbeitsgemeinschaften wählen jeweils ihre bis zu drei Koordinatoren auf die Dauer von einem Jahr. Bis zur Neuwahl bleiben die Koordinatoren im Amt.

III. Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften

(1) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist

a) die Förderung der Absichten und Ziele der Piratenpartei, b) die Übernahme von Dienstleistungen für die Piratenpartei, c) die Förderung der Meinungsbildung innerhalb der Piratenpartei, d) die Anforderung und Koordination von Ressourcen für die AG von der Piratenpartei, insbesondere des Landesverbandes Brandenburg.

IV. Aufgabe der Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Aufgabe der Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft ist

a) die Sammlung und gegebenenfalls. die Gestaltung von Arbeitsergebnissen der Arbeitsgemeinschaften und deren Kommunikation, b) die administrative Koordination der Arbeitsgemeinschaft, c) die Anforderung und Inanspruchnahme der Ressourcen der Piratenpartei, d) die organisatorische (nicht inhaltliche) Abstimmung der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften untereinander.

VI. Geschäftsordnung

(1) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft, die mit 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

V. Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel der Arbeitsgemeinschaften werden durch den Landesschatzmeister treuhändisch verwaltet, der auch die Abrechnung nach PartG übernimmt.

VI. Auflösung

(1) Eine Arbeitsgemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder hat. Eventuelle Finanzmittel fallen der Kasse des Landesverbandes zu.

  • Wird noch hinsichtlich der Gliederung angepasst.
  • ansonsten grundätzlich konsent, bis auf Punkt I.4.

TOP 5 Verschiedenes

  • Vorschlag weitere Sitzungen:
15.12.2010 Offene Abschnitte, gemeinsame Lesung
23.12.2010 Finish
29.12.2010 Deadline Ergänzungen (Antragsabgabe)

TOP 6 Nächste Sitzung/Schluss der Sitzung

Die nächste Sitzung findet am 15.12.2010 um 21.00Uhr statt.
Die Sitzung wurde um 00.05 Uhr geschlossen.