Antragsfabrik/LPT 2012.2/Abschaffung des Anwaltszwanges und der Anwaltszulassung
Dies ist ein am 13.07.2012 eingereichter Programmantrag für den LPT 2012.2 von Edmund Müller. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. |
- Änderungsantrag Nr.
- GP016
- Beantragt von
- Edmund Müller
- Betrifft
- Parteiprogramm
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen im Landesprogramm an geeigneter Stelle (beispielsweise als Unterpunkt unter dem beantragten Hauptpunkt im Antrag GP002) folgenden Passus einzufügen:
Optionale Befreiung vom Anwaltszwang und Abschaffung der Anwaltszulassung zum Bundesgerichtshof
Die Zulassungs für Anwälte zum Bundesgerichtshof wird abgeschafft. Jeder Anwalt kann einen Fall vor dem Bundesgerichtshof vertreten.
Dem Bürger wird die Möglichkeit eingeräumt in allen Verfahrensarten auf eine Vertretung durch einen Anwalt in jeder Phase des Verfahrens optional zu verzichten.
- Begründung
Der vielfach in der Gesetzgebung vorherrschende Anwaltszwang ist nicht zeitgemäß. Er berücksichtigt nicht die erweiterten Möglichkeiten der Bürger seine Rechtsangelegenheiten heutzutage selbst zu verfolgen und mutet wie ein Relikt mittelalterlichen Zunftwesens an. Anwälte sollten durch die Qualität ihrer Dienstleistung überzeugen sie zu engagieren.
Vielfach hält der Anwaltszwang die Bürger durch die entstehenden Kosten sogar von der Wahrnehmung ihrer Rechte ab.
Es muss dem mündigen Bürger die Entscheidung überlassen werden, ob er für seine Rechtsangelegenheiten auf die kostenpflichtige Unterstützung eines Fachmannes verzichten möchte oder kann.
Beim Bundesgerichtshof besteht noch eine Zulassungspflicht für Anwälte, wie sie bei anderen Gerichten mittlerweile längst gefallen ist. Es gibt in Deutschland ca. nur 50 zum BGH zugelassene Anwälte. Diese haben gewissermaßen eine Monopolstellung und sind zugleich in ihrer Kapazität sehr begrenzt.
Ein solcher Anwalt kann bequem aussuchen, welchen Fall er vertreten möchte. Kaum ein Fall wird dem zu Folge nach den allgemeinen Vergütungssätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet, sondern er werden Honorarverträge abgeschlossen, welche weit über diesen gesetzlichen Sätzen liegen. Da aber im Falle des Obsiegens die Kostenerstattung bis zu den gesetzlichen Sätzen begrenzt ist, bleibt selbst der erfolgreiche Rechtsbeschwerdeführer mit finanziellen Verlusten zurück.
Auch für die anwaltliche Vertretung vor dem Bundesgerichtshof, sollte die freie marktwirtschaftliche Auswahl aus dem Angebot der Fachkräfte für den Rechtssuchenden vorhanden sein.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- RicoB CB Das hat in diesem Detailierungsgrad nichts im Grundsatzprogramm zu suchen.
- Thomas Langen Bundesangelegenheit; ansonsten im Kern sinnvoll - eine Qualitätssicherung zur Vermeidung einer Klageflut sollte aber gewährleistet werden
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Frank Steinert
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Diskussion
Bitte hier das für und wider eintragen.
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
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