Antragsfabrik/LPT 2012.2/Unabhängige Kontrolle der Justiz durch gewählte Ombudsmänner
Dies ist ein am 12.07.2012 eingereichter Programmantrag für den LPT 2012.2 von Edmund Müller. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. |
- Änderungsantrag Nr.
- GP009
- Beantragt von
- Edmund Müller
- Betrifft
- Parteiprogramm
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen im Landesprogramm an geeigneter Stelle (beispielsweise als Unterpunkt unter dem beantragten Hauptpunkt im Antrag GP002) folgenden Passus einzufügen:
Unabhängige Kontrolle der Justiz durch gewählte Ombudsmänner
Dem Beispiel Schwedens folgend sind für die Kontrolle der Justiz Ombudsmänner zu wählen. Anders als in Schweden soll sich die Zuständigkeit der Ombudsmänner auf den Gerichtsbezirk beschränken, für den sie gewählt sind. Sie sollen von den Bürgern des jeweiligen Gerichtsbezirks für vier Jahre gewählt werden. Sie sollen der Justiz nicht zugehörig sein.
Den Ombudsmännern obliegt die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden über Justizangehörige sowie Anträge zur Eröffnung von Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht.
Den Ombudsmännern obliegt die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Justizangehörige ihrer Gerichtsbezirke.
In Strafsachen gegen Justizangehörige im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Justiz leitet der jeweils zuständige Ombudsmann die Ermittlungen und entscheidet über die Erhebung der öffentlichen Klage.
- Begründung
Die vergangenen Jahrzehnte in der Geschichte der Bundesrepublik haben gezeigt, dass die sogenannte „Selbstkontrolle“ der Justiz nicht funktioniert. Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Justiz, Resignation und Vertrauensverlust in den Rechtsstaat sind die stets fortschreitenden Folgen. Das Kontrollinstitut des Ombudsmanns ist geeignet dem entgegen zu wirken.
Den Ausführungen dieser Website zu notwendigen Reformen und Kontrolle der Justiz ist kaum noch etwas hinzuzufügen: http://www.justizgeschaedigte.de/
Hintergrundinformationen zu einem regelrechten, seit Jahren gärenden, Brandenburger Justizskandal, welcher exemplarisch das Versagen der "Selbstkontrollmechanismen" Ablehnungsgesuch und Dienstaufsichtsbeschwerde, sowie die überspannte Interpretation der richterlichen Unabhängigkeit als Generalentschuldigung für jegliches richterliche Fehlverhalten aufzeigt, findet sich unter:
https://www.disk.dsl.o2online.de/FYjfWQJ/Dokumente/Dienstaufsichtsbeschwerde%203.%20Senat/?a=nzIyxAJSZQA Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren unter Beteiligung vieler Bürger und Antwort des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
https://www.disk.dsl.o2online.de/FYjfWQJ/Dokumente/WEITERE%20DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE/?a=NKeIRUpDJlc Zugehörige weitere Dienstaufsichtsbeschwerde unter Beteiligung vieler Bürger und Antwort des Landesjustizministeriums.
Hier wird plastisch an einem Fallbeispiel dargestellt, wie die grundgesetzlich garantierte richterliche Unabhängigkeit als Generalentschuldigung für gravierendes richterliche Fehlverhalten herhalten muss. Richterliche Unabhängigkeit bedeutete in ihrem Ursprung nicht Unkontrollierbarkeit (der zweite Teil des Art 97 GG wird gerne vergessen: Der Richter ist an Recht und Gesetz gebunden) und schon gar nicht Narrenfreiheit, die für jedermann sichtbaren Realitäten in ihr Gegenteil zu verkehren oder in absurder Weise umzudeuten. Auf diese Weise entwickelt sich die Justiz zu einem Staat im Staate, in dem bereits jeder einzelne Richter am Amtsgericht, unkontrolliert schalten und walten kann, wie ein absolutistischer Fürst.
Von Ablehnungsgesuchen geht unter Anwälten das Bonmot um, dass sie sowieso nichts bringen. Eine bedenkliche Offenbarung der Fachleute, wenn man sich verinnerlicht, dass die Möglicheit der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit eine unabdingbare Voraussetzung für ein faires gerichtliches Verfahren darstellt. Die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen weckt in den Begründungen eher den Eindruck von falsch verstandender Kollegialität unter Richtern. Dies muss auch nicht weiter verwundern, wenn man bedenkt, dass nach dem derzeitigen Gesetz "ein anderer Richter des gleichen Gerichts" über das Ablehnungsgesuch entscheidet. Das bedeutet bei Einzelrichtern, dass der Kollege im Nebenzimmer, bei Kollegialspruchkörpern gar der Kollege desselben Spruchkörpers, eventuell noch gegen seinen Vorsitzenden, ein Ablehnungsgesuch bescheiden soll. Diese unglückliche Konstellation fordert von Richtern fast schon übermenschliches, bei der Entscheidung nicht auch Gedanken an das kollegiale Verhältnis untereinander oder das eigene berufliche Fortkommen (Ablehnung des Vorsitzenden über welche die Beisitzer entscheiden) zu hegen. Ombudsmänner als unabhängige, möglichst auch räumlich von den Richtern unter ihrer Aufsicht getrennte Institution, können dafür sorgen, dass das Ablehnungsrecht seinen Sinn erfüllen kann.
Gleiches gilt analog in noch stärkerem Maße bei Strafverfahren gegen Justizangehörige.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- RicoB CB Das hat in diesem Detailierungsgrad (gesehen im Zusammenhang mit den folgenden GP-Anträgen!) nichts im Grundsatzprogramm zu suchen.
- Frank Steinert
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
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Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
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