Archiv/AG Satzung/Protokolle/2011-04-05
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Sitzung der AG Satzung am Mittwoch, dem 05.04.2011, 21:00
Arbeitspad
Teilnehmer:
Gäste
Tagesordnung
TOP 1 Begrüßung
- Lars eröffnet die Sitzung um 21.20 h
TOP 2 Wahl eines Versammlungsleiters
- Lars übernimmt die VL.
- Das Protokoll wird gemeinsam geführt.
TOP 3 Überarbeitung/ Nacharbeit der letzten Ergebnisse
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Regionalverband _____________ (Kurzbezeichnung: PIRATEN _______) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Regionalverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
- (2) 1Der Sitz des Regionalverbandes ist ________ . 2Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes umfasst die kreisfreie Stadt _______ und die Landkreise _________________ und _________________ .
konsent.
Abschnitt 2 - Die Organe des Regionalverbandes
1. Unterabschnitt
§ 6 Hauptversammlung
- (1) 1Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Regionalverbandes __________________ und dessen oberstes Organ.
- (2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes.
- (3) 1Der Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. 2Bei Wahl des Tagungsortes soll der Ausdehnung des Regionalverbandes in der Form Rechnung getragen werden, dass sie abwechselnd an verschiedenen Orten der jeweiligen Gebietskörperschaft der zweiten Stufe stattfinden.
- (4) 1Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. 2Einer Signatur nach § 126a Abs 1 BGB iVm mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. 3Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. 4Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gem. Abs 3 auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Brandenburg. 5Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.
- (5) 1Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. 2Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
- (6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
- konsent.
§ 8 Aufgaben
- (1) 1Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 2Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
- (2) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
- (3) 1Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. 2Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
- (4) 1Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. 2Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes 3Darüberhinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer iSd. der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. 4Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden.5 Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
- konsent.
Top 4 Weiteres von Teil A
§ 10 Wahlen
- (1) Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand und - sofern errichtet - das Landesschiedsgericht. Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Abs. 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
- (2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
- (3) 1Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. 2Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. 3Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
- konsent.
3. Unterabschnitt - Der Regionalvorstand
§ 11 Der Regionalvorstand
- (1) Der Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem 2. Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
- d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
- (2) Der Regionalverband ____________ wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
- (3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
- (4) Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.
§ 12 Satzung
Diese Satzung kann von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Diese Frage bleibt erst einmal offen.
Spaltung in Kreisverbände
- Aufspaltung des Regionalverbandes
- 1. 1Der Regionalverband kann beschließen, sich in Kreisverbände aufzuspalten. 2Dies erfolgt durch Beschluss des Regionalparteitages mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Sitzung des Regionalparteitages.
- Antragsfrist für Spaltung .. wie SÄA
- Satzungsänderung gleichz
- offen bei RV von mehr als 3 LK / Kf Sadt: Abspaltungen einzelner KV
- Erledigung der Vorstandsämter
- 2. 1Der Regionalparteitag nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegen und entscheidet auf Antrag der Rechnungsprüfer über dessen Entlastung.2 Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.
- 3. Scheitern der Aufspaltung
- 1Können die so aufgespalteten Kreisverbände auf dem laufenden Regionalparteitag ihren jeweiligen Vorstand und die jeweiligen Kassenprüfer nicht wählen, so gilt die Aufspaltung als gescheitert und alle vorläufigen Folgen aus Ziffer 1 und 2 werden revidiert. 2Ansonsten gilt die Aufspaltung als erfolgreich. 3Die Mitgliedschaft im Regionalverband endet mit Ende der Mitgliederversammlung des Regionalverbandes und wird mit allen Rechten und Pflichten in die Mitgliedschaft in den jeweiligen Kreisverband überführt.
- 4. Abwicklung
- 1Der Regionalverband wählt vor seiner Auflösung ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremien, das die Geschäfte des Regionalverbandes abwickelt und das Vermögen verteilt. 2Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31.12. des folgenden Jahres zu erstellen ist. 3Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, den Regionalverband abzuwickeln, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.
- 4.1. Folgen für die Finanzmittel
- 1Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Teilung der Finanzmittel - sie erfolgt anstelle der regulären Kassenübergabe. 2Die zum Zeitpunkt der Aufspaltung vorhandenen Guthaben und Verpflichtungen sind wie folgt zu teilen:
- a) Jeder Kreis- bzw. Stadtverband erhält zunächst 15% des Guthabens/der Verpflichtungen.
- b) Der restliche Teil wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Kreis- bzw. Stadtverbände verteilt.
- (Landkreise)
Bsp 100 €// 12,60 pro Mitglied; 15 % sind 1,89 3 Landkreise LK a Mitgl / 1,89 LK b Mitgl LK c Mitgl Verteilung a 1. 15 b 1. 15 c 1. 15 Zwischenerg 45 BundesFO (4) Der Mitgliedsbeitrag ist an den für das Mitglied zuständigen Landesverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen. (5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. (6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.
- Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.
- 4.2. Folgen für die Sachmittel
- 1Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Teilung der Sachmittel zum Stichtag 31.12. des laufenden Jahres. 2Sie werden bis zur Aufteilung vom Abwicklungsgremium verwaltet und von diesem in möglichst gleichwertige Chargen aufgeteilt. 3Bei Bruchteilsunterschieden oder nicht teilbaren Sachmitteln entscheidet das Los.
- 4Auf eine wertmäßige Gleichbehandlung der Kreis- bzw. Stadtverbände ist zu achten. 5Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, fällt das Sachmittel dem Landesverband zu, der es im Namen der Kreisverbände treuhänderisch verwaltet.
- 6Verfügungen über das Sachmittel über den Treuhandauftrag hinaus (z.B. der Verkauf) sind mit 2/3 der Stimmen der Kreis- bzw. Stadtverbände zu beschließen. 7Im Falle, dass sich die Kreis- bzw. Stadtverbände nicht einigen können _und_ die Verwaltung des Sachmittels wirtschaftlich nicht vertretbare Kosten verursacht, entscheidet der Landesvorstand.
- Aufspaltungsformel konsent.
Abschnitt 4 - Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
§ 15 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
- (1) Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes iSd § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
§ 16 Inkrafttreten
- (1) 1Diese Satzung tritt am_________ in Kraft.
- (2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der auf dem Landesparteitag am 05. Februar 2011 in Cottbus beschlossenen Fassung entsprechende Anwendung.
- konsent.
TOP 5 Terminierung Koordinatorenwahl
Donnerstag 21.04.2011, 21.00h
TOP 6 Nächste Sitzung/Schluss der Sitzung
- Die nächste Sitzung findet am 21.04.2011 um 21.00Uhr statt.
- Die Sitzung wurde um 23.25 Uhr geschlossen.