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Parteitag/2013.2/Antragsportal/Wahlprogrammantrag - 032

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Antragsübersicht

Antragsnummer WP032
Einreichungsdatum 11 Oktober 2013 21:17:18 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Goldfisch007

Antragstyp Wahlprogramm
Zusammenfassung des Antrags Mitteilungsverpflichtung bei Verdacht auf Haushaltsuntreue
Letzte Änderung 18.10.2013
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Mitteilungsverpflichtung bei Verdacht auf Haushaltsuntreue

Antragstext

Der Landesparteitag möge folgenden Abschnitt unter "Haushalt und Finanzen" in das Wahlprogramm aufnehmen:

   Die PIRATEN Brandenburg setzen sich dafür ein, dass eine Vorschrift in Bezug auf eine Mitteilungsverpflichtung (Whistleblowing) in die Landeshaushaltsordnung (LHO) Brandenburg bzw. in das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) aufgenommen wird. 
   Danach sollen alle mit der Rechnungsprüfung im Sinne des Haushaltsgrundsätzegesetzes oder entsprechender landes- bzw. kommunalrechtlicher Regelungen befasste Stellen oder natürliche Personen verpflichtet werden, die für die Aufklärung eines Verdachts der Verletzung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zuständige Stelle (Staatsanwaltschaft - § 152 StPO-) unverzüglich zu unterrichten, wenn sich während einer Rechnungsprüfung zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit i.S. der Haushaltsuntreue ergeben. 
   Dies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss.

Antragsbegründung

Durch den Antrag sollen mit der Rechnungsprüfung im öffentlichen Bereich befasste Stellen verpflichtet werden, schon bei der Möglichkeit des Bestehens eines Haushaltsuntreuetatbestandes, die Staatsanwaltschaft als zuständige Stelle (§ 152 StP) über den Verdacht zu informieren.

   Diese entscheidet dann, ob ein Ordnungswidrigkeiten- oder gar ein Strafverfahren eingeleitet werden muss. 
   Der Antrag zielt in Kombination mit den anderen Anträgen zur Haushaltsuntreue darauf ab, dass die Verschwendung öffentlicher Gelder aus rein politischen oder sonstigen unzulässigen Gründen durch die Androhung von Ordnungswidrigkeits- oder Haftstrafen stark eingeschränkt wird. 

von Thomas_OHV

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