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Parteitag/2014.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 004

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Antragsübersicht

Antragsnummer SA004
Einreichungsdatum 5 März 2014 13:48:26 (UTC)
Gliederung Landesverband
Antragssteller

Goldfisch007

Antragstyp Satzungsantrag
Zusammenfassung des Antrags Modularer Antrag
Letzte Änderung 08.03.2014
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmung

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Einfügung eines Paragrafen 30a "Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen"

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen: Die Landessatzung wird um einen Paragrafen 30a ergänzt, der aus folgenden Modulen aufgebaut wird:

Modul 1
Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auf Landesparteitagen oder Online-Parteitagen sind mindestens die demokratischen Standards zu erfüllen, die für geheime Wahlen und Abstimmungen auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene durch das Grundgesetz gelten.

Modul 2
Bei nicht geheimen Wahlen und Abstimmungen muß der Wähler oder der Abstimmende persönlich als stimmberechtigt identifizierbar sein.
Modul 3
Werden digitale Hilfsmittel zur Akkreditierung, Stimmabgabe oder Auswertung der abgegebenen Stimmen eingesetzt, muß sichergestellt werden, daß jeder Schritt nachvollziehbar erfolgt und auf Anforderung eines einzelnen Piraten durch analoge Hilfsmittel überprüft werden kann. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist dabei sicherzustellen, daß das Wahlgeheimnis in jedem Schritt gewahrt bleibt.

Antragsbegründung

zu Modul 1
Dieses Modul hebt insbesondere auf das Wahlcomputer-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ab (https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-019.html, https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc00030[..], das die Verwendung bereits eingesetzter Wahlcomputer aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit für die Einhaltung des Schutzes vor Manipulationen untersagt hat.

Die Formulierung ist bewußt offen gehalten und regelt ungeachtet regulatorischer Vorgaben den Rahmen, in denen innerparteiliche geheime Wahlen und Abstimmungen möglich sind – auch im Hinblick auf die Wirkung nach außen.

Dieser Teilantrag ist als Abschnitt (1) in einem neuen Paragraph 30a „Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen“ in der Landessatzung einzufügen.

zu Modul 2
Dies ist bei herkömmlichen Offline-Parteitagen der Fall. Bei dezentralen Teilversammlungen genügt hierzu die Identifizierung durch die lokalen Akkreditierungsbeauftragten. Bei rein rechnergestützter Kommunikation kann eine solche Identifizierung durch unmittelbare akustische Reaktion auf Rückfragen (Stimmerkennung durch andere Piraten) hinreichend sein, wenn diese nachvollziehbar dokumentiert ist und im Nachhinein angefochten werden kann.

Auch hier ist nur eine Mindestanforderung formuliert. Konkrete Ausführungsbestimmungen sind in der jeweiligen Geschäftsordnung festzulegen.

Dieser Teilantrag ist als Abschnitt (2) in einem neuen Paragraph 30a „Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen“ in der Landessatzung einzufügen.

zu Modul 3
Dies ist eine Quintessenz aus dem Wahlcomputerurteil, das die Verwendung von technischen Hilfsmitteln nicht untersagt, sondern wirksame Schranken gegen Manipulationen einfordert. Insbesondere ist es nicht hinnehmbar, auf die erwartete Funktion der eingesetzten Soft- und Hardware und auf die Zuverlässigkeit der mit der Durchführung der Wahl oder Abstimmung Beauftragten zu vertrauen.

Konkrete Ausführungsbestimmungen sind in der jeweiligen Geschäftsordnung festzulegen.

Dieser Teilantrag ist als Abschnitt (3) in einem neuen Paragraph 30a „Schutzbestimmungen für Wahlen und Abstimmungen“ in der Landessatzung einzufügen.


Anmerkung zum modularisierten Antrag:
Der Antrag kann als Ganzes abgestimmt werden; stimmt der LPT ihm nicht als Ganzes zu, sind die Module einzeln abzustimmen.
Der Antragsteller erklärt sich vorab mit sinnerhaltenden Änderungen einverstanden, ebenso mit einer Verankerung an anderen als den vorgeschlagenen Stellen in der Landessatzung.



Anmerkung zur aktuellen Landessatzung:
Die Landessatzung in der mit den Änderungen vom LPT 2013.2 erfolgten Änderungen lautet in §§ 7, 22, 27 und 31:
- ----------------------- § 7 Organe des Landesverbandes
(1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Onlineparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
(2) Die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall beschließt.

§ 22 - Der Onlineparteitag
(1) 1Der Onlineparteitag ist das zweithöchste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. 2Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst.
(3) 1Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. 2Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Onlineparteitages sind die teilnehmenden, nach § 3 Absatz 4 stimmberechtigten, Mitglieder des Landesverbandes.
(6) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages übernehmen, welche in § 13 Absatz 2 und 3 geregelt sind.
(7) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird.

§ 27 Satzung und Programm
(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag sowie vom Onlineparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
(2) An Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der Satzung ausgeschlossen.
(3) Die Absätze 1 bis 2 finden auch auf Programmänderungen des Landesverbandes Brandenburg Anwendung.

§ 31 Klagefrist
(1) 1Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. 2Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.
(2) 1Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. 2Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. 3Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.

Piratenpad

  • -




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Tojol (Diskussion) (ich bin der ursprüngliche Autor)
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bei einem Offline-Parteitag ist alles bestens geregelt, es geht hier im Prinzip um den Onlineparteitag. Mit dem Totschlagargument 'Wahlcomputer' kann man jegliche Diskussion sofort beenden! Allein die komplette Überprüfbarkeit aller Schritte ist prinzipbedingt bei jeder Onlineabstimmungen stark eingeschränkt bis unmöglich. Was bedeutet das für uns? Wenn wir Onlineabstimmungen wollen, dann müssen wir für uns die wesentlichen Schritte definieren, die wir überprüfen wollen und können. Momentan gibt es in der Partei nur zwei Standpunkte: 'Wahlcomputer' oder 'Gesinnungsdatenbank' - es gibt nichts dazwischen. Ich halte den Antrag dafür geeignet, jede Diskussion über zukünftige Möglichkeiten abzuwürgen. Wir verbauen uns Wege zur pseudonymen vielleicht sogar zur optionalen anonymen Abstimmung. Analoge Hilfsmittel zur Auswertung digitaler Abstimmungen? Ok, muss du mir mal erklären. Na klar, man kann alles ausdrucken und mit Bleistift nachrechnen. Oder meinst du etwas anderes? Allen zukünftig Beauftragten schon mal im voraus das Misstrauen auszusprechen, finde ich übrigens sehr demotivierend. Ohne Vertrauen wird es nicht gehen. --uk 15:28, 7. Mär. 2014 (CET)

  • Warum eigentlich § 30a und nicht § 24a? Dort wäre er sicherlich besser aufgehoben. Holger DOS

Antwort: Ich halte 'Wahlcomputer' nicht für ein Totschlagargument; im Gegenteil, das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes stellt hilfreicherweise fest, was *nicht* geht (was geht, sagt das Gericht üblicherweise nicht). Dieser Rahmen ist mE konkret genug, daß wir uns an ihm ausrichten können, und er läßt durchaus Spielraum (zum Ärger derer, die jegliche Verfahren jenseits von Papier und Urne pauschal ablehnen). Diesen Rahmen versucht dieser Antrag so umzusetzen, daß Online-Abstimmungen prinzipiell möglich bleiben, und wenn uns das erfolgreich gelingt, haben wir ein vorbildliches Instrument, das auf weite Bereiche ausgedehnt werden kann.

Wenn wir uns allerdings auf das "mach mal irgendwie Online, wird schon gutgehen" beschränken, sind wir genauso blauäugig wie die Gemeinden und jeweiligen Innenministerien, die einfach nur technikgläubig irgendwas absegneten, das den rechtsstaalichen Ansprüchen nicht genügte. Diesen Weg sollten wir nicht auch beschreiten - wir sollten besser sein.

Ob dies nun als § 30a oder als § 24a in die Satzung aufgenommen wird, ist zweitrangig. Tojol (Diskussion)

Argument 1

Dein Argument?

Argument 2

Dein Argument?